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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art137 / LiquidierungsklageLeitsatz
Stattgabe einer Klage auf Auszahlung der von einer Gemeinde als Dienstgeberin eines Gemeindebeamten im Ruhestand wegen zu wenig abgeführter Lohnsteuer einbehaltenen Teile eines Ruhegenusses; zivilrechtliche Gegenforderung der Beklagten im ordentlichen Rechtsweg auszutragenSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Beamter der Gemeinde Innsbruck. Seit April 1985 befindet er sich im Ruhestand.
2.1. Am 17. Jänner 1995 ist dem Beschwerdeführer ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Innsbruck vom 11. Jänner 1995 zugegangen, in dem es heißt:
"Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Feber 1991, Steuer Nr. 927/7062, wurde die Stadtgemeinde Innsbruck für den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988 für zuwenig einbehaltene Lohnsteuer bei der Auszahlung und Versteuerung der in diesem Zeitraum gemäß §7a der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gemeinderatsbeschluß vom 18.5.1972, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluß vom 27.1.1994, ausgezahlten Treuegelder durch Nachzahlung der auf diese Treuegelder nach Feststellung des Finanzamtes entfallenden Lohnsteuer in Anspruch genommen. Die entsprechenden Nachzahlungen durch die Stadtgemeinde Innsbruck erfolgten am 21. Oktober 1993. Der Berufung gegen den genannten Bescheid und den nachfolgenden Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (Z1. 92/14/0094/6 und 92/14/0124/7) blieb ein Erfolg leider versagt.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck hat in der Folge in seiner Sitzung vom 9. November 1994 nachstehenden Beschluß gefaßt:
'Dem Bürgermeister wird empfohlen, die in den Jahren 1983 bis 1988 anläßlich der Auszahlung der Treuegelder zu wenig abgezogene Lohnsteuer nach den gegebenen rechtlichen Möglichkeiten von den betroffenen Beamten des Ruhestandes der Landeshauptstadt Innsbruck (Hoheitsverwaltung und "ehemalige Stadtwerke") rückzufordern. Hiebei sollen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe angemessene sozialverträgliche Ratenzahlungen ermöglicht werden. In besonders berücksichtigungswürdigen sozialen Härtefällen sollen auch Anträge auf Erlassung gestellt werden können.'
Zur Rechtslage wird folgendes ausgeführt:
Beim Einbehalt und bei der Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber dem Bund für diesen Einbehalt und für die Abfuhr. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) selbst ist jedoch Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Lohnsteuer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Dienstnehmer) haften gemäß §§6 Abs1 und 7 Abs1 BAO gemeinsam als Gesamtschuldner nach §891 ABGB. Daher zahlt der Arbeitgeber bei Abfuhr der gegenüber dem Arbeitnehmer (Dienstnehmer) einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld nach §1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Wenn daher der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen zuwenig abgezogener Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gemäß §1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH vom 17.6.1987, 14 Ob A80/87). Der Eintritt des Arbeitgebers in die Gläubigerrechte erfolgt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (Nachzahlung an Lohnsteuer). Mit diesem Zeitpunkt entsteht sein Rückforderungsanspruch und beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist. Es können daher vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) Lohnsteuernachzahlungen auch für mehr als drei Jahre zurückliegende Lohnzahlungszeiträume gefordert werden.
Die Nachzahlung an Lohnsteuer für Ihr seinerzeit ausgezahltes Treuegeld (S 120.904,25) betrug nach Feststellung des Finanzamtes Innsbruck
S 48.361,70.
Dieser Betrag wird hiemit von Ihnen rückgefordert, wobei hiefür beginnend mit 1. Feber 1995 eine Erstrate von S 361,70 und weitere Raten von je S 1.000,- festgesetzt werden. Die zur Realisierung der Rückforderung festgesetzten Ratenbeträge werden jeweils von den Ihnen zukünftig monatlich gebührenden Ruhebezügen einbehalten.
Sollten Sie einen Erlassungsantrag stellen wollen, wäre dieser angemessen zu begründen."
