TE Vwgh Beschluss 2019/9/25 Ra 2018/09/0033

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision der regionalen Geschäftsstelle Baden des Arbeitsmarktservice gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Jänner 2018, Zl. W178 2165440-1/14E, betreffend Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. D M in W, 2. T M T Gesellschaft mbH in K und

3. M GmbH in K, alle vertreten durch die Pilz & Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1 Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Baden des Arbeitsmarktservice - der nunmehrigen Revisionswerberin - vom 23. Februar 2017 wurde der Antrag der erstmitbeteiligten Partei vom 21. Dezember 2016 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslbG) abgewiesen. 2 Eine dagegen von der erstmitbeteiligten Partei erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Revisionswerberin vom 2. Juni 2017 abgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichte s vom 12. Jänner 2018 wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 2. Juni 2017 über Vorlageanträge gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurückverwiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2019 teilte die erstmitbeteiligte Partei mit, dass sie den verfahrenseinleitenden Antrag vom 21. Dezember 2016 zurückziehe.

6 Der Revisionswerberin wurde - unter Übermittlung des Schriftsatzes vom 17. Mai 2019 - mit hg. Verfügung vom 18. Juni 2019 Gelegenheit gegeben, sich zur Frage zu äußern, ob und inwieweit an einer Entscheidung über die gegenständliche Revision noch ein rechtliches Interesse bestehe.

7 Eine Stellungnahme der Revisionswerberin erfolgte in der gesetzten Frist nicht.

8 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0051, mwN). Diese Rechtsprechung hat auch für eine Amtsrevision der belangten Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG Gültigkeit (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017; 28.5.2019, Ro 2019/10/0012; 20.12.2017, Ra 2017/10/0139).

10 Im vorliegenden Fall hat die erstmitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag nach Einbringung der Amtsrevision zurückgezogen. Daraus folgt, dass sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für die Revisionswerberin nichts ändern würde, weil infolge nachträglicher Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages eine inhaltliche Erledigung desselben ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 2.5.2019, Ra 2018/05/0231; 24.4.2018, Ra 2017/05/0031; 18.1.2018, Ra 2016/06/0056).

11 Die Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber einzustellen.

Wien, am 25. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018090033.L00

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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