TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/18 G313 2191679-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2019
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Entscheidungsdatum

18.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1

Spruch

G313 2191679-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bulgarien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das Aufenthaltsverbot auf 1,5 Jahre herabgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den Bescheid gänzlich zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Am 09.04.2018 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

Mit Beschwerdevorlage wurde folgende Stellungnahme abgegeben:

"Der BF wurde am 28.07.2017 (rechtskräftig mit 01.08.2017) vom Landesgericht für Strafsachen (...) dem Vergehen der kriminellen Vereinigung rechtskräftig verurteilt.

Der BF war zumindest von August 2012 bis Juli 2013 an einer kriminellen Vereinigung beteiligt, welche darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern laufend Vergehen des Menschenhandels laufend Vergehen des Menschenhandels und Verbrechen des grenzübereschreitenden Prostitutionshandels begangen werden. Der BF hat sich als Kleinbus-Fahrer und Händler an dieser kriminellen Vereinigung beteiligt und war unter anderem für die Beschaffung von Medikamenten für die Zwangsprostitution sowie für den Transport der Prostituierten nach Wien und den Transport des eingenommenen Geldes nach Rumänien verantwortlich.

Die familiären und privaten Bindungen des BF wurden im gegenständlichen Bescheid gewürdigt und berücksichtigt. Von einer gewissen sozialen Integration muss aufgrund des längeren Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zwar ausgegangen werden, jedoch hat der BF sein Familien- du Privatleben im Bundesgebiet erst zu einem Zeitpunkt begründet, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus, aufgrund der von ihm begangenen Straftaten bewusst war.

So lebt der BF laut eigenen Angaben und laut Auszug des ZMR erst seit 2015 mit seiner Lebensgefährtin (...), rumänische Staatsbürgerin, in (...). Familienangehörige hat der BF in Österreich nicht. Laut vorgelegten Beweismitteln hat der BF erst seit 2017 eine Gewerbeberechtigung und betreibt erst seit 2017 im Bundesgebiet ein Lebensmittelgeschäft.

Obwohl der BF wusste, welche Verbrechen die Vereinigung begangen hat und obwohl des Wissens, dass auch er sich durch seine Taten mitschuldig gemacht hat, hat er sich im Beisein seiner Lebensgefährtin im Dezember 2015 im Bundesgebiet niedergelassen und sich selbstständig gemacht."

4. Am 11.12.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, unter Teilnahme des BF, seines Rechtsvertreters und seiner Lebensgefährtin als Zeugin im Beisein einer Dolmetscherin für die bulgarische und einer weiteren Dolmetscherin für die rumänische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

5. Mit über das österreichische Justizministerium gestellte Rechtshilfeersuchen des BVwG an das Justizministerium in Bulgarien vom 11.12.2018 wurde um Übermittlung von Auskünften aus dem Strafregister von Bulgarien und/oder nachgeordneter Einheiten betreffend den BF und ebenso um entsprechende Informationen, falls der BF auch andere Namen aktuell führt oder in der Vergangenheit geführt hat, ersucht.

6. Mit Schreiben des BVwG vom 11.12.2018 wurde betreffend einer in Österreich erfolgten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF das zuständige Strafgericht um Übermittlung des diesbezüglichen Strafaktes ersucht.

7. Am 31.01.2019 langte beim BVwG ein vom österreichischen Justizministerium übermitteltes in englischer Sprache verfasstes Schreiben des bulgarischen Justizministeriums ein, in welchem auch auf eine strafrechtliche Verurteilung des BF in Bulgarien und zwei in Bulgarien bekannte Aliasnamen des BF, wovon einer auch aus dem österreichischen Strafregister hervorgeht, hingewiesen wurde. Diesem Schreiben in englischer Sprache war auch ein Auszug aus dem bulgarischen Strafregister - in bulgarischer Sprache - beigelegt.

8. Nach angeforderter Übersetzung dieses Strafregisterauszuges aus Bulgarien wurde dem BVwG im März 2019 übersetzt mitgeteilt, dass der BF in Bulgarien im Juni 2008, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren, zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von 1.300,- Lewa rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, sein KFZ zu Gunsten des Staates beschlagnahmt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bulgarien.

