TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/3 G304 2176732-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2019
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Entscheidungsdatum

03.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G304 2176732-1/33E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 01.02.2018 und 31.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 23.07.2015 gab der BF bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrund an:

"Es herrscht Krieg, ich habe Angst entführt oder getötet zu werden. Ich wurde entführt und von meiner Familie für meine Freilassung ein Lösegeld erpresst."

Als Rückkehrbefürchtung gab der BF an:

"Entführung durch die ISIS und auch den Tod."

2. Am 31.05.2015 gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) als Fluchtgrund im Wesentlichen an, sein Onkel in Kanada, ehemaliges hochrangiges Mitglied der Baath-Partei habe sich im Fernsehen negativ über die irakische Regierung geäußert, was die Tötung einiger Verwandten nach sich gezogen habe, und weshalb auch der BF gefährdet sei.

Als Rückkehrbefürchtung gab der BF an:

"Ich kann nicht zurück. Sie haben alle schon umgebracht, sie werden auch mich umbringen. Alles ist echt, das sind keine Fälschungen."

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1. bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.)

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen, allenfalls die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Am 16.11.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.

6. Am 01.02.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit dem BF und seinem Rechtsvertreter im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

7. Am 09.04.2018 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF vom 05.04.2018 ein.

8. Am 31.01.2019 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit dem BF, dem Pfarrer, der den BF in Österreich getauft hat, als Zeugen, und seinem Rechtsvertreter im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

9. Am 03.06.2019 langte beim BVWG eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des BF ein, in welcher auf diverse Länderberichte, darunter auch zur Konversion zum Christentum hingewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger vom Irak und stammt aus Bagdad. Er gehört der arabischen Volksgruppe an.

1.2. Er ist in Österreich vom muslimisch-sunnitischen Glauben zum Christentum konvertiert und wurde im November 2018 getauft. Bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 gab er bei Aufnahme seiner persönlichen Daten an, Sunnit zu sein, später nach Rückübersetzung jedoch wörtlich: "Ich bin kein praktizierender Moslem. Eigentlich bin ich kein Moslem."

1.3. Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2015 aus dem Irak aus und gelangte schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Österreich. Das Geld für die Reise in Höhe von USD 7.000,- konnte der BF selbst aufbringen. Am 23.07.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.4. Der BF hat in Bagdad insgesamt sechs Jahre lang die Schule besucht und vor seiner Ausreise als Bauarbeiter, Fliesenleger und Maler gearbeitet - im Jahr 2007 auch in Erbil und Sulaymaniyah - und sich auf diese Weise seinen Lebensunterhalt bestreiten können.

1.5. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat noch Familienangehörige - seine Mutter, einen Bruder und zwei Schwestern, die nahe der Heimatstadt des BF wohnen. Sein Vater ist im Jahr 2011 gestorben.

Ob der BF zu seinen Familienangehörigen im Irak noch aufrechten Kontakt hat oder diese aufgrund seiner Konversion zum Christentum den Kontakt zu ihm abgebrochen haben, konnte nicht festgestellt werden.

1.6. Das Fluchtvorbringen des BF vor dem BFA, ein Onkel des BF, hochrangiges Mitglied der Baath-Partei, habe sich im Fernsehen für die Baath-Partei und gegen die irakische Regierung ausgesprochen, was die Tötung einiger Verwandten des BF nach sich gezogen habe, weshalb nunmehr auch der BF gefährdet sei, konnte nicht geglaubt werden, konnten doch nach Ausreise des BF im Jahr 2015 seine näheren Familienangehörigen - Mutter, Bruder und Schwestern, zu denen der BF jedenfalls bis zur Konversion des BF in Österreich im Jahr 2018 aufrechten Kontakt hatte, unbehelligt im Irak verbleiben, was andernfalls nicht möglich gewesen wäre.

Ebenso wenig feststellbar war, dass der BF, wie er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA anführte, wegen einer politisch regierungsfeindlichen Äußerung im Fernsehen von schiitischen Milizangehörigen festgenommen und eine Zeit lang - unter unmenschlichen Bedingungen - in Haft gehalten worden sein soll.

