TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/15 98/06/0096

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

L82307 Abwasser Kanalisation Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §38;
KanalisationsG Tir 1985 §10 Abs3;
KanalisationsG Tir 1985 §9 Abs1;
WRG 1959 §32;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/06/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerden des J in O, vertreten durch D, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 14. April 1998, Zl. Ib-8657/1 (protokolliert zu Zl. 98/06/0096), und vom 15. April 1998, Zl. Ib-8657/2 (protokolliert zu Zl. 98/06/0097), betreffend die Anschlußverpflichtung gemäß § 9

Tiroler Kanalisationsgesetz bzw. betreffend die Gewährung einer Befreiung von der Anschlußpflicht gemäß § 10 Tiroler Kanalisationsgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Oberlienz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerden und der diesen angeschlossenen Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. August 1996 wurde für das näher bezeichnete Objekt auf einem näher angeführten Grundstück gemäß § 9 Tiroler Kanalisationsgesetz die Anschlußpflicht ausgesprochen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Monaten die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des Anschlusses vorzulegen.

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß er die anfallenden Abwässer für seine Landwirtschaft benötige und diese ordnungsgemäß entsorge. Er wies weiters darauf hin, daß er bereits einen Antrag auf Befreiung von der Anschlußpflicht gestellt habe.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 29. Oktober 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Anschlußpflicht abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Februar 1998 abgewiesen.

Unter Berufung auf diese Entscheidung im Verfahren betreffend die Gewährung einer Ausnahme von der Anschlußverpflichtung wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 23. Februar 1998 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Anschlußbescheid ab.

Die im Verfahren betreffend die Anschlußverpflichtung erhobene Vorstellung wurde mit dem erstangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß Gebäude auf Grundstücken, die sich im Anschlußbereich befänden, gemäß § 9 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz anschlußpflichtig seien. Dies sei gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. nach dem Eintritt der Rechtskraft des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides für den jeweiligen Sammelkanal hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen mit Bescheid auszusprechen. Weiters sei in einem solchen Bescheid der Eigentümer der anschlußpflichtigen Anlage aufzufordern, innerhalb einer angemessenen, sechs Monate nicht übersteigenden Frist, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Beschaffenheit und der Menge der bei der Anlage anfallenden Abwässer erforderlich seien. Im vorliegenden Verfahren sei lediglich zu prüfen, ob die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen zur Erlassung eines Anschlußbescheides vorlägen oder nicht. Es sei davon auszugehen, daß es sich bei dem Objekt um ein Gebäude handle, das im Anschlußbereich liege (es sei zur Durchführung des Anschlusses lediglich ein Anschlußkanal in der Länge von ca. 40 m notwendig) und daß die Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den betreffenden Sammelkanal bereits eingetreten sei. Es seien keine Anhaltspunkte aufgetreten, daß diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Selbst der Beschwerdeführer behaupte nicht, daß die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Daß der Beschwerdeführer die Abwässer privat durch eine zu errichtende Pflanzenkläranlage bzw. auf den eigenen Feldern entsorgen könnte, seien im vorliegenden Verfahren keine tauglichen Einwände. Diese Argumente seien im Verfahren betreffend den Antrag auf Befreiung von der Anschlußverpflichtung vorzubringen. Die Feststellung betreffend die Anschlußverpflichtung sei somit rechtmäßig.

Die gegen die Abweisung des Antrages auf Ausnahme erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgewiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen nach Anführung des § 10 Tiroler Kanalisationsgesetz betreffend die Ausnahmetatbestände von der Anschlußpflicht damit begründet, daß der Ausnahmetatbestand für landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude deshalb nicht zur Anwendung kommen könne, weil das Gebäude des Beschwerdeführers nicht - wie in dieser Bestimmung angeordnet - im Freiland gelegen sei, sondern im landwirtschaftlichen Mischgebiet. Auch die Ausnahme für bauliche Anlagen, die über eine ausreichende private Abwasserbeseitigungsanlage verfügten, könne nicht zur Anwendung kommen. Es bestehe derzeit eine konsenslose Versickerung der Abwässer auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück. Diese Art der Abwasserentsorgung sei einerseits nicht rechtmäßig und andererseits technisch unbefriedigend. Die Frage, ob eine Pflanzenkläranlage geeignet sei, die anfallenden Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen, müsse nicht weiter geprüft werden, da diese Anlage noch gar nicht bestehe. Der im Gesetz diesbezüglich vorgesehene Ausnahmetatbestand greife aber nur dann, wenn die Abwasserbeseitigungsanlage bereits bestehe und ordnungsgemäß funktioniere. Nachdem die Errichtung der Pflanzenkläranlage vom Beschwerdeführer lediglich angekündigt worden sei und sich als unbestimmte Projektsidee darstelle, in der Wirklichkeit jedoch die Abwässer nicht ordnungsgemäß entsorgt werden würden, könnte dieser Ausnahmetatbestand nicht greifen. Auch der Ausnahmetatbestand, daß der Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbaren hohen Aufwand hergestellt werden könnte, komme nicht zur Anwendung, da vom Beschwerdeführer lediglich eine ca. 40 m lange Hausanschlußleitung errichtet werden müßte. Die Errichtung dieses kurzen Stückes (der Anschlußbereich betrage 100 m) stelle keinen unvertretbar hohen Aufwand dar, um die Abwässer von fünf Personen ordnungsgemäß und gesetzmäßig zu entsorgen.