1.2. Er hat in seinem Herkunftsstaat noch seine Mutter, in Österreich abgesehen von seiner Lebensgefährtin, einer rumänischen Staatsangehörigen, die er vor 20 Jahren in Bulgarien kennen gelernt und seither mit ihr eine Beziehung führt, jedoch keine weiteren Bezugspersonen mehr. Die Lebensgefährtin des BF betont in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018, abgesehen vom BF keine Bezugsperson mehr zu haben - auch in Bulgarien. Wörtlich gab sie, befragt, warum sie den Entschluss gefasst habe, nach Österreich zu kommen, an:

"Ich habe die Initiative ergriffen und wollte, dass wir hierherkommen. Österreich ist ein schönes Land, und ich kannte es ja schon. In Bulgarien hat es mir auch gefallen. Ich habe dort nicht gearbeitet, das hat mir gefehlt. In Österreich arbeite ich in einer Putzerei. Wir hatten zwar unser Auskommen in Bulgarien, jedoch bin ich allein, außer ihm habe ich niemanden."

1.3. Der BF weist im Bundesgebiet seit 16.12.2015 eine mit seiner Lebensgefährtin gemeinsame Hauptwohnsitzmeldung auf und lebt seither mit dieser in gemeinsamem Haushalt zusammen. Er ist erstmals im Jahr 2005 oder 2006 in Zusammenhang mit von ihm betriebenen Handel mit alten Kühlgeräten bzw. alten Elektrogeräten nach Österreich gekommen. In Österreich gemeldet war er da jedoch nicht. Seine Lebensgefährtin war auch bereits früher einmal in Österreich und ein Monat lang von April bis Mai 2006 mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.

1.4. Der BF wurde im Jahr 2002 in Bulgarien und im Jahr 2017 in Österreich rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar

* in Bulgarien mit Urteil von Juni 2008 wegen "Beschlagnahme" (Anm. übersetzt) eines Kraftfahrzeugs einer bestimmten Marke zu Gunsten des Staates, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren, zu drei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Höhe von 1.300,-

Lewa, und

* in Österreich mit Urteil von August 2017 wegen Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten.

1.4.1. Dem österreichischen Strafrechtsurteil von 2017 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der BF hat sich in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum, zumindest von August 2012 bis Juli 2013, im Bundesgebiet und anderen Orten an einer kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit, und zwar auf insgesamt mehrere Jahre, gerichteter Zusammenschluss von mehr als drei Personen, nämlich als eine größere bulgarischstämmige Tätergruppe, bestehende aus dem Genannten, den abgesondert verfolgten (...), (...), (...) und zahlreichen weiteren Personen, darauf ausgerichtet war, dass von ihren Mitgliedern laufend Vergehen des Menschenhandels nach § 104a Abs. 1 Z. 2, Abs. 4 StGB idF BGBl I 15/2004, durch den "An- und Verkauf" von Prostituierten zwischen Zuhältern innerhalb der Tätergruppe sowie teilweise an und von externen Personen und weiters Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (zumindest) nach § 217 Abs. 1 STGB begangen werden, auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, indem er als Kleinbus-Fahrer und Händler

* Mitglieder der kriminellen Vereinigung, die als Zuhälter tätig waren, mit Medikamenten, insbesondere mit Antibiotika und Schmerzmitteln, die diese den für sie tätigen Prostituierten verabreichten, um deren "Arbeitsfähigkeit", um deren Arbeitsfähigkeit zu erhalten, versorgte und sie in deren Anwendung beriet,

* Mitglieder der kriminellen Vereinigung sowie für die Tätergruppe tätige Prostituierte zwischen Wien und Bulgarien beförderte,

* Geldmittel, die Mitglieder der kriminellen Vereinigung durch Zuhälterei erlangt hatten, in deren Auftrag von Wien nach Bulgarien verbrachte."

Bei den Strafbemessungsgründen wurde "der lange Tatzeitraum" erschwerend und "der bisher ordentliche Lebenswandel" mildernd berücksichtigt.

