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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, vertreten durch Korn & Gärtner Rechtsanwälte OG, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 37, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. Juni 2018, 405-6/102/1/16-2018, betreffend Leistungsfeststellung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der 1968 geborene Revisionswerber steht als Beamter der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
2 Mit E-Mail vom 13. Mai 2017 beantragte er eine Leistungsfeststellung "Übernorm" für das Kalenderjahr 2016. 3 Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. September 2017 wurde dem Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der "Übernorm" nicht Folge gegeben und das Verfahren auf Leistungsfeststellung gemäß § 21 Abs. 7 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 - L-BG eingestellt.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. Juni 2018 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesonderte Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210; 20.6.2016, Ra 2016/09/0071).
7 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (VwGH 21.3.2018, Ra 2018/09/0017). In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008). 8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
9 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision im Wesentlichen vor, durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung in seinem Krankenstand, trotz seines Hinweises auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung und trotz der kurzfristig und standeswidrig erfolgten Vollmachtskündigung seiner Rechtsvertretung habe das Landesverwaltungsgericht seine Verpflichtung zur Ermittlung des wahren Sachverhalts im Hinblick auf seine Verhandlungsfähigkeit verletzt. Die Durchführung der Verhandlung habe ihn in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Darüber hinaus sei dem Gericht auch eine Verletzung der Manuduktionspflicht vorzuwerfen. Wenn die dem Gericht von seinem vormaligen Vertreter vorgelegten Urkunden zur Darlegung seiner Verhinderung nicht ausreichend erschienen bzw. diese zum Teil als nicht lesbar bezeichnet worden seien, so hätte das Gericht den Revisionswerber anweisen müssen, besser lesbare oder ausreichende Nachweise vorzulegen, anstatt die Vertagungsbitte abzuweisen. 10 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0209, mwN).
11 Die Revision lässt allerdings eine solche Relevanzdarstellung hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel vermissen.
12 Vor dem Hintergrund des unbestritten gebliebenen Verfahrensganges und des im Akt erliegenden Verhandlungsprotokolles legt der Revisionswerber aber nicht dar, in der Geltendmachung welcher Rechte er auf Grund seines Gesundheitszustandes, der Tatsache des Unvertretenseins durch einen Rechtsvertreter er gehindert gewesen sei bzw. welches weitere Vorbringen, allenfalls welche weiteren Anträge er mit welchem Inhalt gestellt hätte bzw. auch welche konkreten Urkunden er im Rahmen der monierten Manuduktionspflichtverletzung hätte vorlegen können, die zu einem günstigeren Verfahrensergebnis geführt hätten.
13 Aus dem Verhandlungsprotokoll selbst ergibt sich vielmehr, dass der Revisionswerber, der unbestritten aus freien Stücken an der Verhandlung teilgenommen hat, im Rahmen seiner Einvernahme in der Lage war, ausführliche und zielgerichtete Ausführungen zu tätigen, an Zeugen Fragen zu stellen, die ihrerseits Detailaspekte betroffen haben. Auch nach Beendigung der Zeugenbefragung am Ende der Verhandlung finden sich Ausführungen des Revisionswerbers ebenso wie eine Schlussäußerung nach Schluss des Beweisverfahrens. Eine Verhandlungsunfähigkeit ist damit nach der Aktenlage nicht dokumentiert.
14 Insgesamt werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090115.L00Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019