RS Vwgh 2019/9/25 Ra 2017/05/0268

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Veröffentlicht am 25.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs5

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2017/05/0269

Rechtssatz

Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der einem Revisionswerber zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Fallbezogen handelt es sich um eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Bauangelegenheit. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall die Gemeinde. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, waren die auf die Inanspruchnahme des "Landes Oberösterreich" gerichteten Anträge der Revisionswerberin abzuweisen (vgl. VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050268.L02

Im RIS seit

25.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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