Die Behandlung der dagegen vom Beschwerdeführer zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurden mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, B 1015/98-3, B 1016/98-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 zur Entscheidung abgetreten.

In den nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Zum Verfahren betreffend den erstangefochtenen Bescheid:

Gemäß § 9 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, sind Gebäude auf Grundstücken, die sich im Anschlußbereich befinden, anschlußpflichtig. Gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde nach dem Eintritt der Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung für den betreffenden Sammelkanal einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Anlagen mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, daß eine Anlage nach Abs. 1 anschlußpflichtig ist. Weiters ist in einem Bescheid nach Abs. 3 erster Satz der Eigentümer der anschlußpflichtigen Anlage aufzufordern, innerhalb einer angemessenen, sechs Monate nicht übersteigenden Frist der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der Beschaffenheit und der Menge der bei der Anlage anfallenden Abwässer erforderlich sind. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. ist das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 leg. cit. , wenn ein Antrag auf Befreiung einer Anlage von der Anschlußpflicht während des anhängigen Verfahrens, das sich auf diese Anlage bezieht, eingebracht wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Befreiung auszusetzen.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, daß die Berufungsbehörde rechtswidrigerweise den "rechtskräftigen" Abschluß des Ausnahmeverfahrens nicht abgewartet habe. Sie hätte die Entscheidung der belangten Behörde betreffend die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung abwarten müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß mit der Erlassung des Berufungsbescheides die rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausnahme von der Anschlußpflicht vorlag. Es besteht keine Rechtsvorschrift, die anordnet, daß ein Verfahren betreffend die Anschlußpflicht erst nach Entscheidung über die Vorstellung im Ausnahmeverfahren abgeschlossen werden dürfte. Daß aber der Berufungsbescheid im Verfahren gemäß § 10 leg. cit. gegenüber dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides im Verfahren betreffend die Anschlußpflicht noch nicht erlassen worden sei, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte er gemäß § 13a AVG darüber informiert werden müssen, daß durch die Beibringung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die beabsichtigte Pflanzenkläranlage eine dem § 10 Abs. 3 Tiroler Kanalisationsgesetz entsprechende private Abwasserbeseitigung sicherstelle, und bei sofortigem Baubeginn der Pflanzenkläranlage für den Beschwerdeführer ein anderslautender Bescheid ergangen wäre. Der Beschwerdeführer hätte auch darauf hingewiesen werden müssen, daß eine Überprüfung des eingereichten Projektes im Hinblick auf eine Befreiung von der Anschlußpflicht durch einen Amtssachverständigen nicht mehr stattfinden werde.

Auch mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Dies allein schon deshalb, weil die vom Beschwerdeführer erwähnte Beibringung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 10 Abs. 3 Tiroler Kanalisationsgesetz und eine allfällige Überprüfung des Projektes durch einen Amtssachverständigen jedenfalls nicht das Verfahren betreffend die Kanalanschlußpflicht betrifft. Der sofortige Beginn des Baues einer Pflanzenkläranlage ist weder für das Verfahren betreffend die Kanalanschlußpflicht noch für ein Verfahren auf Befreiung von der Anschlußpflicht von Bedeutung, da gemäß § 10 Abs. 3 Tiroler Kanalisationsgesetz im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde eine entsprechende private Abwasserbeseitigungsanlage bestehen muß.

