TE Vwgh Beschluss 2019/9/25 Ra 2019/07/0074

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/07/0075Ra 2019/07/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der 1. Dr.in CL in K, 2. GG und

3. Dr.in EM, beide in Wien, alle vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. Juni 2019, Zl. LVwG- 2018/37/2076-55, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Partei: N Gemeinnützige WohnungsGmbH in I, vertreten durch Dr. Christian Girardi und Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 29), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Bauwasserhaltung, die für die Errichtung einer Wohnanlage auf den in der KG R. gelegenen Grundstücken Nr. 505/3 und 505/6 notwendig ist. Im unmittelbaren Nahbereich der genannten Grundstücke verläuft die erdölführende Leitung der T. GmbH sowie der W.-Bach. Die Revisionswerberinnen sind Miteigentümerinnen der benachbarten Grundstücke Nr. 522/3 (Erstrevisionswerberin) und 518/4 (Zweit- und Drittrevisionswerberin).

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 2018 wurde der mitbeteiligten Partei die befristete wasserrechtliche Bewilligung für eine auf 60 l/s beschränkte Restwasserhaltung einschließlich der Versickerung bzw. - im Fall des Anspringens des Notüberlaufs - der Einleitung von maximal 40 l/s in den W.-Bach unter näher bestimmten Auflagen erteilt.

3 Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberinnen mit näher formulierten Ergänzungen bzw. Abänderungen des Bescheids der belangten Behörde ab. Die ordentliche Revision erklärte es für nicht zulässig. 4 Hinsichtlich der Sicherung der für das gegenständliche Vorhaben herzustellenden Baugrube stellte das Verwaltungsgericht fest, es sei vorgesehen, das Untergeschoß mit Spundwänden bis zur Moräne zu schließen. Die Spundwände dienten nur als Abdichtung und würden in die Moräne eingebunden. Sie würden durch einen Erdkeil auf der Innenseite der Baugrube gesichert.

5 Zu den genannten Spundwänden stellte es fest, diese würden vor Absenkung des Grundwasserspiegels oberhalb des jeweiligen aktuellen Wasserstands hergestellt. In einem zweiten Schritt würden Bohrbrunnen errichtet und mit dem Lenzen der Baugrube begonnen.

6 Bei einer fachgerechten Herstellung der Baugrube mittels des vorgesehenen dichten Spundwandverbaus und der Einbindung der Spundwände bis zu einem Meter in die gering durchlässige Moräne sei außerhalb der Baugrube mit keiner Grundwasserspiegelabsenkung, die über den jährlichen Grundwasserschwankungen liege, zu rechnen.

7 Bei der gewählten Konstruktion sei mit Verformungen am Spundwandkopf ("Spundwandkopfverformungen") von bis zu zehn Zentimetern zu rechnen. Als Reaktionskraft gegen den Erddruck und den Wasserdruck auf der Außenseite der Spundwand wirke der passive Erddruck auf der Baugrubeninnenseite.

8 Die beschriebenen Verformungen führten zu einem aktiven Erddruckkeil erdseitig der Spundwand. Der betroffene Erdbereich werde durch die Verformungen aufgelockert.

9 Die erdölführende Leitung der T. GmbH verlaufe immer außerhalb dieses aktiven Erddruckkeils. Es sei daher bei dieser

Leitung - wenn überhaupt - nur mit äußerst geringen Verformungen

zu rechnen. Das Rammen der Spundwände führe daher zu keiner Gefährdung dieser Leitung und folglich auch zu keiner Gefährdung von im Nahbereich der Baugrube situierten Gebäuden. 10 Zur Bauwasserhaltung einschließlich der Versickerung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Absenkung des Grundwasserspiegels erfolge ausschließlich in der Niederwasserzeit im Zeitraum zwischen September und März. Zur Wasserhaltung seien 12 Bohrbrunnen vorgesehen, in denen drehzahlgesteuerte Tauchmotorpumpen eingebaut seien. Jede Pumpe habe eine Maximalleistung von 5 l/s, dies ergebe bei 12 Bohrbrunnen 60 l/s. Die anfallenden Pumpwässer würden von den Bohrbrunnen über ein im Nordosten positioniertes Absetzbecken in ein entlang der nördlichen Stirnseite der Baugrube hergestelltes Sickerbecken eingeleitet und dort dem Grundwasserkörper zurückgegeben. 11 Darüber hinaus werde ein Notüberlauf vom Sickerbecken in den W.-Bach ausgeführt. Dieser befinde sich auf den Grundstücken Nr. 505/2 und 505/1 der KG R. und sei auf eine Mindestkapazität von 40 l/s ausgelegt. Der W.-Bach sei ein Wildbach mit einer Gesamtniederschlagsfläche von 0,26 km2. Im "ministergenehmigten" Gefahrenzonenplan werde das 150-jährliche Hochwasser - welches nur bei sommerlichen starken Niederschlägen auftreten könne - mit 4 m3/s festgelegt.

