TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/18 G304 2219809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2019
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Entscheidungsdatum

18.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs1a

Spruch

G304 2219809-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA.:

Nordmazedonien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019,

Zl. XXXX, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene

Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt VIII. die Dauer des Einreiseverbotes auf acht (8) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der Antrag des im Asylverfahren vor dem BFA rechtlich vertretenen Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 08.01.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VII.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei um Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht wurde.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.06.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien, albanischer Volksgruppenangehöriger und stammt aus einer Stadt im Südwesten seines Herkunftslandes.

1.2. Der BF war, bevor er nach Österreich gereist ist, auch in Deutschland.

Er wurde dort insgesamt dreimal strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von Dezember 1997 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe, mit

* Urteil von Oktober 1999 wegen Betruges erneut zu einer Geldstrafe, und mit

* Urteil von November 2001 wegen des unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in drei Fällen jeweils in nicht geringen Mengen sowie Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und zehn Monaten.

1.3. Nach teilweiser Verbüßung dieser Freiheitsstrafe wurde der BF in sein Herkunftsland abgeschoben.

1.4. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.09.2003 in Österreich einen Asylantrag.

Mit Bescheid des BFA vom 23.06.2003 wurde dieser Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt.

Dieser Bescheid ist in erster Instanz in Rechtskraft erwachsen.

1.5. Am 08.01.2019 stellte der BF im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.6. Der BF wurde im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von Juni 2008 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, wegen Einbruchsdiebstahls, des Vergehens der Veruntreuung und wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, mit

* Urteil von November 2013 wegen der Verbrechen des Raubes und wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, wobei im Oktober 2017 vom Strafvollzug vorläufig abgesehen wurde, wobei am 13.10.2017 gerichtlich vom Strafvollzug vorläufig gemäß § 133a StVG abgesehen wurde, und mit

* Urteil von Dezember 2018 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten.

1.6.1. Der BF ist in seinen Strafverfahren mit Aliasnamen aufgetreten.

Diesbezüglich wurde der belangten Behörde von der betreffenden Justizanstalt, in welcher sich der BF befunden hat, per E-Mail vom 10.10.2017 Folgendes mitgeteilt:

"Der Strafgefangene (...) hat einen Antrag gemäß § 133a StVG (erg.:

vorläufiges Absehen vom Strafvollzug Einreise- oder Aufenthaltsverbotes) gestellt. Im Zuge der Antragstellung wurde infolge einer Identitätsprüfung seitens er mazedonischen Botschaft ein Heimreisezertifikat lautend auf den Namen (...), gültig bis 02.11.2017 ausgestellt. Eine Kopie des neuen Heimreisezertifikates und der ID-Bestätigung wird in der Anlage übermittelt. Die Justizanstalt (...) wird der Insasse in Zukunft unter dem Namen (..) geführt."

1.6.2. Dem Strafrechtsurteil von Juni 2008 lag zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet

A./ vorschriftswidrig Suchtgift

I./ in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen hat, indem er

1./ zwischen Juli 2005 und Juli 2007 dem abgesondert verfolgten (..) in wiederholten Angriffen insgesamt ca. 2.370 Gramm Heroin verkaufte;

2./ zwischen Juli 2005 und Juli 2007 der abgesondert veroflgten (..) in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 30 Gramm Heroin verkaufte;

3./ zwischen März 2006 und März 2007 sowie im Februar/März 2008 dem abgesondert verfolgten (...) in wiederholten Angriffen insgesamt ca. 500 Gramm Heroin erkaufte;

4./ zwischen Juli 2007 und Anfang Dezember 2007 dem abgesondert verfolgten (...) in wiederholten Angriffen insgesamt ca. 50 Gramm Heroin verkaufte;

5./ zwischen August 2007 und Ende November 2007 dem abgesondert verfolgten (...) in wiederholten Angriffen insgesamt ca. 25 Gramm Heroin verkaufe;

6./von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2007 bis Anfang Februar 2008 den abgesondert verfolgten (...) und (...) in wiederholten Angriffen insgesamt ca. 370 Gramm Heroin verkaufte;

7./ zwischen August 2007 bis zum 05.03.2008 dem abgesondert verfolgten (...) in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 150 Gramm Heroin verkaufte;

II./ nämlich Heroin zwischen August 2007 und 11.03.2008 zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen;

B./anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1./ zwischen 04.11. und 07.11.2005 Verfügungsberechtigten der MA (...) Bargeld in Höhe von ca. EUR 370,- durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses, indem er eine Fensterscheibe der Schule einschlug, durch das entstandene Loch einstieg und in weiterer Folge einen Getränkeautomaten aufbrach;

2./ am 19.12.2007 (..) dessen Geldbörse mit Bargeld in Höhe von EUR 1.000,-

C./ am 08.0.62007 ein ihm anvertrautes Gut in einem EUR 3.000,-

übersteigenden Wet, nämlich drei von (...) zum Weiterverkauf übergebene goldene Halsketten im Gesamtwert von EUR 12.080,-, dass er diese verkaufte und den Erlös (..) nicht ablieferte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

D./ am 11.03.2008 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, welche durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache, nämlich seiner Identität, gebraucht, indem er sich gegenüber Exekutivbeamten mit einem falschen bulgarischen Führerschein lautend auf (...) auswies."