1.7. Fest steht, dass der BF aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2015 ausgereist ist.

1.8. Des Weiteren steht fest, dass der BF im Irak nie Probleme mit der Polizei, Behörden oder Gerichten hatte.

1.9. Probleme wegen seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit waren ebenso wenig feststellbar.

Dass der BF, wie er in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 erstmals vorbrachte, "für die schiitische Mehrheit ein besonderes Feindbild" wäre, sei er doch laut seinen Angaben nicht nur ein geborener Schiit gewesen, der diesen Glauben nie praktiziert habe, sondern nunmehr sogar vom "islamischen Glauben abgefallen", wird nicht festgestellt, konnte der BF doch zuvor in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 keine konkreten Probleme wegen seiner Religionszugehörigkeit, sondern nur allgemeingehalten angeben: "Ich musste bei jeder Kontrolle befürchten, dass sie mich schlagen oder auslachen, wenn sie sehen, dass ich Sunnit bin. Das ist aber allgemein im Irak bekannt."

1.10. Der BF hat im Bundesgebiet einige Integrationsschritte gesetzt, ein ÖSD Sprachzertifikat A2 erworben, und war in Österreich im Zeitraum von März bis August 2018 auch gemeinnützig tätig.

1.11. Der BF ist - bislang - in Österreich strafrechtlich unbescholten geblieben. Fest steht, dass er in Österreich einmal wegen Körperverletzung angezeigt wurde. Dieser Anzeige lag ein Vorfall in der Asylunterkunft zugrunde, welchen der BF, befragt danach, in der mündlichen Verhandlung am 31.01.2019 folgendermaßen schilderte:

"Ich wurde von vier afghanischen Personen angegriffen, die in der selben Unterkunft untergerbacht sind. Zuerst haben sie mich verbal angegriffen, danach begangen sie mich zu schlagen. Danach haben wir uns wieder versöhnt und wurde die Sache nicht weiterverfolgt."

2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

2.1. Sicherheitslage

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht - staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

2.1.1. Sicherheitslage Bagdad

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

Quellen:

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Joel Wing - Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded

In Iraq June 2017,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html, Zugriff 1.11.2018

-

Joel Wing - Musings on Iraq (4.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded

In September 2017 In Iraq,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.html , Zugriff 1.11.2018

-

Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html, Zugriff 30.10.2018

-

Joel Wing - Musings on Iraq (9.10.2018): Security In Iraq Oct 1-7, 2018,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-1-7-2018.html, Zugriff 1.11.2018

-

Joel Wing - Musings on Iraq (30.10.2018): Security In Iraq Oct 22-28, 2018,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-22-28-2018.html, Zugriff 1.11.2018

-

OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf, Zugriff 31.10.2018UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.2.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of January 2018,

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8500:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018

-

UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018

-

UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018

-

UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of May 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018

-

UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018

-

UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018

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UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 31.10.2018

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USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 31.10.2018

2.2. Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF)

Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerien verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS). Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig; es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Infrastruktur in diesem Bereich verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018).

Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Sie sind noch nicht befähigt, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018).

Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums. Nach Angaben internationaler Menschenrechtsorganisationen findet Missbrauch vor allem während der Verhöre inhaftierter Personen im Rahmen der Untersuchungshaft statt. Probleme innerhalb der Provinzpolizei des Landes, einschließlich Korruption, bleiben weiterhin bestehen. Armee und Bundespolizei rekrutieren und entsenden bundesweit Soldaten und Polizisten. Dies führt zu Beschwerden lokaler Gemeinden bezüglich Diskriminierung aufgrund ethno-konfessioneller Unterschiede durch Mitglieder von Armee und Polizei. Die Sicherheitskräfte unternehmen nur begrenzte Anstrengungen, um gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 31.10.2018

2.3.Minderheiten

In der irakischen Verfassung vom 15.10.2005 ist der Schutz von Minderheiten verankert (AA 12.2.2018). Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.2.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018

2.3.1. Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richteten sich 2017 vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.2.2018). Es gab zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, die PMF und die Peshmerga (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 19.7.2018

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USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 17.8.2018

2.4. Religionsfreiheit

Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.2.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vgl. RoI 15.10.2005). In Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 29.5.2018). Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.2.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018). Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Statten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestande, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestande, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.2.2018). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzufuhren. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018).