12 Mit dem im Zuge der Verlegung des W.-Bachs eingebauten Rohr könnten rund 5,5 m3/s an Wasser ableitet werden. Diese Wassermenge sei wesentlich höher als das ermittelte 150-jährliche Hochwasser samt maximalem Wert der Einleitung aus der Bauwasserleitung von 40 l/s (in Summe: 4,04 m3/s). Überflutungen oder Überschwemmungen der benachbarten Grundstücke seien daher auszuschließen. 13 Die Aufnahme von 40 l/s über den vorgesehenen Notüberlauf verändere nicht nachteilig das Abflussverhalten des W.-Bachs. 14 Dazu führte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend aus, der nichtamtliche geotechnische Sachverständige DI Dr. H. habe sich detailliert mit den möglichen Spundwandkopfverformungen auseinandergesetzt und den dadurch entstehenden aktiven Erddruckkeil an der Außenseite der Spundwand erläutert. Er habe ausdrücklich festgehalten, dass die Leitung der T. GmbH außerhalb dieses aktiven Erddruckkeils verlaufe und daher - wenn überhaupt - bei dieser Leitung nur mit äußerst geringen Verformungen zu rechnen sei. Den geotechnischen Ausführungen habe der für die T. GmbH tätige Sachverständige DI B. nicht widersprochen. Vielmehr habe er übereinstimmend mit den Darlegungen des geotechnischen Sachverständigen eine Gefährdung der Leitung durch das Herstellen der Spundwände ausgeschlossen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass es zentrale Aufgabe der T. GmbH sei, die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Leitung zu gewährleisten.

15 Der geotechnische Sachverständige und DI B. hätten für den Fall der Überflutung der Baugrube aufgrund des Ansteigens des Grundwasserspiegels außerhalb der Baugrube oder aufgrund einer Überflutung von Bächen im Nahbereich die Ausbildung einer Notüberströmstrecke gefordert. Die laut den Einreichunterlagen vorgesehene Ausgestaltung dieser Notüberströmstrecke einschließlich der Befestigung oberhalb dieser hätten sowohl der geotechnische Sachverständige als auch DI B. als geeignet qualifiziert.

16 Die Vorgangsweise im Zuge der Bauwasserhaltung habe der geotechnische Sachverständige in seinen Schriftsätzen detailliert dargelegt. Ergänzend dazu habe die mitbeteiligte Partei festgehalten, dass die Bauwasserhaltung in der Niederwasserperiode, also im Zeitraum von September bis März, erfolgen werde.

17 Der geotechnische Sachverständige und der geologische Amtssachverständige hätten übereinstimmend festgehalten, dass im Hinblick auf die Umschließung der Baugrube mittels Spundwänden außerhalb der Baugrube mit keiner Grundwasserspiegelabsenkung, die über den jährlichen Grundwasserschwankungen liege, zu rechnen sei. Der geotechnische Sachverständige habe dementsprechend nachteilige Auswirkungen auf die Standfestigkeit der im Nahbereich der Baugrube situierten Gebäude durch allfällige Grundwasserabsenkungen ausgeschlossen.

18 Der wasserfachliche Amtssachverständige habe dezidiert hervorgehoben, dass die im jeweiligen Bohrbrunnen eingebaute Tauchmotorpumpe die Einhaltung der maximalen, für die Versickerung vorgesehene Wassermenge von 60 l/s sicherstelle. Im Zuge der mündlichen Verhandlung habe sich der wildbachtechnische Amtssachverständige dazu geäußert, ob mit der Einleitung der Wassermenge von 40 l/s das Abflussverhalten des W.-Bachs nachteilig verändert werde. Entsprechend den vorangegangenen schriftlichen Stellungnahmen habe er dies nachvollziehbar und schlüssig ausgeschlossen.

