RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2019/07/0074

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/07/0075Ra 2019/07/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/07/0341 B 16. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Lediglich im Falle eines unschlüssigen Gutachtens ist vom VwG ein anderer Sachverständiger heranzuziehen. Will der Revisionswerber aber in dem Fall, dass sich das VwG auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Amtssachverständigengutachten stützt noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, liegt es an ihm, selbst ein Gutachten zu beschaffen und dieses dem VwG vorzulegen (vgl. VwGH 12.3.1991, 87/07/0054; VwGH 2.7.2009, 2008/12/0167).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelGutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070074.L01

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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