1.5. Der BF, der in Bulgarien nach neun Jahren Schulbesuch keine Berufsausbildung absolviert hat, betreibt seit 2016 als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger Lebensmittelhandel, diesbezüglich gemeldet ist er jedoch erst seit April 2017. In seinem Lebensmittelgeschäft in Österreich verkauft er Produkte aus Bulgarien, wofür er auch in sein Herkunftsland reist. Die letzte beruflich bedingte Reise nach Bulgarien war zehn Tage vor dem Tag der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018. Der tägliche Einkommenserwerb aus seiner gewerblich selbstständigen Erwerbstätigkeit beträgt ungefähr je nach Lage nach seinen Angaben die jedoch nicht neher belegt wurden, EUR 200 bis 300 brutto täglich.

Seine Lebensgefährtin geht seit Juni 2016 bei einem bestimmten Dienstgeber im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach und war im Zeitraum von September bis November 2017 auch beim BF geringfügig beschäftigt.

Für die Miete der gemeinsamen Wohnung fallen monatlich EUR 300,-

Mietkosten und für Betriebskosten zusätzlich EUR 50 bis 70,- an. Der BF und seine Lebensgefährtin können ihren Lebensunterhalt jedenfalls ohne staatliche Unterstützungsleistungen bestreiten. Gegenteiliges wurde weder in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 bekanntgegeben, war noch aus sie betreffende AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszügen ersichtlich.

1.6. Über den am 24.08.2017 gestellten Antrag des BF auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels (Selbstständiger)" ist bislang seitens der zuständigen NAG-Behörde noch keine Entscheidung ergangen. Der Lebensgefährtin des BF wurde am 29.03.2018 unbefristet eine "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" erteilt.

1.7. Der BF hat während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet keinen Deutschkurs besucht. In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 gab der BF an, dies jedoch vorzuhaben.

Der BF gab in der Verhandlung zudem, befragt danach, was seiner Ansicht nach dagegenspreche, dass er für eine Zeit lang wieder nach Bulgarien zurückkehre, an: "Hier gefällt es mir besser. Es ist angenehmer, ruhiger. Hier sind alle meine Freunde."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person des BF:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Dass der BF in Bulgarien auch unter zwei Aliasnamen, wovon sich einer mit dem im österreichischen Strafregister aufscheinenden Aliasnamen des BF deckt, bekannt ist, wurde im Jänner 2019 vom bulgarischen Justizministerium mitgeteilt.

2.2.2. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF konnten aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in mündlicher Verhandlung am 11.12.2018 getroffen werden. Dass der BF im Bundesgebiet abgesehen von seiner Lebensgefährtin keine weiteren Familienangehörigen mehr hat, ergab sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Angabe in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018, in welcher seine Lebensgefährtin glaubhaft angegeben hat, auch in Bulgarien außer den BF niemanden zu haben.

2.2.3. Die Feststellungen zu den seit 16.12.2015 bestehenden Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Lebensgefährtin an derselben Wohnsitzadresse beruhen auf diese Personen betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszügen. Dass sich der BF bereits im Jahr 2005 oder 2006 aus beruflichen Gründen in Österreich aufgehalten hat, da jedoch nicht gemeldet war, hat er selbst glaubwürdig im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 angeführt.

2.2.4. In den BF und seine Lebensgefährtin betreffenden Fremdenregisterauszügen scheinen Eintragungen über ein seit Antrag des BF auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels (Selbstständiger)" offenes NAG-Verfahren und über die seiner Lebensgefährtin im März 2017 unbefristet erteilte "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" auf.

2.2.5. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und seiner Lebensgefährtin beruhen auf diese beiden betreffende AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszüge.

2.2.6. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF im Jahr 2002, mit Ablauf der Probezeit am 20.06.2008, in Bulgarien ergab sich aus einem Auszug aus dem bulgarischen Strafregister.

Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet im Jahr 2017 beruht auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die Feststellungen zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen konnten aufgrund einer dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Ausfertigung des Strafrechtsurteils (AS 2) getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

3.1.2. Das Ermittlungsverfahren ergab Folgendes:

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 14.03.2018 wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Da der BF, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist daher nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen können.

Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 24.08.2017 einen Antrag auf Erteilung einer "Anmeldebescheinigung (Selbstständiger)", über welchen seitens der zuständigen NAG-Behörde noch nicht entschieden wurde. Er verfügt somit über keinen aufrechten NAG-Aufenthaltstitel.

Die belangte Behörde sah sich durch die wegen Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung erfolgte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von 2017 zu einer bedingt auf drei Jahre achtmonatigen Freiheitsstrafe zur Erlassung des hier angefochtenen Aufenthaltsverbotes veranlasst.

Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung des BF von 2017 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Fest steht, dass der BF mit Urteil eines österreichischen Strafgerichts von Juli 2017, rechtskräftig geworden im August 2017, gemäß § 104a Abs. 1 Z. 2 und Abs. 4 StGB wegen Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung zu einer auf drei Jahre bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde und dieser strafrechtlichen Verurteilung folgende strafbaren Handlungen zugrunde liegen:

Der BF hat sich insofern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an dieser beteiligt, als er im Bewusstsein, dass von den Mitgliedern dieser kriminellen Vereinigung laufend teilweise grenzüberschreitender Menschenhandel bzw. Handel mit Prostituierten betrieben wurde, als Kleinbus-Fahrer und Händler die Zuhälter aus der kriminellen Vereinigung mit Medikamenten versorgt, die den für sie tätigen Prostituierten verabreicht wurden, und sie in deren Anwendung auch beraten, des Weiteren die Mitglieder sowie die für die Tätergruppe tätigen Prostituierten zwischen Wien und Bulgarien befördert und Geldmittel, die Mitglieder der kriminellen Vereinigung durch Zuhälterei erlangt hatten, in deren Auftrag von Wien nach Bulgarien verbracht.

Der BF hat sich demnach als Mitglied besagter kriminellen Vereinigung durch die soeben angeführten Handlungsweisen stets in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.

§ 104a Abs. 1 Z. 2 StGB besagt, dass, wer eine volljährige Person mit dem Vorsatz, dass sie ausgebeutet werde (Abs. 3), unter Einsatz unlauterer Mittel (Abs. 2) gegen diese Person anwirbt, beherbergt oder sonst aufnimmt, befördert oder einem anderen anbietet oder weitergibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

§ 104a Abs. 4 StGB besagt, dass, wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen ist.

Dem BF ist jedenfalls besonders anzulasten, dass er mit seinen strafbaren Handlungen ebenso wie die Zuhälter aus der kriminellen Vereinigung, die den für sie tätigen Prostituierten Medikamente verabreichten, um ihre "Arbeitsfähigkeit" zu erhalten, für die Gesundheitsgefährdung bzw. -schädigung mitverantwortlich war und er durch sein strafbares Verhalten in Zusammenhang mit dem Transport und dem auch grenzüberschreitenden Handel von Prostituierten im Wissen darüber, dass er dadurch die kriminelle Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert, den besonders verwerflichen Menschenhandel bzw. grenzüberschreitenden Prostitutionshandel gefördert hat.

Das Strafgericht sah, wie aus den Strafbemessungsgründen ersichtlich, offenbar aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels des BF von der Verhängung einer höheren in den von einem Jahr bis zu zehn Jahren reichenden Strafrahmen des § 104a Abs. 4 StGB, welcher Tatbestand bei Gefährdung des Lebens oder eines schweren Nachteils bei der betreffenden Person eine Freiheitsstrafe in diesem Ausmaß vorsieht, ab und verurteilte den BF unter vordergründiger Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels des BF zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, die in den von sechs Monaten bis fünf Jahren reichenden Strafrahmen des § 104a Abs. 1 Z. 2 StGB fällt, welcher Tatbestand bei Beteiligung an Menschenhandel durch Beförderung von Prostituierten zur Anwendung gelangt.

Der BF wurde seit seiner strafrechtlichen Verurteilung von Juli 2018, rechtskräftig geworden im August 2017, im Bundesgebiet nicht mehr straffällig.

Seine Zurückhaltung in krimineller Hinsicht seither kann auch daran liegen, dass dem BF gleich nach seiner strafrechtlichen Verurteilung mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.08.2017 die von ihr beabsichtigte Vorgangsweise der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, in eventu eines ordentlichen Schubhaftbescheides, vorgehalten wurde und ihm dadurch eine ihm möglicherweise bevorstehende Außerlandesbringung bewusst worden ist.