1.6.2.1. Hinsichtlich seiner strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift wird Folgendes festgestellt:

Der BF begann etwa im August 2007 mit dem Missbrauch von Suchtgiften, nämlich von Heroin, und erwarb und konsumierte dieses Suchtgift in weiterer Folge bis zu seiner Verhaftung im gegenständlichen Verfahren im zunehmenden Maß, wobei sein Konsum zuletzt nach eigener Darstellung bis zu eineinhalb Gramm Heroin täglich betragen hat und der BF laut Strafrechtsurteil von Juni 2008 somit vor seiner Verhaftung als schwer suchtgiftabhängig bezeichnet werden konnte.

Da der BF über kein geregeltes Einkommen verfügte, auch sonst keine finanziellen Mittel zur Befriedigung seiner eigenen Sucht und zur Finanzierung seins Lebens zur Verfügung hatte - er bezog lediglich geringe Notstandshilfe - verfiel er auf die Idee, Suchtgift, nämlich Heroin gewinnbringend an dritte Personen weiterzuverkaufen.

Im Sinne dieses Tatplans gelang es dem BF an fremde Personen Suchtgift zu verkaufen. Den aus den Suchtgiftverkäufen gezogenen gewinn verwendete der BF nicht nur zur Befriedigung seines eignen Suchtgiftbedarfes, sondern auch zur Abdeckung seiner Lebenshaltungskosten.

1.6.2.2. Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht das vom BF abgedeckte volle und umfassende Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung (in der Hauptverhandlung wurde vom Verteidiger des Angeklagten ein Betrag von EUR 500,- als teilwiese Schadensgutmachung für (...) vorgewiesen) "mildernd", demgegenüber das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit zwei vergehen und das einschlägig getrübte Vorleben des BF hingegen "erschwerend" berücksichtigt.

1.6.3. Dem Strafrechtsurteil von November 2013 lag zugrunde, dass der BF im Bundesgebiet

I./ mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) bestimmten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar

A./ weggenommen, indem er das Bargeld aus der Kassa entnahm und zwar

1./ durch Versetzen eines Stoßes und zwar

a./ am 18.01.2012 Verfügungsberechtigten der Fa. (..) gegen den Oberkörper der (...) einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 4.280,-,

b./ am 21.08.2012 Verfügungsberechtigten der Fa. (..) gegen den Oberarm der (...) Bargeld in der Höhe von ca. EUR 1.150,-;

2./ durch Vorzeigen einer einer Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich sehenden Spielzeugwaffe und zwar

a./ am 21.05.2012 Verfügungsberechtigen der (...) GmbH gegenüber (...) einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 480,23,

b./ am 23.05.2012 Verfügungsberechtigten der (...) AG gegenüber (...) einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 857,-,

d./ am 04.06.2012 Verfügungsberechtigten der (...) GmbH gegenüber (..) einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 629,-,

e./ am 09.06.2012 Verfügungsberechtigten der (...) GmbH gegenüber (...) einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 900,-,

f./ am 23.06.2012 verfügungsberechtigten der (...) gegenüber (...) und der sinngemäßen Äußerung, sie solle sich nicht bewegen, sonst würde er sie erschießen, einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 3.334,99,

g./ am 10.07.2012 Verfügungsberechtigten der (...) AG gegenüber (...) und die sinngemäße Äußerung, dass sie "nichts machen dürfe", da er sie sonst abknallen werde, einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 1.209,65,

h./ am 04.08.2012 verfügungsberechtigten der FA. (..) gegenüber (..) einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 400,50,

i./ am 17.08.2012 Verfügungsberechtigten der (..) GMbH gegenüber (...) und der sinngemäßen Äußerung "Mach auf, sonst knall ich du nicht drücken", einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 620,-;

B./ durch Vorzeigen einer einer Faustfeuerwaffe täuschend ähnlich sehenden Spielzeugwaffe und die Forderung von Bargeld abgenötigt und zwar

1./ am 24.04.2012 verfügungsberechtigten der (..) gegenüber (..) einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 40.830,-,

2./ am 10.05.2012 Verfügungsberechtigten der (..) gegenüber (..) einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 15.861,45,

3./ am 13.07.212 Verfügungsberechtigten der (...) gegenüber (...) einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 27.120,-

4./ am 24.08.2012 Verfügungsberechtigten der (...) GmbH gegenüber (...) und die sinngemäße Äußerung, dass er sie erschießen werde, falls sie weiter schreie, einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 959,77,

5./am 26.08.2012 Verfügungsberechtigten der FA. (..) gegenüber (...) einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 945,-;

II./ am 15.08.2012 eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen Bargeldbetrag in der Höhe von EUR 380,-, dem Inhaber der (...) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern."

Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung "mildernd", demgegenüber die Verwendung einer Schusswaffenattrappe, das Zusammentreffen von 16 Verbrechen und einem vergehen, vier einschlägige Vorstrafen, die Tatbegehung während der Flucht aus dem Strafvollzug, die Vielzahl der Fakten mit einer Gesamtbeute von rund EUR 101.000,- und die lange Tatzeit - von acht Monaten hingegen "erschwerend" berücksichtigt.

Das Strafgericht hielt des Weiteren zur Strafbemessung fest:

"Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheint die verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Jahren im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, die Schuld und die Persönlichkeit des Angeklagten tat- und schuldangemessen und wird general- und spezialpräventiven Überlegungen gerecht. Im Hinblick auf die aus den Strafregisterauszügen ersichtliche sich steigernde Gewaltbereitschaft des Angeklagten, der überdies während der Flucht aus einem Strafvollzug diese zahlreichen neuerlichen Straftaten beging, erscheint der Vollzug von acht Jahren Freiheitsstrafe erforderlich, um dem Angeklagten das Verwerfliche seines strafbaren Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und um ihn für einige Zeit zum Schutz vor allem der Rechtsgüter Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit sowie fremdes Vermögen im Strafvollzug anzuhalten. Aufgrund der ständig zunehmenden Raubdelikte war diese Freiheitsstrafe auch aus generalpräventiven Gründen in dieser Höhe angemessen."

1.6.4. Der strafrechtlichen Verurteilung von Dezember 2018 lag zugrunde, dass

Der BF am 21.1.2018 im Bundesgebiet falsche ausländische Urkunden, die inländischen öffentlichen Urkunden durch Gesetz gleichgestellt sind, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Identität gebraucht, indem er

I./ einen totalgefälschten bulgarischen Personalausweis mit der Nr. (...) lautend auf (...), dem Angestellten des Magistratischen Bezirksamtes (...) zur Anmeldung seines Wohnsitzes an der Adresse (...) vorwies;

II./ einen totalgefälschten bulgarischen Führerschein mit der Nr. (...), lautend auf (...), bei einer Identitätsfeststellung durch Polizisten, die ihn aufgrund des Verdachts der unter Punkt I. genannten strafbaren Handlung aufsuchten, vorzeigte.

Bei der Strafbemessung wurde vom Strafgericht die geständige Verantwortung als "mildernd" und die einschlägige Vorstrafe des BF und die Straftatbegehung, während gemäß § 133a StVG von einer Freiheitsstrafe abgesehen wurde, als erschwerend gewertet.

1.7. Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion (im Folgenden: BPD) vom 28.03.2009 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde vom BF am 07.04.2009 in einer österreichischen Justizanstalt übernommen und erwuchs am 21.04.2009 in Rechtskraft.

Mit Bescheid der zuständigen BPD vom 29.11.2011 wurde das gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot vom 28.03.2009 auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert. Dieser Bescheid wurde aufgrund Flucht des BF aus der Justizanstalt und seines unbekannten Aufenthaltes durch Anschlag an der Amtstafel bekanntgemacht.

1.8. Mit Bescheid des BFA von Juli 2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung des BF nach Mazedonien (nunmehr: Nordmazedonien) für zulässig erklärt, gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid ist am 26.07.2017 in Rechtskraft erwachsen.

1.9. Nachdem mit Beschluss des zuständigen Straflandesgerichts von Oktober 2017 vom Strafvollzug vorläufig abgesehen worden war, reiste der BF am 25.10.2017 aus dem Bundesgebiet nach Nordmazedonien aus.

1.10. Der BF hat nur in Österreich, in seinem Herkunftsstaat hingegen keine familiären Anknüpfungspunkte. In Österreich leben etwa auch die Großmutter und Brüder des BF, mit denen er zuletzt in Strafhaft fast täglich telefoniert hat. Im Mai 2004 heiratete der BF im Bundesgebiet eine österreichische Staatsbürgerin, von welcher er sich im April 2013 wieder einvernehmlich scheiden lassen hat. Der BF ist derzeit ledig und hat eine Lebensgefährtin und zwei Kinder aus Beziehungen mit verschiedenen Frauen, wobei sein zwölf Jahre alte Sohn bei seiner Mutter in Deutschland und seine elfjährige Tochter bei ihrer Mutter in Österreich lebt und der BF zu beiden Kindern seit elf bzw. zwölf Jahren keinen Kontakt mehr hat. Der BF sprach in seiner Beschwerde nur von "verstecktem Kontakt" zu seinen Kindern.