Minderheiten sind auch weiterhin mit Belästigungen, einschließlich sexueller Übergriffe, und Einschränkungen durch lokale Behörden in einigen Regionen konfrontiert. Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren. Einige Jesiden und christliche Führer berichten von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte, einschließlich Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen, die von den Asayish auferlegt werden und die die Bewegungsfreiheit von Jesiden zwischen der Provinz Dohuk und dem Sinjar-Gebiet einschränken.

Christen berichten von Belästigungen und Misshandlungen an zahlreichen Checkpoints, die von Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) betriebenen werden. Dadurch wird die Bewegungsfreiheit im Gebiet der Ninewa-Ebene behindert (USDOS 29.5.2018).

Christen und Jesiden geben an, dass die Zentralregierung in Bagdad eine gezielte demografische Veränderung fordert, indem sie Schiiten mit Land und Häusern ausstattet, damit diese in traditionell christliche Gebiete ziehen (USDOS 29.5.2018).

Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Statten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstatten und Pilgerrouten, sorgt (USDOS 29.5.2018).

2.4.1. Christen

Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (zum Vergleich 2003: 1,5 Mio.). Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert. Viele Christen sehen für sich keine Zukunft im Irak. In den vergangenen Jahren sind daher hunderttausende irakische Christen ins Ausland geflohen (AA 12.2.2018).

Ca. 67 Prozent der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20 Prozent Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodox, syrisch-katholisch, armenischkatholisch, armenisch-apostolisch, anglikanisch und andere Protestanten. In der Autonomen Region Kurdistan gibt es etwa 3.000 evangelikale Christen (Angehörige protestantischer

Freikirchen) (USDOS 29.5.2018).

Christen in Bagdad und anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten stehen Berichten

zufolge unter gesellschaftlichem Druck, sich an strenge Interpretationen islamischer Normen zu halten, die öffentliches Verhalten regeln. So stehen Christen beispielsweise unter Druck, den Betrieb von Nachtclubs, Spirituosenladen und Restaurants, in denen Alkohol angeboten wird, aufzugeben.

Berichten zufolge kommt es durch bewaffnete Gruppen gegenüber Personen, die ihrer Ansicht nach gegen solche Regeln verstoßen, zuweilen zu Drohungen, Belästigungen und

körperlichen Misshandlungen (UNHCR 15.1.2018).

Im Laufe der letzten Jahre gab es Berichte über Tötungen und Entführungen von Angehörigen religiöser Minderheiten, einschließlich Christen, durch bewaffnete Gruppen aus konfessionellen oder kriminellen Gründen bzw. einer Kombination daraus. Häuser von Christen, die seit 2003 aus Bagdad vertrieben wurden, sowie Kirchen und Kloster wurden Berichten zufolge illegal von mächtigen Einzelpersonen, Milizen und kriminellen Netzwerken beschlagnahmt. In einigen Fällen wurde behauptet, dass die christlichen Eigentümer oder Mieter direkt bedroht wurden, was dazu führte, dass sie ihre Hauser evakuierten (UNHCR 15.1.2018).

In der Autonomen Region Kurdistan wie in angrenzenden Gebieten, die von der kurdischen

Regionalregierung kontrolliert werden, haben seit 2003 viele christliche Fluchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Sie leben derzeit unter schwierigen materiellen und sozialen Bedingungen als IDPs - zumeist in der kurdischen Provinz Dohuk. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Viele Christen haben bereits seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein in der Autonomen Region Kurdistan Zuflucht gefunden. Es gibt christliche Städte oder auch große christliche Viertel in Großstädten wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben können (AA 12.2.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in

der Republik Irak,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-

amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irakstand-

dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 16.8.2018

-

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.1.2018):

Situation of

Christians in Baghdad, http://www.refworld.org/docid/5a66f80e4.html, Zugriff 29.8.2018

-

USDOS - United States Department of State (29.5.2018):

International Religious Freedom

Report 2017 - Iraq,

https://www.state.gov/j/drl/rls/irf/2017/nea/280984.htm, Zugriff 21.8.2018

2.5. Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).

Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018

-

IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 16.10.2018

-

REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 16.10.2018

2.6. Grundversorgung und Wirtschaft

In vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.2.2018).

Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.2.2018). Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Jobangebote sind mit dem Schließen mehrerer Unternehmen zurückgegangen. Im öffentlichen Sektor sind ebenfalls viele Stellen gestrichen worden. (IOM 13.6.2018).

Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD pro Tag verdienen, zu unterstützen.

Aufgrund der derzeitigen Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten (IOM 13.6.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 12.10.2018

-

IOM - International Organization for Migration (13.6.2018):

Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 16.10.2018

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf die im angefochtenen Bescheid dazu getroffenen Feststellungen und dienen der gegenständlichen Verfahrensführung.

Dass der BF der arabischen Bevölkerungsgruppe angehört, konnte er durch sein im Verfahren diesbezüglich einheitliches Vorbringen glaubhaft machen.

2.3. Dass der BF an einem bestimmten Tag im Jahr 2015 aus dem Irak ausgereist und schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist ist, war aufgrund diesbezüglich glaubhafter Angaben des BF feststellbar.

2.4. Die Feststellungen zum sechsjährigen Schulbesuch und zur Erwerbstätigkeit des BF im Irak als Bauarbeiter, Fliesenleger und Maler ergaben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren und unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 gab der BF glaubhaft an, einmal vor zehn Jahren - noch zu Lebzeiten seines Vaters - im Irak auch in Erbil und Sulaymanyah am Bau, als Maler und Fliesenleger gearbeitet zu haben (Niederschrift über Einvernahme vor dem BFA, S. 13).

Dass der Vater des BF im Jahr 2011 gestorben ist, konnte der BF durch eine Sterbeurkunde glaubhaft machen (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 10).

2.5. Dass der BF in seinem Herkunftsstaat nahe der Stadt Bagdad noch seine Mutter und einen Bruder und zwei Schwestern hat, konnte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 glaubhaft machen (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 3).

In der mündlichen Verhandlung am 31.01.2019, befragt, ob er derzeit von Österreich aus noch Bindungen an seinen Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder sonstigen Personen unterhalte, und wenn ja, wie dieser Kontakt konkret aussehe und ob dieser telefonisch, brieflich oder per E-Mail stattfinde bzw. wie regelmäßig dieser sei, gab der BF - ausweichend - an:

"Ich kann mich erinnern. Ich habe nur eines nicht gesagt. Was auch nicht protokolliert wurde. (...)."

An dieser Stelle nahm der BF auf seine Fluchtgründe Bezug, antwortete jedoch nicht auf die Frage zu aufrechten Bindungen im Irak. (Niederschrift über VH am 31.01.2019, S. 6)"

Dieses ausweichende Antwortverhalten des BF spricht dafür, dass der BF im Irak noch Kontakt zu Bezugspersonen hat, auch die Tatsache, dass der BF nach Erörterung der Situation konvertierter Rückkehrer und damit offenbar nach Bewusstwerden, dass noch eine Antwort zu im Irak bestehende Bindungen ausständig ist, angab, dass, obwohl seine Familie nicht selbst den muslimisch-sunnitischen Glauben praktiziere, diese nach seiner Konvertierung den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, gelte der BF für sie doch als Sünder (Niederschrift über VH am 31.01.2019, S. 7). Festgestellt kann ein aufrechter Kontakt des BF zu seiner Familie im Irak jedoch nicht, weil ebenso gut möglich ist, dass seine der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung angehörende Familie, obwohl sie nicht selbst strenggläubig ist, den BF wegen seiner Konversion tatsächlich für einen Sünder hält.

2.6. Das Fluchtvorbringen des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017, aus dem Irak ausgereist zu sein, weil sein Onkel in Kanada sich im Fernsehen für die Baath-Partei und gegen die irakische Regierung ausgesprochen habe, was die Tötung einiger Verwandten des BF nach sich gezogen habe und weshalb auch der BF gefährdet sei, war nicht glaubhaft.

