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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §34 Abs3Rechtssatz
Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Zur Behandlung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist nicht das VwG, sondern gemäß § 61 Abs. 3 VwGG der VwGH zuständig.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090142.L01Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019