In seiner Beschwerde gab der BF unter anderem an, seine nunmehrige Lebensgefährtin in Österreich sei schwer krank und auf Unterstützung durch den BF und seine Familie angewiesen. Fest steht bereits aufgrund dieses Beschwerdevorbringens, dass neben dem BF auch weitere seine Lebensgefährtin potentiell unterstützende Familienangehörige des BF in Österreich aufhältig sind.

1.11. Der BF, der über einen Hauptschulabschluss verfügt und zwei Jahre lang eine Autokarosserie-Lehre besucht, nicht jedoch abgeschlossen hat, ging im Bundesgebiet ab Juni 2004 bis Ende Mai 2007 jeweils nur kurzzeitigen paartägigen bis rund drei Monate lang dauernden Beschäftigungen nach. Laut Strafrechtsurteil von Juni 2008 ging der BF zuletzt keiner Beschäftigung nach und bezog er zuletzt eine monatliche Notstandsunterstützung in der Höhe von EUR 980,-. Dass der BF, wie er in seiner Beschwerde vorbringt, in einem von ihm in seiner Beschwerde namentlich angeführten Familienbetrieb gearbeitet hat bzw. derzeit noch arbeitet, kann jedoch nicht festgestellt werden.

2. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2.1. Sicherheitsbehörden

Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die Polizei ist für die innere Sicherheit, Migration und Grenzschutz zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die zivilen Behörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über die Straffreiheit der Sicherheitskräfte. Internationale Beobachter, Botschaften und NGOs nannten Korruption, mangelnde Transparenz und politischen Druck innerhalb des Innenministeriums als Hindernisse bei der Verbrechensbekämpfung, insbesondere der organisierten Kriminalität (USDOS 20.4.2018).

Die mazedonischen Behörden haben eine vollständige Reform der Geheimpolizei (UBK) angekündigt, deren Ruf durch eine Reihe von hochkarätigen Skandalen in den letzten Jahren geschädigt wurde. Die mazedonische Geheimpolizei wird keine ungehinderten Befugnisse mehr haben und wird nicht mehr für politische Zwecke missbraucht werden, und zwar im Rahmen einer Reihe von Gesetzesentwürfen, die Teil der von der EU empfohlenen Reformen des Sicherheitssektors sind. Die Regierung hat das vorgeschlagene Modell für Reformen bereits übernommen und das Innenministerium beauftragt, seine Umsetzung zu koordinieren. Eine der wichtigsten Neuerungen ist, dass dieGeheimpolizei nicht mehr Teil des Innenministeriums sein wird, sondern eine separate unabhängige Behörde, die direkt der Regierungskontrolle unterliegen wird. Die Reformen im Sicherheitsbereich wurden von Brüssel angestrebt und sind eine der wichtigsten Voraussetzungen für die formelle Aufnahme von EU-Beitrittsgesprächen, die für Ende nächsten Jahres (2019) erwartet werden. Diese Reformen sind Folge eines massiven illegalen Überwachungsskandals, der Mazedonien im Jahr 2015 erschütterte und eine lange politische Krise auslöste (BI 13.12.2018).

Im November 2017 wurden ein ehemaliger Polizeichef und mehrere Parlamentarier wegen ihrer Rolle bei der Erstürmung des Parlaments (am 27.4.2017; Anm.) festgenommen (AI 22.2.2018).

Anfang September 2018 wurde die Gründung einer Agentur zur Koordination und Überwachung von Abhörmaßnahmen parlamentarisch verabschiedet. Am 20. November 2018 wurde im Rahmen einer Regierungssitzung eine weitere Sicherheitsreform beschlossen. Der Inlandsgeheimdienst UBK -bisher ein Teil des Innenministeriums, welches neben der Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung auch für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität zuständig war -soll von dem Innenministerium "entkoppelt" werden und als unabhängige Instanz im Sicherheitssystem des Landes tätig sein, jedoch unter der Aufsicht der Regierung. Die UBK soll autonome Ermittlungen führen und eine präventive und nicht repressive Funktion haben; vor allem aber soll sie völlig entpolitisiert sein (VB 20.12.2018).