2.2. Der Beschwerdeführer hat darauf mit Schreiben vom 25. Jänner 1995 wie folgt geantwortet:
"Anläßlich meines Ausscheidens aus dem aktiven Personalstand der Stadt Innsbruck und meinem gleichzeitig erfolgten Übertritt in den dauernden Ruhestand, wurde an mich unter Bedachtnahme auf den Gemeinderatsbeschluß vom 18.5.1972 ein Treuegeld in der Höhe von S 120.904,25 brutto zur Auszahlung gebracht. Nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, habe ich aus diesem Titel am 1.4.1985 einen Betrag in der Höhe von S 113.650,-- auf mein Gehaltskonto gutgeschrieben erhalten, d.h. mit diesem Tage in Empfang genommen.
Bei einer Ende des Jahres 1990 durch das Finanzamt Innsbruck vorgenommenen Lohnsteuerprüfung wurde von der Finanzbehörde festgestellt, daß in meinem Fall um S 48.361,70 zu wenig an Lohnsteuer einbehalten und abgeführt wurde.
Die Stadtverwaltung als Dienstbehörde geht nun offenbar davon aus, daß das Treuegeld an mich um den vorangeführten Betrag zu hoch ausbezahlt wurde, ich also diesen Betrag zu Unrecht empfangen hätte bzw. ein Übergenuß in dieser Sache bei mir vorliege. Mit dem eingangs erwähnten Schreiben werde ich nun zum Rückersatz aufgefordert.
Gemäß §13a (1) GG 1956 idgF und (gleichlautend) gemäß §39
(1) PG 1965 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenuß), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Dienstgeber zu ersetzen. Demnach ist eine zu Unrecht entrichtete Leistung nur rückforderbar, wenn sie nicht im guten Glauben empfangen worden ist.
Es steht wohl außer Zweifel, daß ich bei Empfangnahme des in Rede stehenden Treuegeldes in Höhe von S 113.650,-- netto für mich Gutgläubigkeit in Anspruch nehmen darf.
Ich bitte daher, das Aufforderungsschreiben zurückzunehmen bzw. auf die Rückforderung wegen Unzulässigkeit zu verzichten.
Falls mein Standpunkt nicht geteilt werden sollte, beantrage ich i.S. des §13a (3) GG 1956 bzw. §39 (3) PG 1965 einen Feststellungsbescheid über die Verpflichtung zum Ersatz, wobei ich aber jetzt schon auf die Verjährungsbestimmungen in den §§13b GG 1956 und 40 PG 1965 hinweisen möchte."
2.3. Der Beschwerdeführer hat daraufhin vom Bürgermeister der Gemeinde Innsbruck ein Schreiben vom 1. Februar 1995 erhalten, das wie folgt lautet:
"Zu Ihrem Schreiben vom 25.1.1995 erlaubt sich die Magistratsabteilung I neuerlich auf den im Schreiben der Stadtgemeinde Innsbruck vom 11.1.1995 aufgezeigten Sachverhalt und die hiezu seitens der Stadtgemeinde Innsbruck bestehende Rechtsansicht zu verweisen. Demnach handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen gemäß §39 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, i.d.g.F., sondern vielmehr um den Ersatz einer gemäß §1358 ABGB bezahlten fremden Schuld, für die die Grundsätze des Zivilrechtes zur Anwendung kommen. Eine bescheidmäßige Feststellung ist daher nicht möglich. Ein allfälliger Rechtsstreit müßte sohin von Ihnen bei Gericht anhängig gemacht werden.
Nachdem in der gegenständlichen Angelegenheit die zivilrechtlichen Grundsätze der Kompensation zur Anwendung kommen, mußte die Magistratsabteilung I in Vollzug des mit Schreiben vom 11.1.1995 mitgeteilten Stadtsenatsbeschlusses und der bereits ausgesprochenen Aufrechungserklärung mit der Kompensando-Einhebung beginnen.
