TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 G314 2198112-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G314 2198112-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, nordmazedonischer Staatsangehöriger, vertreten durch den Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass es in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 07.05.2018 im Bundesgebiet bei Verputzarbeiten ohne Aufenthaltstitel, Visum oder Beschäftigungsbewiligung betreten. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach (Nord-)Mazedonien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Der BF reiste am 08.05.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Gegen den Bescheid richtet sich die wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF mangels Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen, weil er gemeinsam mit anderen die XXXXgegründet habe, in deren Rahmen er in Österreich zeitweise selbständig tätig sein wollte. Er habe ein Auto sowie Werkzeug und Maschinen dafür. Eine Beschäftigungsbewilligung sei nicht notwendig. Er habe EUR 200 bei sich gehabt und hätte sich aus Nordmazedonien Geld überweisen lassen können. Er habe in Österreich familiäre Verbindungen zu seinen Cousins; Deutschkenntnisse lägen vor. Ein dreijähriges Einreiseverbot sei unangemessen. Das BFA habe ein mangelhaftes Verfahren geführt; es hätte die Umstände genauer ermitteln müssen. Es sei nicht richtig, dass sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, der Schwarzarbeit nachgegangen sei, sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, keine familiären oder sozialen Beziehungen zu Österreich bestünden und zu wenige Mittel vorhanden wären.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 13.06.2018 einlangten.

Mit Eingabe vom 10.07.2018 legte der BF dem BVwG auftragsgemäß ergänzende Unterlagen vor.

Am 25.04.2019 wurden dem BVwG zwei Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.12.2018 übermittelt.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX im nordmazedonischen Ort XXXX zur Welt, wo er nach wie vor einen Wohnsitz hat. Er spricht Mazedonisch. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Seine Familie lebt in Nordmazedonien. Er ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

Der BF hat einen am 21.07.2014 ausgestellten und bis 20.07.2024 gültigen nordmazedonischen Reisepass, mit dem er zuletzt am 25.03.2018 in den Schengenraum und in der Folge in das Bundesgebiet einreiste. Er war seit 21.11.2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und hier seit Anfang Dezember 2017 erwerbstätig, kehrte zwischendurch aber auch wieder nach Nordmazedonien zurück.

Zweck der Einreise des BF in das Bundesgebiet war, dass er hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollte. Gemeinsam mit elf weiteren nordmazedonischen Staatsangehörigen, die zum Großteil (wie er) keine österreichischen Aufenthaltstitel besitzen, errichtete er mit Gesellschaftsvertrag vom 05.03.2018 die auf unbestimmte Zeit errichtete XXXX mit dem Gesellschaftszweck Stuckatur- und Trockenausbau, Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandtechnik. Laut dem Gesellschaftsvertrag beträgt das Festkapital EUR 12.000; wie die anderen Gesellschafter ist der BF ist daran mit einer Einlage von EUR 1.000 beteiligt. Er ist nach dem Gesellschaftsvertrag gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter zeichnungsberechtigt. Es wurde beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX als Firmenbuchgericht beantragt, die offene Gesellschaft in das Firmenbuch einzutragen; eine Eintragung ist noch nicht erfolgt.

Einzige Auftraggeberin der in Gründung befindlichen XXXX, die ihre Geschäftstätigkeit im November 2017 aufnahm, ist die XXXX GmbH (FN XXXX), deren Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter XXXX auch Gesellschafter der Alliance Laposki Bau OG ist. Mit Werkvertrag vom 25.04.2018 beauftragte die XXXX GmbH die XXXXOG mit der Herstellung des Innenputzes bei einem Bauvorhaben in XXXX. Die XXXX GmbH verfügt über keine Mitarbeiter zur Ausführung dieser Arbeiten. Sie stellt der XXXXOG das Material und die schweren Arbeitsgeräte (z.B. Verputzmaschinen) zur Verfügung. Das Gerüst wird von einem dritten Unternehmen aufgestellt. Kleinwerkzeug wird von der XXXX OG selbst gestellt.

Am 07.05.2018 wurde der BF gemeinsam mit zwei anderen Gesellschaftern der XXXXOG von der Finanzpolizei bei Verputzarbeiten auf der Baustelle in XXXX betreten. Er verfügte weder über einen Aufenthaltstitel noch über ein Visum und hat dies bislang auch noch nicht beantragt. Für ihn wurde keine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Er war nicht bei der österreichischen Sozialversicherung angemeldet und hatte auch keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz. Bei seiner Einvernahme von dem BFA am 08.05.2018 hatte er abgesehen von EUR 200 in bar keine finanziellen Mittel.