Die kriminelle Ader des BF zeigt sich auch an seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung in Bulgarien im Jahr 2002 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe in Höhe von 1.300,- Lewa, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren und Beschlagnahme des Fahrzeuges zu Gunsten des Staates.

Der BF wurde im Jahr 2017 verurteilt, seine dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen stammen aus einem laut Strafrechtsurteil "nicht mehr feststellbaren Zeitraum, zumindest von August 2012 bis Juli 2013", somit aus einer Zeit vor seiner mit seiner Lebensgefährtin gemeinsamen Wohnsitznahme im Bundesgebiet am 16.12.2015. Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin, die er nach eigenen Angaben vor 20 Jahren in Bulgarien kennen gelernt hat, bereits seit 20 Jahren eine Beziehung und entschied sich im Jahr 2015, mit ihr zusammen nach Österreich zu ziehen. Daraus, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin demnach auch im Zeitraum von August 2012 bis Juli 2013, in welchem er sich als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an Menschen- bzw. auch grenzüberschreitenden Prostitutionshandel beteiligt hat und deswegen im Juli 2017 in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde, eine Beziehung führte, ist ersichtlich, dass die zum Tatzeitraum bereits längere Zeit bestandene Beziehung zu seiner Lebensgefährtin den BF nicht von seinen strafbaren - für die Menschheit besonders verwerflichen - Handlungen abhalten konnte.

Fest steht demgegenüber jedoch auch, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin, die im Bundesgebiet nie strafrechtlich verurteilt wurde, seit Dezember 2015 in Österreich in gemeinsamem Haushalt zusammenleben und der BF nach seiner strafrechtlichen Verurteilung im Juli 2017 nicht mehr straffällig geworden ist und beide, sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin nunmehr einer legalen Beschäftigung nachgehen, der BF auf selbstständiger Basis in seinem Lebensmittelgeschäft und seine Lebensgefährtin seit Juni 2016 auf unselbstständiger Basis, wobei sie von September bis November 2017, und damit kurze Zeit nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF im August 2017, auch beim BF geringfügig beschäftigt war. Dass das Betreiben seines Lebensmittelgeschäftes in Österreich seit 2016 zu einem unbeschränkt positiven Gesinnungswandel beitragen können hat, kann nicht glaubhaft vermittelt werden, ist dem BF nicht nur mit Vorhalt der beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme und spätestens mit dem darauf von der Behörde erlassenen Aufenthaltsverbot eine aufgrund seiner Straffälligkeit mögliche Außerlandesbringung bewusst geworden, sondern ist auch der mit Strafrechtsurteil von Juli 2017 ausgesprochene dreijährige Probezeitraum noch aufrecht.

Es ist daher vor allem aufgrund der - wenn auch bereits zurückliegenden für die Menschheit besonders verwerflichen - im Zeitraum von August 2012 bis Juli 2013 begangenen Beitragshandlungen zu Menschenhandel und Prostitutionshandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt wegen noch aufrechten mit Strafrechtsurteil von Juli 2017 ausgesprochenen Probezeitraums und die Bewusstwerdung mit Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides über eine bevorstehende Außerlandesbringung noch von keinem überwiegend positiven Gesinnungswandel auszugehen, da der Beurteilungszeitraum erst sehr kurz ist. Es ist daher bei einem weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet von einer aktuellen erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 FPG auszugehen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher grundsätzlich gerechtfertigt.

Zu prüfen ist nunmehr, ob etwaige familiäre oder private Interessen des BF der behördlich ausgesprochenen Aufenthaltsverbotsdauer entgegenstehen.

Obwohl die Lebensgefährtin des BF in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 zunächst angab, von ihr sei die Initiative zu ihrem Verzug nach Österreich ausgegangen, geht aus dem gleich darauffolgenden Vorbringen seiner Lebensgefährtin, die in Bulgarien nicht erwerbstätig war, sie hätten in Bulgarien zwar ihr Auskommen gehabt, sie sei jedoch allein und habe außer den BF niemanden mehr, doch vielmehr hervor, dass die Initiative zu ihrer Ausreise nach Österreich vom BF ausgegangen ist und seine Lebensgefährtin nicht allein in Bulgarien zurückbleiben wollte.

