TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/17 L501 2216145-1

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Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

L501 2216145-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herr XXXX , VSNR. XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 06.02.2019 versandten Behindertenpass, OB XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit am 11.12.2018 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Behindertenpasses.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.01.2019 wird von einer namentlich genannten Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 07.01.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ICD10 F33.1 Wahl des oberen Rahmensatzes, da die Erwerbsfähigkeit auf Dauer eingeschränkt ist, trotz adäquater Therapie keine vollständige Remission besteht. Es besteht ein Zustand nach mehrfachen stationären Aufenthalten an psychiatrischen Abteilungen, zuletzt 12/2018

03.06.02

70

Gesamtgrad der Behinderung

70 vH

 

 

Nachuntersuchung 01/2021 - weil durch Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuropsychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Besserung zu erwarten ist.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 16.01.2019 wird von einem namentlich angeführten Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 16.01.2019, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Z.n. biolog. Herzklappenersatz (Aortenklappe) 2008 bei Z.n. Aortenklappenendokarditis Richtsatz nach EVO bei erfolgreich operiertem Vitium

05.07.04

30

02

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, medikamentös eingestellt Mittlerer Rahmensatz bei medikamentöser Einstellung

09.02.01

20

03

Leichte Hypertonie Richtsatz nach EVO

05.01.01

10

04

Gonarthrose einseitig (berichtet), keine Beschwerden oder Bewegungseinschränkungen berichtet. Unterer Rahmensatz bei anzunehmender Beschwerdefreiheit

02.05.18

10

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Gesundheitsstörung 1 bestimmt den Grad der Behinderung. Die weiteren Gesundheitsstörungen steigern nicht weiter wegen relativer Geringfügigkeit und fehlender Leidensverstärkung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Hypertriglyzeridämie, Adipositas, Z.n cerebralem Insult (wurde nicht eingestuft mangels vorgelegter Befunde, keine Residualschäden berichtet)

Dauerzustand

Von dem angeführten Allgemeinmediziner wurde sodann auf Grundlage des Gutachtens vom 14.01.2019 und vom 16.01.2019 eine Gesamtbeurteilung erstellt, in der im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

 

Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ICD10 F33.1 Wahl des oberen Rahmensatzes, da die Erwerbsfähigkeit auf Dauer eingeschränkt ist, trotz adäquater Therapie keine vollständige Remission besteht. Es besteht ein Zustand nach mehr-fachen stationären Aufenthalten an psychiatrischen Abteilungen, zuletzt 12/2018

03.06.02

70

02

Z.n. biolog. Herzklappenersatz (Aortenklappe) 2008 bei Z.n. Aortenklappenendokarditis Richtsatz nach EVO bei erfolgreich operiertem Vitium

05.07.04

30

03

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, medikamentös eingestellt Mittlerer Rahmensatz bei medikamentöser Einstellung

09.02.01

20

04

Leichte Hypertonie Richtsatz nach EVO

05.01.01

10

05

Gonarthrose einseitig (berichtet), keine Beschwerden oder Bewegungseinschränkungen berichtet. Unterer Rahmensatz bei anzunehmender Beschwerdefreiheit

02.05.18

10

Gesamtgrad der Behinderung

80 vH

 

 

Nachuntersuchung

01/2021 - Durch Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuropsychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Besserung zu erwarten.

Gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 06.02.2019 versandten - bis 31.01.2021 befristeten - Behindertenpass erhob die bP ohne Vorlage von Beweismittel fristgerecht Beschwerde, mit der sie die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses begehrte. Sie leide an einer chronisch rezidivierenden therapieresistenten Depression, die seit mindestens 2011 trotz permanenter medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung keine nennenswerte Teil- oder Vollremission aufweise.