Mit den beiden Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX2018, GZ XXXX und XXXX, wurden gegen XXXXals dem verwaltungsstrafrechtlichen Beauftragten der XXXX GmbH wegen der Verletzung von §§ 111 Abs 1 Z 1 ASVG iVm 33 Abs 1 ASVG sowie §§ 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm 3 Abs 1 AuslBG durch die Beschäftigung von mehreren Gesellschaftern der XXXXOG, darunter dem BF, ohne Anmeldung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und ohne Beschäftigungsbewilligung oder entsprechende Aufenthaltstitel Geldstrafen von insgesamt EUR 21.615 verhängt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesellschafter nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der XXXX GmbH zuzuordnen und als Dienstnehmer anzusehen seien.

Mehrere Cousins des BF halten sich im Bundesgebiet auf. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse, hat aber in Österreich keine weiteren familiären oder sozialen Bindungen und ist hier weder beruflich noch gesellschaftlich integriert. Auch in anderen Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, können keine familiären, sozialen oder gesellschaftlichen Bindungen des BF festgestellt werden.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Die Ausreise des BF wird anhand der von ihm vorgelegten Ausreisebestätigung vom 08.05.2018 festgestellt.

Die Identität des BF wird durch die vorliegenden Kopien aus seinem Reisepass bestätigt, aus dem auch sein Geburtsort und seine Wohnanschrift in Nordmazedonien hervorgehen. Mazedonische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend und können auch deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetsch für diese Sprache problemlos möglich war. Die Feststellungen zum Familienstand des BF und zu seiner Kernfamilie (Ehefrau und Kinder) beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor dem BFA.

Dabei bestätigte der BF auch, gesund zu sein. Es gibt keine aktenkundigen Hinweise für gesundheitliche Beeinträchtigungen. Da er in einem erwerbsfähigen Alter ist und im Bundesgebiet Verputzarbeiten ausführte, ist von seiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich geht aus dem Strafregister hervor; Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten liegen nicht vor.

Die Aufenthalte des BF im Schengenraum werden anhand der in Kopie vorliegenden Grenzkontrollstempel festgestellt, die anhand der Passnummer seinem Reisepass zugeordnet werden können. Die geringfügige Diskrepanz zur Schilderung des BF, der eine Einreise am 23.03.2018 angab, spielt keine entscheidungswesentliche Rolle. Die Wohnsitzmeldung des BF ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister

(ZMR).

Der Zweck der Einreise des BF wird anhand seiner Aussage vor dem BFA festgestellt, die durch den übrigen Akteninhalt, insbesondere das Beschwerdevorbringen, die von ihm vorgelegten Urkunden, den Bericht der Polizeiinspektion XXXX und die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft XXXX, untermauert werden. Aus letzteren geht hervor, dass er ab 01.12.2017 in Österreich für die XXXX GmbH tätig war. Der Umstand, dass er seither nach Nordmazedonien zurückkehrte, ergibt sich aus den vorliegenden Grenzkontrollstempeln, die belegen, dass er das Gebiet der Schengenstaaten z.B. am 22.12.2017 und am 25.01.2018 verließ.

Die Feststellungen zur XXXXOG (in Gründung), die durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet wurde und ihre Geschäftstätigkeit bereits aufnahm (wie der Gesellschaftsvertrag belegt, in dem dem Beginn des ersten Geschäftsjahres mit 01.11.2017 festgelegt wird), mangels Eintragung im Firmenbuch aber gemäß § 123 Abs 1 UGB aber noch nicht entstanden ist, beruhen auf dem Gesellschaftsvertrag und dem Firmenbuchantrag, die vom BF vorgelegt wurden. Der Umstand, dass noch keine Eintragung im Firmenbuch erfolgt ist, geht aus dem Firmenbuch selbst sowie aus der Mitteilung des Firmenbuchgerichts an das BVwG vom 24.04.2019 hervor.

Die Feststellungen zur XXXX GmbH basieren auf dem Firmenbuch; ihre Verbindung mit der XXXX OG ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, dem vorgelegten Werkvertrag sowie aus den jeweils am 02.05.2018 getätigten Angaben des XXXX gegenüber der Polizei und des XXXX gegenüber der Finanzpolizei. Letzterer erklärte insbesondere, die XXXX OG erhalte die Aufträge von der XXXX GmbH, und erläuterte, wer welche Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellt. Da er angab, die XXXX GmbH habe drei Mitarbeiter, deren Aufgabengebiete er darlegte, ist in Übereinstimmung mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft XXXX davon auszugehen, dass die GmbH keine Mitarbeiter für die Ausführung der Verputzarbeiten hat.

