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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0275 B 23. Oktober 2018 RS 2Stammrechtssatz
Von einer Vermittlung von Wettkunden ist schon dann auszugehen, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden (vgl. VwGH 1.2.2018, Ra 2018/02/0031, 0032). Demnach ist es ausreichend, wenn der Wettterminal zum Überprüfungszeitpunkt (betriebsbereit) aufgestellt war.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltVerwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020223.L01Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019