Der BF brachte in seiner Einvernahme vor dem BFA am 31.05.2017 vor, einer seiner Brüder sei etwa ein Monat nach seiner Ausreise nach Deutschland geflüchtet, ein weiterer sei zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern weiterhin im Irak, nahe der Heimatstadt Bagdad, geblieben.

Der BF brachte vor, neben männlichen Verwandten sei auch eine Tante des BF getötet worden. Demzufolge wären nach seiner Ausreise als Familienmitglieder des angeblich der Baath-Partei zugehörigen Onkels neben männlichen auch die weiblichen Familienangehörigen des BF - Mutter und zwei Schwestern - gefährdet gewesen. Diese konnten jedoch jedenfalls mit einem Bruder des BF weiterhin unbehelligt im Irak verbleiben.

Der BF berichtete dann vor dem BFA davon, als er nach einem Aufenthalt in der Türkei in den Irak zurückgekehrt war, sei er von schiitischen Milizangehörigen festgenommen, geschlagen, befragt worden, was er in der Türkei gemacht habe, und welche Informationen er dort verbreitet habe, und insgesamt 15 Tage lang in Haft gehalten worden zu sein (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 7).

Der BF führte diesbezüglich vor dem BFA an:

"Sie sagten, du arbeitest gegen die Regierung, sie sagten mir, du bist Terrorist, weil meine Onkel damals Mitglieder der Baath-Partei zu Zeiten von Saddam Hussein waren." (Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA, S. 5).

Vor dem BFA befragt, wer die Personen sind, von denen der BF seiner Meinung nach bedroht bzw. verfolgt werde, gab er an:

"Vom Staat und von den Milizen. Ich habe es nicht geglaubt, als ich freigelassen wurde und ich wusste, dass sie alle anderen Cousins schon getötet haben. Sie haben uns das Haus weggenommen samt Möbel die drinnen sind. Sie haben drauf geschrieben, das ist das Haus von den Terroristen der Baath-Partei." (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 3).

Der BF berichtete davon, dass nach der regierungsfeindlichen politischen Äußerung seines Onkels im Fernsehen viele Familienangehörige des BF getötet worden seien und auch der BF bedroht sei. Dem Vorbringen des BF vor dem BFA, gefährdet zu sein, von schiitischen Milizangehörigen anstelle seiner ausgereisten und im Ausland befindlichen Verwandten belangt zu werden (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 11), war daher nicht zu folgen, wären doch bei tatsächlichem Interesse schiitischer Milizangehöriger an Familienangehörigen seines Onkels aus Kanada von ihnen doch auch die nach Ausreise des BF im Irak verbliebenen Familienangehörigen des BF - Mutter, Bruder und Schwester, die zu einer weiteren - verheirateten - Schwester des BF in einen Vorort Bagdads gezogen sind - aufgesucht worden. Diese konnten jedoch unbehelligt im Irak verbleiben.

Die vor dem BFA geschilderte Festnahme und Anhaltung des BF in Haft durch schiitische Milizangehörige ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil der BF zwar angab, im Zuge der Übergriffe auch einen "Bruch am Gelenk des kleinen Fingers" erlitten zu haben, diesbezüglich in der niederschriftlichen Einvernahme jedoch festgehalten wurde, dass der BF seinen Fingeransatz gezeigt habe, darauf jedoch kaum etwas zu sehen sei (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 7), und der BF einen von ihm BF angeblich erlittenen Bruch nicht beweisen konnte, sondern gegen Schluss der Einvernahme nach Rückübersetzung nur ergänzte, "eine kleine Narbe am rechten kleinen Finger" zu haben, und eine kleine Narbe jedenfalls eine erlittene Schnittverletzung, nicht jedoch auch einen Bruch beweisen kann.

Es war auch nicht nachvollziehbar ist, warum der BF dann nach mehrtägiger Haft wieder freigelassen worden sein soll, zumal er laut seinem Vorbringen als Verräter, der gegen die Regierung arbeitet, gegolten haben soll (Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 11).

Der BF konnte somit wegen einer negativen politischen Äußerung seines Onkels im Fernsehen jedenfalls keine ihm bei einer Rückkehr drohende Gefahr glau

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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