TE Vwgh Beschluss 2019/9/27 Ra 2019/19/0392

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Veröffentlicht am 27.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des M M, in G, vertreten durch Philip Markus Jakober, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 2/17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2018, W123 2204768-1/5E, betreffend Angelegenheiten des AsylG 2005 und des FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 30. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 In der Folge wurde dem Revisionswerber mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/14/0026-4, die Verfahrenshilfe (unter anderem zur Beigebung eines Rechtsanwalts) bewilligt.

5 Der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien, mit dem der Vertreter des Revisionswerbers zum Verfahrenshelfer bestellt worden war, wurde diesem am 7. Februar 2019 durch Hinterlegung zugestellt.

6 Der Rechtsvertreter brachte am 3. April 2019 per Fax (und am 4. April 2019 postalisch) die gegenständliche Revision beim BVwG ein, welches diese samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.

7 Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber mit näherer Begründung zur Kenntnis gebracht, dass die gegenständliche Revision vorläufig als verspätet angesehen werde. Der Revisionswerber gab zu diesem Vorhalt innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ab.

8 Ausgehend von der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer Wien an den Vertreter des Revisionswerbers am 7. Februar 2019 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 21. März 2019 (§ 26 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz VwGG). Die am 3. April 2019 per Fax (und am 4. April 2019 postalisch) eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet. 9 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Zudem enthält die vorliegende Revision überhaupt keine Ausführungen zur Zulässigkeit. Sie stellt sich daher auch als nicht zu ihrer Behandlung geeignet dar, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 27. September 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190392.L00

Im RIS seit

05.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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