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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in L, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Mai 2018, Zl. LVwG-602453/2/MZ, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. Februar 2018, mit der Revisionswerber gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 32 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 165/2014, bestraft wurde, behob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ersatzlos. Begründend führte es aus, der Revisionswerber habe den von der belangten Behörde vorgeworfenen objektiven Tatbestand nicht erfüllt. Ferner erklärte das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4 Die Revision ist im Hinblick auf die Verkennung der Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG zulässig und berechtigt.
5 Wenn das Verwaltungsgericht das angefochtene Straferkenntnis - wie im vorliegenden Fall - nur ersatzlos behebt, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruchs - entschieden (vgl. VwGH 2.5.2019, Ra 2019/05/0006, mwN). Das Verwaltungsgericht hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.
6 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. September 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020234.L00Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019