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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach der insoweit klaren Begriffsbestimmung des § 2 Z 8 Wr WettenG 2016 ist unter einem "Wettterminal" eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte zu verstehen, die über eine Datenleitung einer Person gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV BlgLT 3/2016, S 4) ist klargestellt, dass "jene technischen Geräte (Annahmeschalter), wo ausschließlich Personal des jeweiligen Unternehmers für die Kundin oder den Kunden Wetten eingeben" kann, "keine Wettterminals iSd § 2 Z 8" darstellen (so z.B. in Trafiken, wo die Eingabe der Wetten ausschließliche durch das Verkaufspersonal erfolgt und der Annahmeschalter für Kundinnen und Kunden nicht frei zugänglich ist). Ob eine technische Einrichtung - wie ein Computer - als Wettterminal im Sinne dieser klaren Bestimmung zu qualifizieren ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel (vgl. VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0079; 19.12.2018, Ra 2018/15/0044).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020030.L02Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019