Es ist auch nicht zutreffend, daß dem Beschwerdeführer jede Möglichkeit genommen ist, eine Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht zu erreichen, sobald eine wasserrechtlich bewilligte, im Sinne des § 10 Abs. 3 leg. cit. ausreichende Abwasserbeseitigungsanlage auf dem Grundstück des Beschwerdeführers besteht. Die Behörde hat auch zutreffend im Lichte der Bestimmung über die Anschlußpflicht gemäß § 9 Abs. 1 Tiroler Kanalisationsgesetz ausgesprochen, daß die Absicht, eine Pflanzenkläranlage zu errichten und die Abwässer auf den eigenen Feldern zu entsorgen, keine Gründe sind, die die Anschlußpflicht in Frage stellen könnten. Ein beabsichtigtes Projekt einer Pflanzenkläranlage spielt aufgrund der gesetzlichen Regelungen weder im Verfahren betreffend die Anschlußpflicht noch im Verfahren betreffend eine Befreiung von der Anschlußpflicht eine maßgebliche Rolle. Die in dieser Hinsicht von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfahrensfehler liegen somit nicht vor.

2. Das Verfahren betreffend den zweitangefochtenen Bescheid:

Gemäß § 10 Tiroler Kanalisationsgesetz, LGBl. Nr. 40/1985, sind u. a. landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude im Freiland unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (Abs. 1 lit. b), weiters bauliche Anlagen, die über eine ausreichende private Abwasserbeseitigungsanlage verfügen (Abs. 1 lit. c) und Anlagen, deren Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg unvertretbar hohen Aufwand hergestellt werden könnte (Abs. 1 lit. c), auf Antrag von der Anschlußpflicht gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. zu befreien.

Soweit sich das Beschwerdevorbringen darauf beruft, daß im Verfahren ein Projekt zur Errichtung einer Pflanzenkläranlage eingereicht worden sei, genügt es, dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß für eine Befreiung gemäß § 10 Abs. 3 Tiroler Kanalisationsgesetz das Vorliegen einer dieser Bestimmung entsprechenden Abwasserbeseitigungsanlage maßgeblich ist. Der rechtmäßige Bestand einer solchen Anlage setzt auch, sofern die Anlage wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist, das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine solche Anlage voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0259, zu § 4 Abs. 5 Stmk KanalG). Das Bestehen einer Abwasserbeseitigungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 3 leg. cit. im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung der Berufungsbehörde wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über die beabsichtigte Pflanzenkläranlage im Sinne des § 10 Abs. 3 Tiroler Kanalisationsgesetz und der Umstand, ob ein Gutachten eines Amtssachverständigen über die beabsichtigte Anlage eingeholt werde, war daher für dieses Verfahren nicht von maßgeblicher Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, er hätte darauf hingewiesen werden müssen, mit der Errichtung der beabsichtigten Pflanzenkläranlage sofort zu beginnen, wird auf die hg. Judikatur zu § 13a AVG verwiesen, nach der es nicht Aufgabe der Behörde ist, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1993, Zl. 90/10/0100). Im übrigen ist der Beginn der Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage im Sinne des § 10 Abs. 3 leg. cit. in einem Verfahren gemäß § 10 leg. cit. nicht von Bedeutung, sondern daß eine solche allenfalls wasserrechtlich bewilligte Anlage bereits fertiggestellt wurde.

Sofern der Beschwerdeführer meint, die mitbeteiligte Partei hätte mit der Bescheiderlassung zuwarten müssen, ist ihm entgegenzuhalten, daß keine Vorschrift besteht, die von der Berufungsbehörde ein solches Zuwarten verlangt hätte. § 73 Abs. 1 AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden vielmehr, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufwand, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörden hätten sich zu Unrecht nicht mit dem beabsichtigten Projekt, eine Pflanzenkläranlage zu errichten, auseinandergesetzt. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde im zweitangefochtenen Bescheid sehr wohl das maßgebliche Argument ins Treffen geführt hat, daß einer der im Gesetz vorgesehenen Befreiungstatbestände gemäß § 10 Tiroler Kanalisationsgesetz nur zur Anwendung kommen kann, wenn eine entsprechende Abwasserbeseitigungsanlage gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. bereits besteht. Zu Recht stellte die belangte Behörde daher in diesem Zusammenhang fest, daß die Frage, ob eine geplante Pflanzenkläranlage geeignet sei, die anfallenden Abwässer ordnungsgemäß zu entsorgen, gar nicht weiter geprüft werden mußte. Von einem mangelhaften Ermittlungsverfahren kann daher keine Rede sein. Auch der zweitangefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060096.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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