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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §34 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des K H R in F, vertreten durch Dr. Christian Harisch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer Straße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21. August 2018, Zl. 405- 10/353/3/7-2018, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 21. August 2018 wurde über den Revisionswerber wegen beleidigender Schreibweise in einer "Eingabe vom 16.8.2018 samt Beilage (Beiblatt zum Verfahrenshilfeantrag)" eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 726,-- Euro verhängt. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 2 Begründend ging das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - davon aus, dass (ausschließlich) im der Eingabe vom 16. August 2018 angeschlossenen "Beiblatt zum Verfahrenshilfeantrag" in mehrfacher Hinsicht eine beleidigende Schreibweise verwendet worden sei. 3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 5 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Der Revisionswerber rügt in seiner Zulässigkeitsbegründung (u.a.), dass das Verwaltungsgericht zur Ahnung der gegenständlichen Ordnungswidrigkeit "nicht befugt" gewesen sei.
Die Revision erweist sich insofern als zulässig und begründet:
7 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen einer beleidigenden Schreibweise in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat. Zur Ahndung von in Eingaben enthaltenen Ordnungswidrigkeiten besteht somit die Zuständigkeit jener Behörde, die über diese Eingabe "zu verhandeln" hat (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004).
8 Das Verwaltungsgericht ahndet mit der vorliegenden Ordnungsstrafe die beleidigende Schreibweise (ausschließlich) im "Beiblatt zum Verfahrenshilfeantrag", das einer Eingabe des Revisionswerbers vom 16. August 2018 angeschlossen war. Dieses - an den Verwaltungsgerichtshof adressierte - Beiblatt bezieht sich auf einen vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Zur Behandlung eines derartigen Antrags ist aber nicht das Verwaltungsgericht, sondern gemäß § 61 Abs. 3 VwGG der Verwaltungsgerichtshof zuständig.
9 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 und 5 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 25. September 2019
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090142.L00Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
22.11.2019