Daraus ist jedenfalls ein zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin bestehendes privates Interesse ersichtlich, auch daraus, dass der BF offensichtlich auch in Bulgarien allein für ihren gemeinsamen Lebensunterhalt gesorgt hat, war die Lebensgefährtin des BF dort doch nicht erwerbstätig. Fest steht, dass die Lebensgefährtin des BF seit März 2016 im Bundesgebiet bei einer bestimmten Firma einer Arbeit als Reinigungskraft nachgeht, im Jahr 2017 von September bis November auch beim BF im Geschäft geringfügig beschäftigt war, und seit April 2018 im Besitz einer unbefristeten "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)" und damit nunmehr in Österreich niederlassungs- und aufenthaltsberechtigt ist. Der BF führt mit seiner Lebensgefährtin jedenfalls nach seinen Angaben bereits seit 20 Jahren eine Beziehung und wohnt mit ihr seit Mai 2015 im Bundesgebiet in gemeinsamem Haushalt zusammen. Dass jedoch trotz langjähriger Beziehung keine besondere Nahebeziehung zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin mehr bestehen kann, ergab sich aus dem Vorbringen der Lebensgefährtin des BF in mündlicher Verhandlung, befragt danach, was sie dazu sagen würde, wenn ihr Lebensgefährte - der BF - für eine Zeit lang nach Bulgarien zurückkehren müsste, und ob irgendetwas für sie dagegensprechen würde: "Das würde mir leidtun. Ich würde ihm von ganzem Herzen helfen, aber mitgehen würde ich nicht." Daraus geht vor allem ein zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin in finanzieller Hinsicht bestehendes gemeinsames Interesse, nicht jedoch ein zwischen ihnen bestehendes näheres Art. 8 EMRK begründendes Verhältnis hervor. Fest steht, dass es der Lebensgefährtin des BF, die selbst nicht von einer aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen ist und bereits im März 2018 einen unbefristeten Aufenthaltstitel als Arbeitnehmerin erhalten hat, freisteht, den BF während der Dauer des Aufenthaltsverbotes in Bulgarien zu besuchen oder auf sonstige Weise den Kontakt zu ihm über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten.

Der BF hat abgesehen von seiner beruflichen Bindung in Österreich, die aufgrund des Verkaufs von bulgarischen Lebensmitteln in Österreich, wofür der BF auch Reisen nach Bulgarien tätigt, mit der zu Bulgarien bestehenden Bindung geteilt ist, keine weiteren besonders berücksichtigungswürdigen Bindungen im Bundesgebiet aufbauen können, können doch während seines bislang knapp vierjährigen Aufenthaltes geschlossene Sozialkontakte und Freundschaften keine außergewöhnliche Integration des BF bewirkt haben und hat der BF bislang nachweislich keinen einzigen Deutschkurs besucht, sondern in der mündlichen Verhandlung nur davon gesprochen, dies demnächst vorzuhaben.

Fest steht, dass der BF bei einer Rückkehr nach Bulgarien, wo er bereits vor seiner Ausreise 2015 einer gewerblich selbstständigen grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Transporttätigkeit in einer Süßwarenfirma nachgegangen ist, alsbald wieder auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Fuß fassen können wird, auch deswegen, weil er bereits jetzt im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang mit dem Verkauf von bulgarischen Lebensmitteln immer wieder nach Bulgarien fährt und demnach in beruflicher Hinsicht eine aufrechte Bindung zu seinem Herkunftsstaat hat.

Das gegen den BF vom BFA ausgesprochene befristet erlassene Aufenthaltsverbot war somit dem Grunde, jedoch nicht der ausgesprochenen dreijährigen Dauer nach gerechtfertigt, da in Abwägung des Verurteilungsausmaßes ein verkürztes Aufenthaltsverbot als gerechtfertigt und geeignet erscheint den BF in Hinkunft einen positiven Gesinnungswandel zu bescheinigen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,
Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2191679.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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