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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/09/0129 B 25. September 2019 RS 2Stammrechtssatz
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG ist jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Dass das Beschwerdeverfahren im Zeitpunkt der schriftlichen Eingabe bereits entschieden war, ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 3 AVG.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090157.L02Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019