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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1Rechtssatz
Wird mit dem vom VwG übernommenen Spruch des bekämpften Straferkenntnisses die Übertretung von zwei Delikten, nämlich die Mitwirkung an der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten einerseits und von Wettkundinnen und Wettkunden andererseits angelastet und über den Beschuldigten entgegen § 22 Abs. 2 VStG nur eine Gesamtstrafe verhängt, verstößt das angefochtene Erkenntnis gegen § 44a Z 3 VStG.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteStrafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020223.L03Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019