TE Vwgh Beschluss 2019/9/25 Ra 2019/19/0234

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/19/0235Ra 2019/19/0236Ra 2019/19/0237Ra 2019/19/0238

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache 1. des I V,

2. der Z T, 3. des I M, 4. des I M und 5. der M M, alle in W und alle vertreten durch Dr. Franziska Clara Paefgen, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2019, Zlen. 1. W226 2127780-1/25E, 2. W226 2147521-1/22E,

3. W226 2210833-1/5E, 4. W226 2186456-1/6E und 5. W226 2186458- 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige von Usbekistan. Der Erstrevisionswerber stellte am 7. Oktober 2013, die Zweitrevisionswerberin am 2. August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Begründend brachten sie vor, der Erstrevisionswerber sei unter Todesandrohung aufgefordert worden, sich einer Gruppe von Terroristen anzuschließen. Auch die Zweitrevisionswerberin sei von diesen Terroristen bedroht worden.

2 Mit Bescheiden vom 2. Mai 2016 (Erstrevisionswerber) bzw. vom 13. Jänner 2017 (Zweitrevisionswerberin) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Die dagegen erhobenen Beschwerden des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 27. April 2017 als unbegründet ab. 4 Mit Erkenntnis vom 24. Mai 2018, Ra 2017/19/0202, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

5 Am 22. September 2017 stellten der Viertrevisionswerber und die Fünftrevisionswerberin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden vom 23. Jänner 2018 wies das BFA diese Anträge zur Gänze ab, erteilte dem Viertrevisionswerber und der Fünftrevisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Usbekistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 6 Am 17. Oktober 2018 stellte der Drittrevisionswerber einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 wies das BFA diesen Antrag ebenfalls zur Gänze ab, erteilte dem Drittrevisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Das BFA stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. April 2019 wies das BVwG die Beschwerden der erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 In der vorliegenden Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit Folgendes ausgeführt:

"Die Revision ist zulässig, da das Erkenntnis der belangten Behörde von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Es liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Behörde sowohl in Verfahrensfragen als auch bei Feststellungen betreffend der Gefährdung im Falle der Rückkehr von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtes abgewichen ist."

10 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 31.7.2019, Ra 2019/19/0279, mwN). Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0188, mwN).

11 Mit der pauschalen Behauptung, es sei sowohl in Verfahrensfragen als auch bei Feststellungen zur Gefährdung im Fall der Rückkehr von der Rechtsprechung (des Verwaltungsgerichtshofes) abgewichen worden, wird diesen Anforderungen nicht entsprochen.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190234.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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