Norm
StGB §29Rechtssatz
Wird eine Qualifikation durch die Zusammenrechnung von Schadensbeträgen aus mehreren Taten begründet (§ 29 StGB), genügt es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Täters die (ziffernmäßig bestimmte Höhe der) einzelnen Schadensbeträge erfasst. Hingegen muss der Vorsatz nicht auf die Gesamtschadenssumme gerichtet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132778Im RIS seit
24.10.2019Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021