19 Letztlich führte das Verwaltungsgericht erneut in Bezug auf die Leitung der T. GmbH aus, aufgrund der schlüssigen Darlegungen des geotechnischen Sachverständigen und der ähnlichen Argumentation des DI B. sei die Einholung eines zusätzlichen technischen Gutachtens zur Frage einer möglichen Gefährdung der Leitung nicht begründet. Auch habe für das Verwaltungsgericht kein Anlass bestanden, an der Korrektheit der Aussagen des DI B. zu zweifeln.

20 Mit ihrem Hinweis auf ein fehlendes Umweltgutachten betreffend die Auswirkungen auf den W.-Bach hätten die Revisionswerberinnen lediglich ein öffentliches Interesse geltend gemacht. Die von ihnen behaupteten Beeinträchtigungen von Lebensräumen des W.-Bachs durch die Einleitung von Pumpwässern betreffe kein subjektiv-öffentliches Recht. Schon aus diesem Grund sei auf diesen Beweisantrag nicht einzugehen.

21 Die Forderung der Revisionswerberinnen auf Einholung eines "Obergutachtens" finde in dem vom Verwaltungsgericht anzuwendenden AVG keine Deckung. Dementsprechend sei auch dieser "Beweisantrag" als unerheblich zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht habe (Amts-)Sachverständige aus den für das gegenständliche Vorhaben relevanten Fachgebieten beigezogen.

22 In rechtlicher Hinsicht gelangte das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, die von der mitbeteiligten Partei geplante Absenkung des Grundwasserspiegels und dessen weitere Haltung auf dem erforderlichen Absenkniveau mittels mehrerer "Schachtbrunnen" (gemeint: Bohrbrunnen) unterliege der Bewilligungspflicht nach § 40 Abs. 1 WRG 1959. Darüber hinaus sehe das Projekt auch die Versickerung der geförderten Wässer sowie für Notfälle deren Einleitung in den W.-Bach vor. Es seien damit auch die Bewilligungstatbestände des § 32 Abs. 1 (gemeint: Abs. 2) lit. a und c WRG 1959 erfüllt.

23 Die Revisionswerberinnen hätten einen Eingriff in ihr gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschütztes Grundeigentum behauptet. Die vorgesehene Bauwasserhaltung wirke sich jedoch nicht nachteilig auf die im gegenständlichen Bereich vorbeiführende erdölführende Leitung der T. GmbH aus. Beschädigungen an dieser Leitung, die in weiterer Folge die Standfestigkeit der umliegenden Gebäude zu beeinträchtigen vermöchten, seien nicht zu erwarten. Der behauptete Eingriff in das gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützte Miteigentum der Revisionswerberinnen finde daher nicht statt. 24 Die im Notfall vorgesehene Einleitung der geförderten Pumpwässer in den W.-Bach stelle ebenso keinen solchen Eingriff dar. Die Einleitung von maximal 40 l/s während der Niederwasserzeit führe zu keinen für die Revisionswerberinnen nachteiligen Änderungen des Abflussverhaltens.

25 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis aufheben und "die belangte Behörde bzw. deren Rechtsträger zum Kostenersatz" verpflichten. 26 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

27 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 28 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 29 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird ausgeführt, aufgrund der "Komplexität der notwendigen Bauwasserhaltung", der "zahlreichen Ausführungen verschiedenster Sachverständiger" und "der immensen drohenden Gefahren" wäre die Einholung eines "Obergutachtens" geboten gewesen, welches sämtliche Maßnahmen zusammenfasse und auf "Vereinbarkeit und wechselseitige Auswirkungen" überprüfe. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gebe es bislang noch nicht, insbesondere nicht dahingehend, ob die Einholung eines "Obergutachtens" bei Vorliegen "zahlreicher, fragmentierter Gutachten, Stellungnahmen und E-mails der Sachverständigen" notwendig sei, um sämtliche Maßnahmen zusammenzufassen, wechselseitig auf ihre Durchführbarkeit zu überprüfen und somit den entscheidungsrelevanten Sachverhalt umfassend zu erheben. 30 Diesem Vorbringen ist die hg. Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0110, 0111, mwN).

31 Indem die Revisionswerberinnen die Einholung eines weiteren - von ihnen als "Obergutachten" titulierten - Gutachtens begehren, stellen sie implizit die Schlüssigkeit der vom Verwaltungsgericht bislang in das Verfahren einbezogenen Gutachten in Zweifel. Zwar haben nach der hg. Judikatur Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden (VwGH 25.4.2019, Ra 2017/07/0214, 0215, mwN).

