RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2018/09/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGdBG OÖ 2002 §25
StGdBG OÖ 2002 §26
StGdBG OÖ 2002 §30
StGdBG OÖ 2002 §31
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012
VwGG §41
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0065 B 27. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Leistungsfeststellung stellt ein Werturteil dar, das der VwGH nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind. Grundlage und Ausgangspunkt jedes persönlichkeitsbedingten Werturteils eines Vorgesetzten über einen Beamten sind dessen dienstliche Leistungen im Beurteilungszeitraum. Auf dieser Tatsachenbasis baut jede Leistungsfeststellung auf. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung darstellt, sondern dass es für den Beamten einleuchtend und für außenstehende Dritte nachvollziehbar ist (siehe VwGH 15.2.2013, 2012/09/0142). Dies gilt im Hinblick auf eine Überprüfung durch den VwGH auch nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, wenn das VwG in der Sache entschieden und damit bereits die behördliche Beurteilung inhaltlich überprüft hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090195.L01

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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