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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des A F, vertreten durch Dr. Peter Payer, LL.M., Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2019, W242 2191896-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 10. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe im Iran im Auftrag einer Frau armenischer Herkunft, mit der er befreundet gewesen sei, eine Internetseite betreut, die christliche Botschaften verbreitet habe. In der Folge sei er auch selbst vom Islam zum Christentum konvertiert. Er habe daher aus dem Iran flüchten müssen.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. März 2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und sprach aus, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Das BVwG führte begründend aus, der Revisionswerber habe weder glaubhaft machen können, dass er im Herkunftsstaat eine Webseite mit christlichen Inhalten erstellt bzw. betreut habe noch dass er aufgrund eines inneren Entschlusses tatsächlich zum Christentum konvertiert sei. Der erfolgten Taufe des Revisionswerbers liege keine echte Glaubensüberzeugung zugrunde. Vielmehr handle es sich um eine Scheinkonversion.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, nach den Länderberichten, die das BVwG selbst seinem Erkenntnis zugrunde gelegt habe, werde im Iran Abfall vom Islam (Apostasie), Beleidigung der islamischen Religion und missionarische Tätigkeit für eine andere Glaubensgemeinschaft mit dem Tod bzw. mit anderen schweren Strafen bestraft. Der Revisionswerber habe derartige "Delikte" begangen, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum das BVwG davon ausgehe, dass dem Revisionswerber in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe.
8 Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, sodass schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird (vgl. etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712, mwN). Das BVwG hat nämlich seiner Annahme, dass dem Revisionswerber im Iran keine Verfolgung drohe, nicht - wie die Revision unterstellt - zugrunde gelegt, dass christliche Konvertiten im Iran nicht verfolgt würden. Es hat vielmehr die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten darauf gegründet, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - somit insbesondere seine Konversion - nicht glaubhaft sei. Ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Mangel der Begründung der diesbezüglichen Beweiswürdigung wird in der Zulassungsbegründung nicht konkret aufgezeigt.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190264.L00Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020