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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §2 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0276 B 23. Oktober 2018 RS 4(hier ohne den zweiten Satz)Stammrechtssatz
§ 2 Abs. 3 Z 2 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens enthält eine Regelung der Tatbeteiligung und ordnet an, dass der unmittelbare Täter und der sonstige Tatbeteiligte die Verwirklichung der Tat - mit gleicher Strafdrohung - zu verantworten haben. Täter durch sonstigen Tatbeitrag ist, wer die Verwirklichung des Tatbestands durch den unmittelbaren Täter ermöglicht oder erleichtert (vgl. VwGH 26.5.2014, 2010/17/0123). Die Zurverfügungstellung eines betriebsbereiten Wettterminals stellt in diesem Sinne zweifelsfrei eine Tatbegehung durch sonstigen Tatbeitrag bzw. eine Mitwirkung an den im § 2 Abs. 1 legcit. angeführten Wetten dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020223.L02Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019