RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2018/09/0142

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §61 Abs3

Rechtssatz

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben ist gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004). Zur Behandlung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist nicht das VwG, sondern gemäß § 61 Abs. 3 VwGG der VwGH zuständig.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090142.L01

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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