Die Betretung des BF auf der Baustelle durch die Finanzpolizei am 07.05.2018 wird anhand des Aktenvermerks des BFA, des E-Mails sowie des Berichts der Polizeiinspektion XXXX, jeweils vom 07.05.2018, festgestellt. Der BF bestritt diese Tätigkeit nicht weiter, sondern äußerte lediglich die Ansicht, es handle sich nicht um Schwarzarbeit.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem BF eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Visum erteilt worden wäre oder dass er einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Dies wird weder von ihm selbst behauptet noch ist ein derartiger Sachverhalt im Fremdenregister dokumentiert. Mangels eines entsprechenden Aufenthaltstitels ist auch vom Fehlen einer Beschäftigungsbewilligung auszugehen. Dies deckt sich mit den aktenkundigen polizeilichen Ermittlungsergebnissen. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich schon daraus, dass er über keine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Laut Versicherungsdatenauszug bestand für ihn in Österreich keine Sozialversicherung. Da er trotz einer entsprechenden Aufforderung keine Angaben zu seiner Krankenversicherung im Zeitraum November 2017 bis Mai 2018 machte, ist mangels anderweitiger Beweisergebnisse davon auszugehen, dass keine bestand.

Der BF gab gegenüber dem BFA an, über Bargeld von EUR 200 zu verfügen. Für die in der Beschwerde vorgebrachte Möglichkeit, sich mehr Geld aus Nordmazedonien überweisen zu lassen, wurden keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, sodass nicht beurteilt werden kann, ob dies tatsächlich möglich gewesen wäre, der BF einen Rechtsanspruch auf diese weiteren Mittel gehabt hätte und sie aus legalen Quellen stammten. Weitere finanzielle Mittel können daher nicht festgestellt werden. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts und die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (siehe VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309).

Die Feststellungen zu den gegen XXXX wegen der Übertretung des ASVG und des AuslBG erlassenen Straferkenntnissen basieren auf den dem BVwG von der Finanzpolizei übermittelten Straferkenntnissen GZ XXXX und XXXX.

Die Feststellung zu den Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet (Cousins, Deutschkenntnisse) werden anhand der insoweit glaubhaften Beschwerdebehauptungen getroffen. Da er keine Nachweise für Deutschprüfungen oder -kurse vorlegte und seiner Einvernahme vor dem BFA ein Dolmetsch beigezogen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse ein elementares Sprachniveau übersteigen.

Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in einem anderen von einem allfälligen Einreiseverbot umfassten Land. Es lassen sich auch - abgesehen vom Erwerb grundlegender Deutschkenntnisse - keine Integrationsbemühungen nachvollziehen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der BF ist als Staatsangehöriger von Nordmazedonien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.

Nordmazedonische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.

Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein und hatte Anfang Mai 2018 (ausgehend von seiner Einreise am 25.03.2018) die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer noch nicht überschritten, sein Aufenthalt war aber aufgrund der von ihm ausgeübten Verputzarbeiten nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Dies wird letztlich auch durch das Beschwerdevorbringen, wonach der BF visumfrei nach Österreich einreisen und sich hier drei Monate lang als Tourist (Hervorhebung durch die Richterin) aufhalten dürfe, bestätigt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist.

Für eine bloß vorübergehende (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs 4 Z 16 oder 17 FPG benötigt der BF ein Visum zu Erwerbszwecken gemäß § 24 FPG, zumal keiner der Ausnahmefälle laut § 24 Abs 2 ff FPG vorliegt. Wenn er in Österreich länger als sechs Monate einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, benötigt er dafür einen Aufenthaltstitel nach dem NAG; eine unselbständige Erwerbstätigkeit muss auch nach dem AuslBG zulässig sein. Aufgrund der Gründung einer auf unbestimmte Zeit errichteten offenen Gesellschaft mit dem Gesellschaftszweck Stuckatur- und Trockenausbau, Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandtechnik in Österreich liegt nahe, dass der BF eine längerfristige und nicht bloß vorübergehende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet plante, obwohl er seinen Wohnsitz in Nordmazedonien beibehielt.