Unabhängig von dieser Mitteilung werden eingereichte Nachsichtsansuchen wegen besonders berücksichtigungswürdiger sozialer Gründe (Härtefälle) gesondert erledigt."
2.4. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 1995 beim Bürgermeister der Gemeinde Innsbruck beantragt, dieser "wolle einen rechtskraftfähigen Bescheid über den seitens der Stadt Innsbruck geltend gemachten Rückforderungsanspruch erlassen", in eventu "dem Antragsteller die von den ihm zustehenden Ruhebezügen einbehaltenen Beträge samt gesetzlichen Zinsen nachbezahlen bzw. über diesen Antrag mit Bescheid" absprechen.
2.5. In Reaktion darauf hat der Beschwerdeführer, wiederum vom Bürgermeister der Gemeinde Innsbruck, ein Schreiben vom 4. April 1995 folgenden Inhalts erhalten:
"Zu Ihrem neuerlichen Schreiben vom 22. Feber 1995 in der im Betreff bezeichneten Angelegenheit wird nochmals festgestellt, daß es sich hiebei um den Ersatz einer gemäß §1358 ABGB bezahlten fremden Schuld handelt, für die die Grundsätze des Zivilrechtes zur Anwendung kommen. Es handelt sich also keinesfalls um eine Angelegenheit Ihres öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Ruheverhältnisses, welche in einem Verfahren nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, in der geltenden Fassung, zu behandeln wäre und in welcher mit Bescheid zu entscheiden ist.
Hinsichtlich des gestellten 'Eventualantrages' wird auf die Ausführungen im zweiten Absatz des Schreibens Zl.MD/I-466/1995 verwiesen und wird die mitgeteilte Kompensando-Einhebung weiter fortgesetzt werden."
3. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin, gemeinsam mit anderen Betroffenen, an den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gewandt und beantragt, dieser "wolle die bezüglichen Verwaltungsakte des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck, auf Grund welcher von den den Beschwerdeführern gebührenden Ruhebezügen monatlich verschieden hohe Beträge einbehalten werden, für rechtswidrig erklären und die belangte Behörde bzw. die Landeshauptstadt schuldig erkennen, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die Verfahrenskosten zu ersetzen."
Der unabhängige Verwaltungssenat hat diese Beschwerde zurückgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die gesetzlichen Regelungen über seine Zuständigkeit nicht vorsähen, über die Einbehaltung von Teilbeträgen des dem Beschwerdeführer gebührenden Ruhegenusses bzw. über die Säumnis der Gemeinde Innsbruck beim bescheidmäßigen Abspruch über die gestellten Anträge zu befinden. (Dabei hat der unabhängige Verwaltungssenat jedoch seiner Auffassung Ausdruck verliehen, daß die Gemeinde Innsbruck im vorliegenden Fall bescheidmäßig darüber abzusprechen hätte, ob ein Übergenuß im Sinne des §13a des Gehaltsgesetzes 1956 vorliege oder nicht.)
4. Gegen die o.e. (vgl. Pkt. 2.5.) Erledigung des Bürgermeisters der Gemeinde Innsbruck vom 4. April 1995 hat der Beschwerdeführer außerdem Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der diese mit Beschluß vom 14. Juni 1995, 95/12/0129, im wesentlichen mit der Begründung, daß der Erledigung der Bescheidcharakter mangle, zurückgewiesen hat.
5.1. Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Gemeinde Innsbruck schließlich die o. e. (vgl. Pkt. 2.4.) Anträge des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1995 zurückgewiesen. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:
"Anläßlich des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Dienststand wurde gemäß §7a der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck sein Anspruch auf das in dieser Verordnung normierte Treuegeld festgestellt und dieser Anspruch auch realisiert. Ein Übergenuß an Treuegeld bestand demnach nicht und wird vom Antragsteller ein solcher auch nicht festgestellt bzw. behauptet.