Quellen:

-AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 -The State of the World's Human Rights -Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444255.html, Zugriff 28.12.2018

-BI-Balkan Insight (13.12.2018): Macedonia Vows to Reform Scandal-Hit Secret Police,

http://www.balkaninsight.com/en/article/macedonia-pledges-to-reform-notorious-secret-police-12-12-2018, Zugriff am 28.12.2018

-USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018

-VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

2.2. Ethnische Minderheiten

Eine staatlich gezielte Repression gegen Minderheiten oder Andersdenkende findet in der ejR Mazedonien nicht statt. In der ejR Mazedonien gibt es mit ethnischen Albanern, Roma, Türken, Bosniaken, Serben und Vlachen eine Vielzahl von Minderheiten. Der Verfassung nach sind alle Bürger gleich und genießen alle Rechte und Freiheiten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, politischer und religiöser Zugehörigkeit oder Vermögens-und gesellschaftlicher Lage. Gegen Minderheiten gerichtete Hasspropaganda in den Medien wird nicht betrieben (AA 3.8.2018).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12.2018

2.3. Allgemeine Menschenrechtslage

Die mazedonische Verfassung garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen-und Minderheitenrechte hohe Standards (AA 9.2018a).

Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

-AA -Auswärtiges Amt (9.2018a): (ejR) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Reise & Sicherheit, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mazedonien-node/innenpolitik/207650, Zugriff 28.12.2018

-AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf, Zugriff 28.12. 2018

-USDOS -US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017, Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430298.html, Zugriff 28.12.2018

-VB des BMI für Mazedonien (20.12.2018): Auskunft des VB, per E-Mail

2.4. Grundversorgung / Wirtschaft

2017 ist die Wirtschaft um 1,7% gewachsen. Die Arbeitslosenquote in der Mazedonien war in den letzten Jahren weiterhin sehr hoch, ist aber leicht zurückgegangen auf 22%. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen bei 50%. Die Quote der unfreiwillig Nichtbeschäftigten dürfte tatsächlich jedoch niedriger liegen, da die informelle Wirtschaft zahlreiche Einkommensmöglichkeiten bietet. Experten gehen insofern von einer "realistischen" Arbeitslosenquote von circa 20% aus. Männer sind zu knapp über 60%beschäftigt, Frauen nur zu knapp über 40%. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf im Jahr 2017 lag bei rund 4.800 Euro. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstätigen beträgt nach offiziellen Angaben 380 Euro im Monat, dies entspricht etwa 35% des EU-Durchschnitts. Nach Weltbank-Schätzungen leben mehr als 20% der Bevölkerung in Armut. Die Inflationsrate betrug 2017 1,4% (AA 9.2018c).

Die wirtschaftliche Situation ist für viele Menschen weiterhin schwierig. Der Mindestlohn wurde im September 2017 auf 12.000 MKD (ca. 195 Euro) erhöht. Der durchschnittliche Lohn betrug im Juni 2017 22.808 MKD (ca. 370 Euro). Die Armutsgrenze wurde für eine vierköpfige Familie bei 14.500 MKD (ca. 235 Euro) festgelegt (FRBW 7.2018).

Die Arbeitslosenrate stand im dritten Quartal 2018 bei 20,8%, das entspricht einer Verbesserung von 1,1% im Gegensatz zu gleichen Zeitraum 2017 (VB 20.12.2018).

2.5. Sozialhilfe und Existenzsicherung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in der ejR Mazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 Euro (das Durchschnittsgehalt liegt bei 380 Euro monatlich). Die ejR Mazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen (AA 3.8.2018).

Quellen:

-AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018

2.6. Rückkehr

Die ejR Mazedonien verfügt über keine Aufnahmeeinrichtungen. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Rückkehrer werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert. Abschiebeverbote in die ejR Mazedonien bestehen nicht. (AA 3.8.2018).

Quelle:

-AA -Auswärtiges Amt (Deutschland) (3.8.2018): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442723/4598_1536327269_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-im-hinblick-auf-die-einstufung-der-ehemaligen-jugoslawischen-republik-mazedonien-als-sicheres-herkunftsland-im-sinne-des-c-29-a-asylg-stand-juli-2018-03-082018.pdf, Zugriff 28.12.2018

3. Zum Fluchtvorbringen:

3.1. Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2019 zu seinem Fluchtgrund vor, erstens wegen der einer bestimmten Partei angehörenden politischen Gruppierung, die im Jahr 2003 auf ihn Kopfgeld ausgesetzt habe, und deren Betrügereien er aufgedeckt habe, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben.

Der BF konnte diesbezüglich keinen einzigen persönlichen Übergriff auf ihn angeben und brachte vor, sich wegen seiner Probleme nie an die staatlichen Behörden gewandt zu haben, wobei er befragt danach, warum, hinzufügte, dass das Land ihn nicht interessiere, und weiter befragt, ob er zur Polizei gegangen sei, angab: "Nein, ich bin über Nacht ausgereist."

Eine für den BF in seinem Herkunftsstaat bestehende aktuelle Bedrohungssituation seitens einer politischen Teilgruppe, deren Betrügereien der BF aufgedeckt haben will, und die bereits 2003 ein Kopfgeld auf ihn gesetzt haben soll, war jedenfalls nicht feststellbar.

