RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2019/05/0240

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0241Ra 2019/05/0242Ra 2019/05/0243

Rechtssatz

Die Erhebung einer Revision an den VwGH ist unter anderem nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung in Rechte des Revisionswerbers eingreift (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0064, mwN). Im vorliegenden Fall wurde durch das angefochtene Erkenntnis der mitbeteiligten Partei die von ihr beantragte Baubewilligung versagt sowie die von ihr erhobene Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung zur Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes zurückgewiesen. Der Nachbar kann aber durch eine Entscheidung, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, nicht in einem Recht verletzt sein (vgl. etwa VwGH 22.2.1996, 96/06/0024, mwN). Gleiches gilt für die Zurückweisung der Beschwerde eines Dritten gegen die Versagung einer von ihm beantragten Bewilligung zur Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050240.L01

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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