Wie mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Feber l991 über den Prüfungszeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988 festgestellt wurde, hat die Stadtgemeinde Innsbruck von den in diesem Zeitraum ausgezahlten Treuegeldern irrtümlich zu wenig Lohnsteuer einbehalten und wurde der Stadtgemeinde Innsbruck die dem Antragsteller mitgeteilte Lohnsteuer (für alle Betroffenen insgesamt S 2,772.379,97 - (für den Antragsteller S 48.361,70)) zur Nachzahlung vorgeschrieben. Die Berufung der Stadtgemeinde Innsbruck wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21. April 1992, Zl. 40 151-4/91, als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Juni 1994, Zl. 92/14/0094-6, ab.
Die Stadtgemeinde Innsbruck hat die Nachzahlung an Lohnsteuer am 21. Oktober 1993 geleistet, in der Folge festgestellt, daß die Stadtgemeinde Innsbruck gegenüber den betroffenen Beamten des Ruhestandes einen Rückforderungsanspruch hat, die Rückzahlungsverpflichtung festgestellt und den jeweiligen Einzelbetrag in (näher bestimmten) Raten rückgefordert und einbehalten. Dies ist wie folgt begründet:
Beim Einbehalt und bei der Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer haftet der Arbeitgeber dem Bund für diesen Einbehalt und für die Abfuhr. Der Dienstnehmer (Arbeitnehmer) selbst ist jedoch Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Lohnsteuer. Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Dienstnehmer) haften gemäß §§6 Abs1 und 7 Abs1 BAO gemeinsam als Gesamtschuldner nach §891 ABGB. Daher zahlt der Arbeitgeber bei Abfuhr der gegenüber dem Arbeitnehmer (Dienstnehmer) einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld nach §1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Wenn daher der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen zu wenig abgezogener Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gemäß §1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (OGH vom 17. Juni 1987, 14 Ob A89/87). Der Eintritt des Arbeitgebers in die Gläubigerrechte erfolgt mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung (Nachzahlung an Lohnsteuer). Mit diesem Zeitpunkt entsteht sein Rückforderungsanspruch und beginnt auch der Lauf der Verjährungsfrist. Es können daher vom Arbeitnehmer (Dienstnehmer) Lohnsteuernachzahlungen auch für mehr als drei Jahre zurückliegende Lohnzahlungszeiträume gefordert werden.
Bei dieser Rückforderung handelt es sich daher (...) nicht um einen Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis), welcher gemäß §39 Pensionsgesetz 1965 zu ersetzen wäre und für welchen die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen wäre, sondern eben um nachzuzahlende Lohnsteuer, welche nach dem rechtskräftigen Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. Feber 1991 nachträglich zu entrichten und für welche die Stadtgemeinde Innsbruck in Vorlage getreten ist.
Somit besteht ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch der Stadtgemeinde Innsbruck, für den auch formelle Liquidität gegeben und für den auch Kompensation mit fälligen oder fällig werdenden Ansprüchen des Antragstellers möglich ist. Nachdem also kein Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen vorliegt, welcher durch Bescheid festzustellen wäre - insbesondere kein Übergenuß - kann über die gegenständlichen Anträge nicht bescheidmäßig abgesprochen werden. Nach Ansicht der Stadtgemeinde Innsbruck hätte sich der Antragsteller an das Gericht zu wenden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
5.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und begründend im wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Rückforderungsanspruch der Stadtgemeinde Innsbruck ein zivilrechtlicher sei und nicht mit Bescheid festgestellt werden könne, ist tatsächlich und rechtlich verfehlt. Bei dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Auszahlung der ihm zustehenden Ruhebezüge handelt es sich um einen Anspruch des öffentlichen Rechtes, der nicht im ordentlichen Rechtsweg vor Gericht geltend gemacht und durchgesetzt werden kann. Wenn dieser dem Antragsteller zustehende öffentlich rechtliche Anspruch beschränkt bzw. gekürzt werden soll, so bedarf es hiezu eines Bescheides. Der Beschwerdeführer verweist hiezu auf die Bestimmung des §13 a des Gehaltsgesetzes, die in Absatz 3 ausdrücklich normiert, daß die Verpflichtung des Dienstnehmers zum Ersatz von zu Unrecht empfangenen Leistungen auf Verlangen mit Bescheid festzustellen ist.