32 Mit ihrem Vorbringen zeigen die Revisionswerberinnen jedoch nicht nachvollziehbar auf, dass die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Gutachten unschlüssig wären. Das Verwaltungsgericht hat aber nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollten die Revisionswerberinnen im vorliegenden Fall, in dem sich das Verwaltungsgericht auf schlüssige und nachvollziehbare (Amts-)Sachverständigengutachten stützt, noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihnen gelegen, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0136, mwN). Die Abstandnahme des Verwaltungsgerichts von der Einholung eines "Obergutachtens" erweist sich daher als vertretbar.

33 Des Weiteren wird in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht, der Antrag der Revisionswerberinnen auf Einholung eines "Umweltgutachtens" sei mit der Begründung als "unerheblich zurückgewiesen" worden, dass durch Einleitung von Pumpwässern in den W.-Bach kein subjektiv-öffentliches Recht der Revisionswerberinnen berührt werde. Umwelttechnisch negative Auswirkungen auf den W.-Bach führten jedoch zwingend dazu, dass Auswirkungen auch im Bereich der Nachbargrundstücke "spürbar" wären, da das gesamte Gebiet schnell auf "verschiedenste Wässer" reagiere. Aufgrund des Umstands, dass negative Umweltauswirkungen aufgrund des fehlenden "Umweltgutachtens" nicht eingeschätzt werden könnten, sei es daher nicht ausschließbar, dass dadurch auch die Nachbargrundstücke Schaden tragen könnten. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, ob auf die Einholung eines "Umweltgutachtens" verzichtet werden könne, bevor klar sei, ob subjektiv-öffentliche Interessen der Nachbarn berührt würden, liege nicht vor.

34 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, der Rahmen jener Einwendungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Es ist darzutun, worin die Beeinträchtigung der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte gelegen sein soll (VwGH 17.12.2009, 2006/07/0026, mwN). 35 Die Revisionswerberinnen behaupten bloß, dass die durch das gegenständliche Vorhaben hervorgerufenen negativen Umwelteinflüsse auf den W.-Bach auch im Bereich ihrer Grundstücke "spürbar" wären. Damit legen sie jedoch nicht ausreichend konkret dar, mit welchen spezifischen Beeinträchtigungen zu rechnen sei. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht unbestritten festgestellt, dass Überflutungen und Überschwemmungen der benachbarten Grundstücke sowie eine nachteilige Veränderung des Abflussverhaltens des W.- Bachs aufgrund des vorgesehenen Notüberlaufs ausgeschlossen sind. Wegen fehlender Bezugnahme auf konkrete subjektiv-öffentliche Rechte durch die Revisionswerberinnen war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, der Forderung auf Einholung eines "Umweltgutachtens" nachzukommen.

36 Zuletzt wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht, hinsichtlich der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf die Leitung der T. GmbH wäre vorrangig ein Amtssachverständiger und nicht der Sachverständige der T. GmbH, DI B., heranzuziehen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe nicht begründet, weshalb es keinen Amtssachverständigen beauftragt habe. Damit sei es von der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 52 AVG und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. 37 Mit diesen Zulässigkeitsausführungen übersehen die Revisionswerberinnen, dass DI Dr. H. mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. August 2017 zum nichtamtlichen Sachverständigen für Geotechnik bestellt wurde. DI B. ist weder von der belangten Behörde noch vom Verwaltungsgericht als Sachverständiger herangezogen worden. DI B. trat vielmehr im Verfahren als "Berater" der T. GmbH "in allen geologisch-, geotechnischen Belangen" (Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 15. Mai 2019, S. 23) auf, die sachverständig untermauert zu den Auswirkungen der Bauwasserhaltung des Projektes der mitbeteiligten Partei auf ihre Rohrleitungstrasse Stellung nahm.

38 Folgerichtig hält das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Erkenntnis fest, dass Beweis durch die "Einvernahme" des Sachverständigen DI B. (T. GmbH) "als Partei" aufgenommen worden sei. Die Aussagen von DI B. wurden schließlich vom Verwaltungsgericht lediglich beweiswürdigend zur Untermauerung der Ausführungen des nichtamtlichen geotechnischen Sachverständigen DI Dr. H. herangezogen. Die von den Revisionswerberinnen in den Raum gestellten Verstöße gegen § 52 AVG und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen daher nicht vor.

39 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2019

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelGutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070074.L00

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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