TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/23 G313 2219136-1

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Veröffentlicht am 23.05.2019
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Entscheidungsdatum

23.05.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2

Spruch

G313 2219136-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019, Zl. XXXX, und Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG abgewiesen sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 15.05.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Gegen diesen die Schubhaft anordnenden Bescheid und die Anhaltung des BF in Schubhaft wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung des BF für rechtswidrig zu erklären, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen nach VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.

3. Am 22.05.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerdevorlage ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.

1.2. Er stellte am 11.08.2014 in Österreich einen Asylantrag .Die Beschwerde wurde kein Folge gegen und wurde der Antrag rechtskräftig negativ entschieden. Wegen Ausreiseunwilligkeit des BF wurde gegen ihn mit 11.4.2018 neuerlich eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot befristet auf fünf Jahre erlassen. Am 4.2.2016 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF wegen unbekannten Aufenthalts des BF rechtskräftig negativ entschieden .

Die letzte amtliche Meldung des BF erfolgte bis 14.3.2016.

Wegen unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet wurde gegen ihn rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung samt befristetes von 02.03.2016 bis 14.03.2021 gültiges Einreiseverbot erlassen.

Trotz des bestehenden bis 2021 aufrechten Einreiseverbotes reiste der BF wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete sich mit 14.03.2018 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet.

1.3. Am 11.01.2019 wurde der BF von der belangten Behörde einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, zu beabsichtigen, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, in eventu einen Festnahmeauftrag und einen Schubhaftbescheid zu erlassen. Anschließend kehrte der BF wieder zu seinem Hauptwohnsitz zurück.

1.4. Fest steht, dass sich der BF in Österreich strafbar gemacht hat und mit

* Urteil von April 2013 wegen sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlungen zu einer auf drei Jahre bedingten einmonatigen Freiheitsstrafe und mit

* Urteil von Juli 2014 wegen versuchter Bestimmung zu falscher Beweisaussage und versuchter Vergewaltigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde.

1.4.1. Am 02.10.2014 wurde der BF bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Im April 2016 folgte die Aufhebung der zuletzt 2014 angeordneten Bewährungshilfe.

1.5. Nachdem gegen den BF am 25.03.2019 die Untersuchungshaft erlassen und der BF tags darauf in Untersuchungshaft genommen worden war, wurde er gegen eine Kaution von EUR 7.000 am 13.05.2019 wieder aus der Strafhaft entlassen.

Noch an demselben Tag erfolgte die fremdenpolizeiliche Festnahme des BF, woraufhin der BF in einem Anhaltezentrum zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft und am 15.05.2019 in Schubhaft genommen wurde.

1.6. Fest steht, dass der BF am 17.05.2019 aus dem Stand der Schubhaft einen Fluchtversuch unternommen hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang und die in II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die Identität des BF steht aufgrund seines von 2016 bis 2026 gültigen Reisepasses fest.

2.3. Dass der BF am 13.05.2019 in Verwaltungsverwahrungs- und am 15.05.2019 in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden "Referentenauskunft Portal" des Bundesministeriums für Innere, ebenso sein am 17.05.2019 aus dem Stand der Schubhaft unternommener Fluchtversuch.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

(...)

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

(...)."

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG darf eine Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Gemäß § 76 Abs. 2a ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (darunter nach Abs. 2) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Gegen den BF besteht ein wegen schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegen den BF erlassenes noch bis 2021 gültiges aufrechtes Einreiseverbot.

Da der BF während aufrechtem noch bis 2021 gültigen Einreiseverbot widerrechtlich wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ist jedenfalls von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG auszugehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der BF anfangs nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 11.01.2019 noch nicht festgenommen.

Ein Sicherungsbedarf bestand für die belangte Behörde jedenfalls, nachdem gegen den BF am 25.03.2019 die Untersuchungshaft erlassen und der BF tags darauf tatsächlich in Untersuchungshaft genommen und am 13.05.2019 gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von EUR 7.000 spontan wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden war.

Gleich nach dieser Entlassung kam der BF in ein Anhaltezentrum, wo er sich zunächst von 13.05.2019 bis 15.05.2019 in Verwaltungsverwahrungs- und dann ab 15.05.2019 in Schubhaft befand.

Die Anordnung der Schubhaft mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 15.05.2019 war auf jeden Fall gerechtfertigt, überwiegt doch gemäß § 76 Abs. 2a FPG vor allem unter Berücksichtigung der Schwere der bisherigen Straftaten des BF, weswegen der BF im April 2013 wegen sexueller Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen und im Juli 2014 wegen versuchter Bestimmung zu falscher Beweisaussage und versuchter Vergewaltigung rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, unter Berücksichtigung seines nach widerrechtlicher Einreise trotz Einreiseverbots erneuten kriminellen Verhaltens, weswegen er nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA im Jänner im März 2019 in Untersuchungshaft kam, das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden.

Es besteht daher jedenfalls Verhältnismäßigkeit der Schubhaft.

Das gegen den BF strafrechtlich erlassene gelindere Mittel - die Entlassung des BF aus der Untersuchungshaft gegen Kaution - erfolgte offensichtlich, nachdem der BF gelobt hatte, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens nicht flieht, sich nicht verborgen hält, sich nicht ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem Aufenthaltsort entfernt, und er keinen Versuch unternimmt, die Ermittlungen zu erschweren, sind dies doch bekanntermaßen die Bedingungen für eine Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Kaution, die zudem nur bei einer nicht höheren Strafdrohung als fünf Jahren Freiheitsstrafe und beim "Haftgrund der Fluchtgefahr" erfolgen kann.

Mit der Leistung einer Kaution sollte der strafrechtliche Sicherungsbedarf gedeckt sein.

Im gegenständlichen Fall steht aus fremdenpolizeilicher Sicht jedenfalls fest, dass für den BF kein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen kann, rückte doch sein kriminelles Verhalten nach trotz aufrechten Einreiseverbots widerrechtlicher Wiedereinreise, weswegen der BF im März 2019 in Untersuchungshaft kam, die Schwere seiner bisherigen Straftaten im Bundesgebiet wieder in den Vordergrund und hielt das BFA wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Sicherungsbedarf zu Recht für notwendig.

Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF ist außerdem bereits daraus ersichtlich, dass er, nachdem er während noch aufrechter Untersuchungshaft gelobt hatte, nicht zu fliehen, woraufhin er gegen eine Kaution aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, aus dem Stand der Schubhaft, die mit Bescheid vom 15.05.2019 zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, am 17.05.2019 zu fliehen versucht hat.

Es war dem Beschwerdevorbringen, der BF könnte bis zur Abschiebung jedenfalls bei seinem Bruder im Bundesgebiet wohnen und würde sich auch regelmäßig bei der nächstgelegenen Polizeistation melden, jedenfalls nicht zu folgen, und kein gelinderes Mittel nach § 77 FPG zu verhängen.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Es war zudem zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG und von der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgehen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt steht zudem nicht bloß "Fluchtgefahr", sondern wegen bereits aus dem Stand der Schubhaft am 17.05.2019 unternommenen Fluchtversuchs des BF auch die "tatsächliche Fluchtbereitschaft des BF" fest.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt jedenfalls, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, konnte mit Beschwerdevorbringen nicht substantiiert vorgebracht werden.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft ist daher gerechtfertigt.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

3.5. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes und den Ersatz des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von EUR 426,20 aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.6. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im gegenständlichen Fall wird die Revision nicht für zulässig erklärt.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, Kostenersatz, öffentliche
Interessen, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2219136.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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