Auch der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in seinem Bescheid vom 19.7.1995, Zl. 16/112-2/1995, ausdrücklich festgestellt, daß es sich bei dem seitens der Stadtgemeinde Innsbruck erhobenen Anspruch nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit, sondern um eine Verwaltungssache handelt, weshalb die Stadtgemeinde Innsbruck mit Bescheid darüber abzusprechen hat, ob ein Übergenuß seitens des Beschwerdeführers vorliegt oder nicht.
Der Beschwerdeführer verweist hiezu auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1994, Zl. 93/08/0194, demzufolge die Kompensation einer zivilrechtlichen Gegenforderung mit einem öffentlich rechtlichen Anspruch nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die zivilrechtliche Forderung anerkannt oder im Prozeßwege rechtskräftig festgestellt worden ist, d. h. formelle Liquidität der zivilrechtlichen Forderung gegeben ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, der zivilrechtlichen Forderung der Stadtgemeinde Innsbruck mangelt die Liquidität.
Obwohl also die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, über Verlangen des Beschwerdeführers einen entsprechenden Bescheid zu erlassen, weigert sich die belangte Behörde, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung zu entsprechen, wodurch der Beschwerdeführer mehrfach in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Insbesondere ist die Vorgangsweise der belangten Behörde, den Beschwerdeführer mit seinem Anspruch auf den - hier zweifellos nicht zulässigen - Zivilrechtsweg zu verweisen, gesetz- und rechtswidrig.
Sowohl die Vorgangsweise der belangten Behörde, durch die dem Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsschutz in einem Verwaltungsverfahren verweigert wird, als auch der Inhalt des angefochtenen Bescheides sind rechtswidrig."
5.3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und mitgeteilt, daß sie eine Gegenschrift nicht erstattet, jedoch ihre bisher eingenommene Auffassung beibehalten wolle,
"daß der Rückforderungsanspruch der Landeshauptstadt Innsbruck ein zivilrechtlicher sei und es sich bei diesem Rückforderungsanspruch nicht um einen Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Ruhestandsverhältnis) handelt, welcher derartiger Ersatz mit Bescheid festzustellen wäre, ... (und) daß auch formelle Liquidität der zivilrechtlichen Forderung gegeben ist, was die Landeshauptstadt Innsbruck auch zur bekämpften Kompensation berechtigt."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
In der vorliegenden Beschwerde wird, auf das Wesentliche zusammengefaßt, die Auffassung vertreten, der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer deshalb in den näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, weil damit der Antrag,
"der Bürgermeister der Stadt Innsbruck wolle einen rechtskraftfähigen Bescheid über den seitens der Stadt Innsbruck geltend gemachten Rückforderungsanspruch erlassen"
sowie der Eventualantrag,
"dem Antragsteller die von den ihm zustehenden Ruhebezügen einbehaltenen Beträge samt gesetzlichen Zinsen nachzubezahlen bzw. über diesen Antrag mit Bescheid abzusprechen",
zurückgewiesen wurden. Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht.
Aus dem zu A7/96 ergangenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich dazu nämlich folgendes: Der Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Ruhegenußbestandteile kann im Verfahren gemäß Art137 B-VG geltend gemacht werden. Weiters ist der in Rede stehende Rückforderungsanspruch der Gemeinde Innsbruck ein zivilrechtlicher, über den zu entscheiden daher den ordentlichen Gerichten obliegt. Der vom Beschwerdeführer begehrte meritorische Abspruch über die oben zitierten Anträge ist daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Demnach ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Bei diesem Ergebnis ist es ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde (VfSlg. 13788/1994 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abzutreten, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Dienstrecht, Ruhegenuß, Einkommensteuer, Lohnsteuer, Haftung, Zivilrecht, LiquidierungsklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2844.1995Dokumentnummer
JFT_10038990_95B02844_00