3.2. Zweitens, brachte der BF vor, sei eine Blutrachesituation in seinem Herkunftsland fluchtauslösend gewesen. Jemand aus seiner Familie habe vor 20 Jahren den Sohn einer anderen Familie getötet, woraufhin es mit dieser Familie zu einigen Grundstücksstreitigkeiten und im Jahr 2018 zur Ermordung seines Onkels gekommen sei.

Dazu, von wem der Onkel des BF ermordet worden sei, konnte der BF keine Angaben machen. Er sagte ausdrücklich: "Nachgefragt kann ich nicht sagen, ob mein Onkel von der Familie (...) ermordet wurde."

Mit dieser Aussage hat der BF selbst sein Vorbringen über eine in seinem Herkunftsstaat bestehende Blutrachesituation wieder außer Kraft gesetzt.

Möglich sind jedenfalls etwaige private bzw. Grundstücks-Streitigkeiten mit einer bestimmten Familie in Nordmazedonien, wogegen der BF laut Länderfeststellungen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und damit Schutz vor Verfolgung durch Privatpersonen, den der BF laut seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 19.03.2019 nicht in Anspruch nehmen wollte, erhalten kann.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Die Identität des BF steht fest, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festhielt, aufgrund der diesbezüglichen Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren im Jahr 2003 in Österreich und des für ihn am 03.10.2017 von (nunmehr:) Nordmazedonien ausgestellten Heimreisezertifikates, und aufgrund der Tatsache, dass der BF sich am 09.02.2006 infolge einer Identitätsfeststellung durch Exekutivbeamte einer bestimmten Polizeiinspektion mit seinem von 21.03.2003 bis 21.03.2013 gültigen mazedonischen Reisepass ausgewiesen hat.

2.3. Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaftem Akteninhalt. Die Feststellung etwa, dass der BF zu seinen beiden aus verschiedenen Frauen abstammenden elf und zwölf Jahre alten Kinder bereits seit elf und zwölf Jahren und damit bereits seit deren Geburt keinen Kontakt mehr hat, hat er selbst im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2019 glaubhaft angegeben (AS 167). Dass der BF zuletzt in Strafhaft fast täglich mit seiner Großmutter und seinen Brüdern telefoniert hat, konnte er mit seinem diesbezüglichen Vorbringen vor dem BFA am 19.03.2019 glaubhaft machten (AS 177).

2.4. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet ergaben sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die näheren Feststellungen dazu konnten aufgrund der dem Verwaltungsakt einliegenden Strafrechtsurteilen getroffen werden (AS 187ff betreffend

Strafrechtsurteil von Juni 2008, AS 221ff betreffend

Strafrechtsurteil von November 2013, AS 242f betreffend Strafrechtsurteil von Dezember 2018).

Die an die belangte Behörde per E-Mail vom 10.10.2017 gerichtete Mitteilung der betreffenden Justizanstalt, wonach der BF wegen bestehenden Einreiseverbotes um Aufschub des Strafvollzuges ersucht habe, für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei und dieser von der Justizanstalt zukünftig unter dem im Spruch angeführten Namen geführt werde, war aus diesbezüglichem E-Mail im Verwaltungsakt ersichtlich (AS 245).

Diesbezüglich wurde der belangten Behörde von der betreffenden Justizanstalt, in welcher sich der BF befunden hat, per E-Mail vom 10.10.2017 Folgendes mitgeteilt:

"Der Strafgefangene (...) hat einen Antrag gemäß § 133a StVG (erg.:

im gegenständlichen Fall auf vorläufiges Absehen wegen Einreiseverbotes) gestellt. Im Zuge der Antragstellung wurde infolge einer Identitätsprüfung seitens er mazedonischen Botschaft ein Heimreisezertifikat lautend auf den Namen (...), gültig bis 02.11.2017 ausgestellt. Eine Kopie des neuen Heimreisezertifikates und der ID-Bestätigung wird in der Anlage übermittelt. Die Justizanstalt (...) wird der Insasse in Zukunft unter dem Namen (..) geführt."

Dass der BF folglich am 25.10.2017 aus dem Bundesgebiet nach Nordmazedonien ausgereist ist, ergab sich aus einer dies bescheinigenden Ausreisebestätigung im Verwaltungsakt (AS 249) und einem Fremdenregisterauszug.