Wenn sich der BF darauf beruft, dass er nicht gewusst habe, dass seine Tätigkeit auf der Baustelle als Schwarzarbeit anzusehen sei und aufgrund der Auskunft seines Anwalts von der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet ausgegangen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass von jemandem, der eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, verlangt werden muss, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des betroffenen Fremden ankommt (vgl zur unselbständigen Erwerbstätigkeit VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Da sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, hatte das BFA zunächst gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung waren aber nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Da der BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 bis 45c FPG) fällt, ist die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nach § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

Die Rückkehrentscheidung greift zwar nicht in das Familienleben des BF ein, dessen Kernfamilie in Nordmazedonien lebt, wohl aber in sein Privatleben. Bei der gemäß § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass er sich nur kurz im Bundesgebiet aufhielt und sein Aufenthalt aufgrund der Erwerbstätigkeit entgegen den Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht rechtmäßig war (§ 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG). Zugunsten des BF sind im Rahmen seines Privatlebens (§ 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG) und des Grades der Integration (§ 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG) die Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten außerhalb seiner Kernfamilie sowie gewisse Deutschkenntnisse zu berücksichtigen. Allerdings ging er im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und setzte keine weiteren Integrationsbemühungen. Die Kontakte zu hier lebenden Bezugspersonen können auch bei Besuchen in Nordmazedonien (oder in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde.

Der BF hat starke Bindungen zu seinem Heimatstaat iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG, wo seine Kernfamilie lebt und er nach wie vor einen Wohnsitz hat. Er beherrscht eine dort übliche Sprache und ist mit den Gepflogenheiten vertraut. Es wird ihm daher problemlos möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

Dass der BF strafrechtlich unbescholten iSd § 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt ist gemäß § 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung in die Interessenabwägung einzubeziehen.

Das Gewicht des Privatlebens des BF im Inland wird gemäß § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG dadurch gemindert, dass es zu einer Zeit entstand, zu der sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal ihm nie ein Visum oder ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

Den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor.

Wegen der vergleichsweise geringen Anknüpfungen des BF in Österreich und seines infolge unzulässiger Erwerbstätigkeit unrechtmäßigen Aufenthalts ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiegt, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohls des Landes, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt dabei im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.

Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF wurde die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass er Österreich am 08.05.2018 verließ. Bei einer Ausreise während des Beschwerdeverfahrens ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Seit der Ausreise des BF findet die Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor und somit jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet wurde.

Da keine Gründe hervorgekommen sind, die die Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen lassen, ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids mit der Maßgabe, dass die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 2 FPG gestützt wird, zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 4 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Nordmazedonien und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF, der dort ein soziales und familiäres Netzwerk hat, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.

Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern seine privaten und familiären Interessen der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).

Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung dieses Tatbestandes. Das BFA ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 53 Abs 2 Z 7 FPG hier erfüllt ist, zumal der BF am 07.05.2018 von der Polizei bei einer Beschäftigung ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG (Verputzarbeiten) betreten wurde. Der Umstand, dass er dabei als Gesellschafter der XXXX OG auftrat, bedeutet nicht, dass er selbständig tätig war und keine Berechtigung nach dem AuslBG benötigte. Nach § 2 Abs 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Eine Beschäftigung iSd AuslBG liegt nach § 2 Abs 4 Z 1 AuslBG etwa auch dann vor, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt, will der BF Arbeitsleistungen erbrachte, nur über eine geringe Beteiligung an der XXXX OG, die kaum eigenes Werkzeug oder Material verwendet, verfügt und nicht nachgewiesen hat, dass er tatsächlich persönlich einen wesentlichen Einfluss auf deren Geschäftsführung ausübt. Er ist daher als "unselbständiger Gesellschafter" einzustufen, sodass das AuslBG auf die Tätigkeit, bei der er betreten wurde, anzuwenden ist (siehe dazu Peyrl/Neugschwendtner/Schmaus, Fremdenrecht6, 347).

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Daher liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots von bis zu fünf Jahren vor.

Obwohl sich der BF kooperativ verhielt und das Bundesgebiet nach Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unverzüglich verließ, ist eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots - auch angesichts des Beschäftigungszeitraums von Dezember 2017 bis Mai 2018 - nicht möglich. Ein dreijähriges Einreiseverbot ist notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken, zumal der BF davon ausging, er könne im Rahmen der errichteten Gesellschaft ohne weitere Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthalts des BF und der Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu beanstanden, zumal sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht erfüllt sind.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen des BF zu seinen Anknüpfungen in Österreich ausgegangen wird und er bereits vom BFA zu seiner Tätigkeit am 07.05.2018 und zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot befragt wurde.

Zu Spruchteil B):

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2198112.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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