Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0203 E 25. September 2018 RS 2Stammrechtssatz
Die Erwägungen zur Beweiswürdigung können nur dann kurz ausfallen, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen der Behauptungen und Aussagen einer Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen hingegen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der VwGH die Entscheidung des VwG auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen kann (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0097, mwN).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190149.L01Im RIS seit
05.02.2020Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020