Dass der BF nicht nur in Österreich, sondern davor auch in Deutschland straffällig geworden ist und dort insgesamt dreimal - 1997, 1999 und 2001 - strafrechtlich verurteilt und zuletzt nach teilweiser Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in sein Herkunftsland abgeschoben wurde, ergab sich aus diesbezüglichen Feststellungen aus dem Strafrechtsurteil des BF von Juni 2008 (AS 197f), welche auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2.5. Dass der BF, der in Österreich während seiner Strafverfahren mit mehreren Aliasnamen aufgetreten ist, wie in seiner Beschwerde angeführt, in Österreich langjährig in einem Familienbetrieb gearbeitet hat, konnte nicht festgestellt werden, hat der BF dies doch nicht nachweisen und der von ihm angeführte Firmenname auch im Firmenbuch nicht gefunden werden können. Die bei verschiedenen Dienstgebern ab Juni 2004 bis Ende Mai 2007 jeweils nur kurzzeitigen paartägigen bis rund drei Monate langen Beschäftigungen ergaben sich aus einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug. Im Strafrechtsurteil von Juni 2008 wurde festgehalten, der BF sei zuletzt ohne Beschäftigung gewesen und habe eine monatliche Notstandsunterstützung in der Höhe von EUR 980,- bezogen (AS 197). Diese Feststellung aus besagtem Strafrechtsurteil wird auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.

Dass der BF in seinem Herkunftsstaat nach Hauptschulabschluss zwei Jahre lang einer Lehre für Autokarosseriebau nachgegangen ist, diese jedoch nicht abgeschlossen hat, beruht auf seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2019 (AS 171).

2.6. Zum Fluchtvorbringen:

2.6.1. Der BF konnte vor dem BFA sein erstes Fluchtvorbringen, aufgrund einer politischen Gruppierung, der Teilgruppe einer politischen Partei, die, nachdem der BF Betrügereien von dieser aufgedeckt habe, 2003 ein Kopfgeld auf ihn gesetzt hat, nicht glaubhaft machen, zumal er deswegen auch keinen einzigen persönlichen Übergriff anführen konnte.

Befragt, ob es gegen den BF persönliche Übergriffe gegeben hat, gab der BF an: "Nein, ich war ja nur zwei Monate in Mazedonien; 2004 ja schon in Österreich."

Bei wahrhaftem Interesse an der Person des BF wäre er sicher bereits innerhalb dieser zwei Monate seitens besagter politischer Gruppierung oder von durch diese politische Gruppierung angestifteten Personen aufgesucht worden, was jedoch nicht der Fall war.

Der BF gab an, sich wegen seiner Probleme nie an die staatlichen Behörden gewandt zu haben.

Seine Antwort auf die Frage, warum nicht, das Land interessiere ihn nicht, spricht dafür, dass der BF selbst kein Interesse und damit auch keinen Bedarf an staatlichen Schutz hatte, ebenso seine kurzgehaltene Antwort, befragt danach, ob er zur Polizei gegangen sei: "Nein, ich bin über Nacht ausgereist."

2.6.2. Das zweite Fluchtvorbringen des BF über eine wegen Tötung des Sohnes einer Familie durch einen Verwandten seiner Familie vor über 20 Jahren für ihn aktuell bestehende Blutrachesituation konnte ebenso wenig für glaubhaft gehalten werden, zumal der BF vor dem BFA zwar die Tötung eines Onkels im Jahr 2018, nicht jedoch angeben konnte, vom wem dieser ermordet worden sei, und somit keinen Bezug der Tötung seines Onkels im Jahr 2018 zur Tötung des Sohnes einer Familie vor über 20 Jahren herstellen konnte.

Dass der BF, befragt danach, woher er vom Mord an seinem Onkel erfahren habe, angab, von seiner Familie, seinen Brüdern, dann nachgefragt, ob seine Brüder in Österreich leben und woher diese davon erfahren haben, anstatt konkret allgemeingehalten antwortete, "vom Fernsehen und vom Internet, von den Nachrichten, das stehe überall drin, deutet auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens hin.

Dem Vorbringen des BF, die besagte Familie möchte im Verhältnis zwei zu eins töten, was bedeute, dass noch jemand aus der Familie des BF in Gefahr sei, kann nicht gefolgt werden, zumal er zunächst angab, nach Ermordung seines Onkels seien dessen Frau und Kinder spurlos verschwunden, dann befragt, seit wann sie verschwunden seien, behauptete, er wisse dies nicht, und daraufhin befragt danach angab, die Kinder seien bis zum Verschwinden in Mazedonien gewesen, kann nicht gefolgt werden.

Sein Vorbringen, nicht zu wissen, wann die Kinder seines Onkels verschwunden sind, schließt jedenfalls sein Vorbringen, dass sich die Kinder bis zum Verschwinden in Mazedonien aufgehalten haben, aus, müsste er doch bei Wissen, dass die Kinder bis zu ihrem Verschwinden in Mazedonien waren, auch angeben können, wann sie verschwunden sind.

