TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/13 G314 1311655-6

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Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

AsylG 2005 §55 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G314 1311655-6/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für

Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019, Zl.: XXXX, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zu

Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 28.09.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG, konkret einer "Aufenthaltsberechtigung". Da er sich nach der Auskunft seine Ehefrau Ende 2018 nicht mehr in Österreich, sondern in Ungarn aufhielt, wurde im Jänner 2019 versucht, ihm eine Aufforderung zur Stellungnahme dazu an seiner von seinem Bruder bekannt gegebenen ungarischen Adresse zuzustellen. Die Sendung wurde mit dem Vermerk "nicht behoben" retourniert.

Mit dem Aktenvermerk vom 28.02.2019 wurde das Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2018 gemäß § 24 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AsylG eingestellt.

Mit Eingabe vom 04.04.2019 informierte der Rechtsvertreter des BF das BFA über seine Bevollmächtigung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen und dem BF die beantragte Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass er mit einer in Österreich lebenden Ungarin verheiratet sei, einen großen Teil seines Lebens hier verbracht habe und sehr gut Deutsch spreche. Seiner Ehe entstamme eine minderjährige Tochter, die in Österreich aufwachse. Das Pflegschaftsgericht habe angeordnet, dass der BF sein Kontaktrecht zu ihr wahrnehme. Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sei zur Aufrechterhaltung der Einheit der Familie, insbesondere zur Wahrung des Kindeswohls, notwendig.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 23.05.2019 einlangte, und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Die BF wurde am XXXX in der kosovarischen Stadt XXXXgeboren. Er ist kosovarischer Staatsangehöriger; seine Muttersprache ist Albanisch. Er besitzt einen XXXX2015 ausgestellten und bis XXXX2025 gültigen kosovarischen Reisepass und eine ungarische Aufenthaltskarte.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.10.2003 erließ die Bundespolizeidirektion XXXX gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, weil das Landesgericht für Strafsachen XXXX über ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 09.10.2003 wegen Einbruchsdiebstahls eine 18-monatige Freiheitsstrafe (davon 13 Monate bedingt nachgesehen) verhängt hatte. Der BF wurde XXXX2003 in den Kosovo abgeschoben, reiste in der Folge aber illegal wieder nach Österreich ein. Hier verhängte das Landesgericht XXXX über ihn mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX2004 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht wurde widerrufen. Während seiner Anhaltung in der Justizanstalt XXXX hatte der BF am XXXX2004 einen Mithäftling vorsätzlich am Körper verletzt, weshalb das Landesgericht XXXX über ihn mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX2005 eine 14-tägige Freiheitsstrafe verhängte.

Zwischen 2012 und 2013 reiste der BF neuerlich illegal nach Österreich ein. Am XXXX2014 heiratete er (in Ungarn) die in Linz wohnende ungarische Staatsangehörige XXXX. Am XXXX2014 kam die gemeinsame Tochter XXXX, ebenfalls eine ungarische Staatsangehörige, in Linz zur Welt. XXXX war am XXXX2010 eine Anmeldebescheinigung als EWR-Bürgerin ausgestellt worden, XXXX eine am XXXX2015.

Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX2015 verhängte das Landesgericht XXXX über den BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB eine 18-monatige Freiheitsstrafe, weil er im Februar 2015 zwei Personen insgesamt rund 230 g Kokain überlassen bzw. (infolge Sicherstellung des Suchtgifts) zu überlassen versucht hatte.

Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2016 wurde das gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot behoben.

Mit dem Bescheid vom 05.02.2016 erließ das BFA daraufhin gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG am 06.04.2016 als unbegründet ab. Seine Revision wurde vom VwGH mit dem Erkenntnis vom 24.05.2016 als unbegründet abgewiesen.

Im Juni 2017 wurde der BF aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Er kehrte jedoch zurück und beantragte am 17.08.2018 internationalen Schutz. Im Oktober 2018 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Das Asylverfahren wurde im Februar 2019 gemäß § 24 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AsylG eingestellt.

Seit 12.04.2019 wird der BF in der Justizanstalt XXXX angehalten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Identität des BF geht aus seinem kosovarischen Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt und an dessen Echtheit keine Zweifel bestehen. Daraus ergibt sich auch sein Geburtsort. Seine ungarische Aufenthaltskarte, die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie die Anmeldebescheinigungen von XXXX und XXXX liegen ebenfalls in Kopie vor.

Die albanische Muttersprache des BF ergibt sich aus seinen Angaben im Asylverfahren und ist aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF werden anhand des Strafregisters und der vorangegangenen fremdenpolizeilichen Verfahren festgestellt und stehen im Einklang mit seinen Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut dem Zentralen Melderegister. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werden anhand des Fremdenregisters und der Vorentscheidungen des BVwG (G313 1311655-3, G301 1311655-4, G306 1311655-5) festgestellt.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF seit 12.04.2019 wieder in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Rechtliche Beurteilung:

Der BF ist als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG bzw. § 2 Abs 1 Z 20c AsylG. Gegen ihn besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot.

Gemäß § 54 Abs 5 AsylG kann ihm somit kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, insbesondere also auch nicht die beantragte Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG (siehe VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0014). Der angefochtene Bescheid ist daher nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG kann im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).

Da hier ein derartiger eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine ergänzend zu berücksichtigenden Tatsachen vorgebracht wurden und keine entscheidungserheblichen Widersprüche in den Beweisergebnissen bestehen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu entscheiden waren.

Schlagworte

Haft, Interessenabwägung, öffentliche Interessen, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.1311655.6.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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