Die über Aufforderung des Verwaltungsgerichts vorgelegten Befunde der letzten Jahre wurden der bereits im Verwaltungsverfahren mit der Rechtssache befassten Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie übermittelt und um eine Gutachtensergänzung ersucht. In ihrer Stellungnahme vom 12.06.2019 führte die Sachverständige auszugsweise wie folgt aus: "Da zum Untersuchungszeitpunkt 09.01.2019 keine Psychotherapie in Anspruch genommen wurde, wurde aufgrund des Erstantrages eine Nachuntersuchung vorgeschlagen, da durch Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuro-psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Besserung zu erwarten ist, da die bP psychotherapeutische Behandlung im Juni 2018 in Anspruch genommen habe, und auch mehrmals in den stationären Aufenthalten ihm nahegelegt wurde, eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Dies zuletzt beim stationären Aufenthalt vom 25.01. bis 12.04.2019 an der Universitätsklinik für Psychiatrie (Tagesklinik, Psychotherapiestation), es wurde abermals dringend eine langfristige psychotherapeutische Weiterbetreuung empfohlen. Durch Inanspruchnahme einer Psychotherapie kann es zu einer Besserung einer weiteren Stabilisierung des Gesundheitszustandes kommen, vor allem im Hinblick auf Grad der Behinderung (Wahl des Rahmensatzes). Nach Durchsicht der Aktenlage und vorgelegten Befunde kommt es immer wieder zu depressiven Episoden, von mittelgradig bis schweren depressiven Episoden, sowie Zustand nach mehrfachen stationären Aufenthalten. Laut vorgelegter Befunde wird eine langfristige psychotherapeutische Behandlung mehrmals empfohlen, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Inanspruchnahme einer regelmäßigen intensiven psychotherapeutischen Behandlung eine psychische Stabilisierung zu erwarten ist, sodass eine Kontrolluntersuchung im Jänner 2021 empfohlen wird. Sollte jedoch unter adäquater neuro-psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sowie medikamentöser Therapie keine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eintreten, ist bei der Kontrolluntersuchung die Fortführung des bereits festgestellten Grad der Behinderung von 70% von 100% weiter zu empfehlen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

 

Rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode ICD10 F33.1 Wahl des oberen Rahmensatzes, da die Erwerbsfähigkeit auf Dauer eingeschränkt ist, trotz adäquater Therapie keine vollständige Remission besteht. Es besteht ein Zustand nach mehr-fachen stationären Aufenthalten an psychiatrischen Abteilungen, zuletzt 12/2018

03.06.02

70

02

Z.n. biolog. Herzklappenersatz (Aortenklappe) 2008 bei Z.n. Aortenklappenendokarditis Richtsatz nach EVO bei erfolgreich operiertem Vitium

05.07.04

30

03

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, medikamentös eingestellt Mittlerer Rahmensatz bei medikamentöser Einstellung

09.02.01

20

04

Leichte Hypertonie Richtsatz nach EVO

05.01.01

10

05

Gonarthrose einseitig (berichtet), keine Beschwerden oder Bewegungseinschränkungen berichtet. Unterer Rahmensatz bei anzunehmender Beschwerdefreiheit

02.05.18

10

Gesamtgrad der Behinderung

80 vH

 

 

Die bP befindet sich

lt. vorgelegten Befunden seit 2010 wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung und wird entsprechend medikamentös behandelt. Sie befand sich des Weiteren 2006 bei einem Psychotherapeuten, Klinischer- und Gesundheitspsychologe, von 2013 bis 2016 bei einer Dipl. Psych. und von 2016 bis 2018 erneut bei einem Psychotherapeuten, Klinischer- und Gesundheitspsychologe, in psychotherapeutischer Behandlung. Die Fortführung einer psychotherapeutischen Behandlung ab Mai war bereits vereinbart (vgl. Entlassungsbrief vom 10.04.2019).

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. In der Beschwerde wird der Wegfall der Befristung des Behindertenpasses mit 31.01.2021 begehrt. Die von der Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie für die Beurteilung als Dauerzustand als erforderlich angesehene langfristige psychotherapeutische Behandlung hat sich die bP nach Ansicht des erkennenden Senats bereits mehrfach - ohne Erreichung der gewünschten Stabilisierung des Gesundheit - unterzogen. Eine Änderung in den Voraussetzungen ist sohin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen ist eine Änderung in den Voraussetzungen nicht zu erwarten und der Behindertenpass sohin unbefristet auszustellen. Es steht jedoch im Ermessen der belangten Behörde von Amts wegen jederzeit eine Überprüfung des Grades der Behinderung vorzunehmen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2216145.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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