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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision 1. des L in B und 2. der W GmbH in K, beide vertreten durch Dr. Bernhard Fink, Dr. Peter Bernhart, Mag. Klaus Haslinglehner, Dr. Bernd Peck und Mag. Kornelia Kaltenhauser, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. Oktober 2018, Zlen. 1. VGW-002/022/9607/2018 und 2. VGW- 002/V/022/9608/2018, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Gesellschaft zu verantworten, dass sich diese Gesellschaft als Wettunternehmerin an einer näher wiedergegebenen Verwaltungsübertretung beteiligt habe, indem sie sich als Buchmacherin von einer bestimmten Person an einem näher bestimmten Tag Wettkunden habe vermitteln lassen. Wegen der Übertretung der §§ 3 und 4 des Wr. Wettengesetz wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 dritter Fall Wr. Wettengesetz über den Erstrevisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 11.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und Verfahrenskosten vorgeschrieben. Überdies wurde die näher konkretisierte Haftung der Zweitrevisionswerberin gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen. 2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW) wurde den dagegen erhobenen Beschwerden u.a. unter Abänderung des Spruches des Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf EUR 5.500,-- reduziert wurde. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Das VGW traf u.a. folgende Feststellungen: Mit Hilfe der im Lokal vorgefundenen Computer seien Wettkunden an die Buchmacherin - die Zweitrevisionswerberin - weitergeleitet worden, um gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes auf das Ergebnis sportlicher Veranstaltungen wetten zu können. Der Wettvertrag sei nach Abgabe eines Wettanbots des Wettkunden durch die Annahme dieses Anbots durch die Zweitrevisionswerberin zu deren Vertragsbedingungen zustande gekommen. Darüber sei der Wettkunde durch ein Fenster auf der Website informiert worden; der Wettschein habe im Lokal ausgedruckt werden können. Wettguthaben auf der Internetseite der Zweitrevisionswerberin hätten etwa durch den Kauf von Wertkarten im Lokal erworben werden können; die Inhaberin des Lokals habe auf jede "pre-paid-Karte" der Zweitrevisionswerberin selbständig einen Wert buchen und die Karten zu diesem Preis verkaufen können. Der Wettkunde habe im Lokal auf den aufgestellten Computern eine bestimmte Internetseite aufrufen können, durch Einscannen der erworbenen "pre-paid-Karte" das darauf gespeicherte Guthaben auf sein Konto laden und in der Folge die Wette platzieren können. Um die Wertkarten der Zweitrevisionswerberin besonders "ins Rampenlicht" zu stellen und dadurch den Vertrieb der Karten zu steigern, seien im Lokal mehrere Plakate der Zweitrevisionswerberin aufgehängt gewesen; zudem seien von dieser Werbematerial (Feuerzeuge, Aschenbecher) mit dem Logo der Zweitrevisionswerberin zur Verfügung gestellt worden. An der Eingangstüre und der Auslage seien Aufkleber der Zweitrevisionswerberin angebracht gewesen, die Kunden darüber informiert hätten, dass Wertkarten der Zweitrevisionswerberin im Lokal erhältlich seien.
4 Das VGW erläuterte in der Folge seine Beweiswürdigung, seine rechtlichen Überlegungen sowie die Strafbemessung.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
6 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, dass zur Frage, inwieweit ein in einem Internetcafe aufgestellter Computer allein dadurch, dass auf diesem auch Online-Wetten abgeschlossen werden könnten, als Wettterminal im Sinne des § 2 Z 8 Wr. Wettengesetzes zu qualifizieren sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Die bislang zum Vorarlberger Wettengesetz vorliegende Rechtsprechung sei aufgrund anderer Tatbestandselemente nicht auf das Wr. Wettengesetz übertragbar. Selbst bei Übertragbarkeit der Rechtsprechung wäre das VGW von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil im vorliegenden Fall keine direkte Verbindung zum Buchmacher vorgelegen sei, die Homepage sei nicht voreingestellt gewesen; Lesegerät und Kassenfunktion hätten gefehlt. Es habe lediglich mit frei verkäuflichen Wertkarten diverser Buchmacher online auf der Homepage der revisionswerbenden Parteien Wetten abgeschlossen werden können. Eine "unmittelbare Wettteilnahme" sei entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht gegeben. 7 Die Revision erweist sich als unzulässig:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 Nach der insoweit klaren Begriffsbestimmung des § 2 Z 8 Wr. Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, ist unter einem "Wettterminal" eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte zu verstehen, die über eine Datenleitung einer Person gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht. Die Gesetzesmaterialien (vgl. dazu ErläutRV BlgLT 3/2016, S 4) führen dazu aus, dass "betreffend Wettterminals ?(unmittelbar den Abschluss ... ermöglicht)'" klargestellt sei, dass "jene technischen Geräte (Annahmeschalter), wo ausschließlich Personal des jeweiligen Unternehmers für die Kundin oder den Kunden Wetten eingeben" könne, "keine Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8" darstellten (so z. B. in Trafiken, wo die Eingabe der Wetten ausschließliche durch das Verkaufspersonal erfolge und der Annahmeschalter für Kundinnen und Kunden nicht frei zugänglich sei).
12 Ob eine technische Einrichtung - wie ein Computer - als Wettterminal im Sinne dieser klaren Bestimmung zu qualifizieren ist, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel (zur Beurteilung eines Gerätes als Wettterminal vgl. VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0079, mwN, sowie 19.12.2018, Ra 2018/15/0044).
13 Dass das VGW ausgehend von den - von den revisionswerbenden Parteien nicht bestrittenen - Feststellungen, wonach im Lokal "prepaid-Karten" der Zweitrevisionswerberin veräußert worden seien, die in der Folge auf den aufgestellten Computern die Platzierung von Wetten unmittelbar durch einen Kunden selbst ermöglicht hätten, wobei speziell Werbung für die Zweitrevisionswerberin gemacht worden sei, zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen. 15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 1. Oktober 2019
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020030.L01Im RIS seit
25.10.2019Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019