TE Vwgh Beschluss 2019/9/25 Ra 2019/05/0240

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0241Ra 2019/05/0242Ra 2019/05/0243

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Dipl. Ing. A G, 2. K B, 3. T G und

4. K G, alle in W, alle vertreten durch Dr. Keyvan Rastegar, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 11/52-54, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Mai 2019, VGW- 111/077/11065/2018/E-2 und VGW-111/077/11069/2018/E, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht: 1. Magistrat der Stadt Wien, 2. Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 19. Bezirk; mitbeteiligte Partei:

H L GmbH in W; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 22. Jänner 2013, mit welchem ihr die Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien versagt worden war, als unbegründet abgewiesen sowie die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den 19. Bezirk vom 16. Jänner 2013, mit welchem die Bewilligung einer näher bezeichneten Ausnahme von den Vorschriften des Bebauungsplanes versagt worden war, zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden Revisionen. Die revisionswerbenden Parteien wurden als Nachbarn dem durchgeführten Baubewilligungsverfahren beigezogen. In der Revision führen sie zum Vorliegen ihres Rechtsschutzinteresses aus, dass nach § 28 Abs. 3 VwGVG bei aufhebenden und zurückverweisenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes die Behörde an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes gebunden sei. Nichts anderes müsse auch für solche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes gelten, die zwar den Antrag (Beschwerde) abweisen, aber - wie in den Revisionsfällen - "detaillierte Rechtsauskunft darüber geben, dass nach der geänderten Rechtslage die Angelegenheit nun bei Neueinreichung/Neuantrag bewilligungsfähig" sei. Zudem seien die Revisionswerber dadurch beschwert, dass sie im Fall der Revisionserhebung durch die mitbeteiligte Partei "einer rechtskräftigen Baubewilligung" gegenüberstünden und die Gelegenheit ungenutzt hätten verstreichen lassen, den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der rechtsirrigen Beurteilung der Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte anzurufen.

3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unter anderem nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung in Rechte des Revisionswerbers eingreift (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0064, mwN).

Das vorliegend angefochtene Erkenntnis kann die revisionswerbenden Parteien aus folgenden Gründen nicht in subjektiven Rechten verletzen:

5 Wie oben dargestellt, wurde durch das angefochtene Erkenntnis der mitbeteiligten Partei die von ihr beantragte Baubewilligung versagt sowie die von ihr erhobene Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung zur Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes zurückgewiesen. Der Nachbar kann aber durch eine Entscheidung, mit dem einem Dritten eine Baubewilligung versagt wird, nicht in einem Recht verletzt sein (vgl. etwa VwGH 22.2.1996, 96/06/0024, mwN). Gleiches gilt für die Zurückweisung der Beschwerde eines Dritten gegen die Versagung einer von ihm beantragten Bewilligung zur Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes.

6 Auch die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses vermag keine Verletzung der revisionswerbenden Parteien in ihren subjektiven Rechten zu bewirken, weil entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien im Fall einer Entscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG keine Bindungswirkung an die in der Begründung vorgenommene rechtliche Beurteilung besteht (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028).

7 Im Übrigen wird zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien bemerkt, dass ihnen im Fall einer Revisionserhebung durch die mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Parteistellung zukäme (vgl. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG), sodass auch unter diesem Aspekt kein Rechtsschutzbedürfnis der revisionswerbenden Parteien besteht. 8 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2019

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050240.L00

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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