Das ausweichende Aussageverhalten des BF, nichts vom Verschwinden der Kinder, die sich bis zum Zeitpunkt ihres Verschwindens in Mazedonien aufgehalten haben sollen zu wissen, deutet zudem daraufhin, dass es gar kein Verschwinden von Familienangehörigen des Onkels des BF gegeben hat und der BF nur deshalb davon berichtete, um eine aktuelle - auch für ihn gefährliche - Blutrachesituation darlegen zu können.

Das gleich an das Vorbringen über die Tötung des Sohnes einer Familie durch einen Verwandten der Familie des BF angeschlossene Vorbringen, dass es daraufhin "noch ein paar Grundstücksstreitigkeiten" gegeben hat, spricht außerdem nicht für ein ernstes mit einer bestimmten Familie in seinem Herkunftsstaat aktuell bestehendes Problem. Dieses hat der BF, befragt danach, auch selbst verneint: "Nachgefragt, hat es bis zur Ermordung meines Onkels im Jahr 2018 keine Probleme mit der Familie (...) gegeben."

Der BF wird bei tatsächlichen auf ihn bei einer Rückkehr nach Mazedonien wartenden privaten Streitigkeiten laut Länderfeststellungen in Nordmazedonien, einem sicheren Herkunftsstaat iSd Herkunftsstaatenverordnung, zudem staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können.

Laut Auskunft des Verbindungsbeamten von Mazedonien von 20.12.2018 wurde am 20.11.2018 im Rahmen einer Regierungssitzung eine weitere Sicherheitsreform beschlossen. Der Inlandsgeheimdienst UBK - bisher ein Ziel des Innenministeriums, welches neben Verfassungsschutz und der Terrorismusbekämpfung auch für die Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität zuständig war - soll von dem Innenministerium "entkoppelt" werden und als unabhängige Instanz im Sicherheitssystem des Landes tätig sein, jedoch unter der Aufsicht der Regierung. Die UBK soll autonome Ermittlungen führen und eine präventive und nicht repressive Funktion haben; vor allem aber soll sie völlig entpolisiert sein.

Demzufolge gibt es auch bei Wahrunterstellung einer Bedrohungssituation seitens einer kriminellen Gruppierung staatlichen Schutz in seinem Herkunftsstaat.

2.6.3. Der BF antwortete in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 19.03.2019, befragt nach der Rückkehrbefürchtung:

"Den Tod. Blutrache erstens, Gruppierung zweitens und drittens weiß ich auch nicht."

Diese Antwort deutet daraufhin, dass der BF nicht eine konkrete Gefahr, sondern nur die erneute Rückverbringung in sein Herkunftsland fürchtet.

2.7. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten dem Amtswissen nach auch aktuell gültigen herkunftsstaatsbezogenen Länderberichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen.

2.7.1. Laut Länderfeststellungen ist in Nordmazedonien die Arbeitslosenquote rückläufig und besteht bei sozialer Bedürftigkeit grundsätzlich auch Anspruch auf unterstützende staatliche Sozialhilfeleistungen.

Ebenfalls besagen aktuelle bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Länderberichte, dass über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer nichts bekannt ist, es bezüglich Nordmazedonien keine Abschiebeverbote gibt, und die nordmazedonische Verfassung alle demokratischen Grundrechte garantiert und im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards setzt, wobei die Aufgaben des Ombudsmannes unter anderem im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten und der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

3.1.2. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF vor Blutrache und Verfolgungshandlungen seitens einer kriminellen Gruppierung mit politischem Bezug, von welcher der BF Betrügereien aufgedeckt haben will und welche deswegen 2003 auf den BF ein Kopfgeld gesetzt habe, nicht begründet ist, konnte er doch, wie in der Beweiswürdigung angeführt, keine aktuelle Blutrachesituation oder eine in Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation bereits seit 2003 bestehende Bedrohungssituation und demzufolge jedenfalls keine ihm bei einer Rückkehr drohende Verfolgung iSv Art. 1 Abschnitt A der GFK glaubhaft machen, und selbst bei Wahrunterstellung im sicheren Herkunftsstaat "Nordmazedonien" vor einer Bedrohung des BF durch Privatpersonen oder durch eine kriminelle Organisation staatlichen Schutz in Anspruch nehmen.

In Gesamtbetrachtung aller Umstände war somit kein Asylgrund ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen war.

3.1.3. Abgesehen davon, dass die Beschwerde mangels vorliegender asylrelevanter Verfolgungsgefahr als unbegründet abzuweisen war, liegt im gegenständlichen Fall auch ein Asylausschlussgrund iSv § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG vor:

3.1.3.1. § 13 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"Ausschluss von der Asylgewährung

(1) Asyl ist ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt.

(2) Asyl ist weiters ausgeschlossen, wenn Fremde aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht."

§ 57 Abs. 4 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF - FrG:

"Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinne des Abs. 2 jedoch nicht im Sinne des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)."

Artikel 33 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 - GFK:

"Verbot der Ausweisung oder der Zurückweisung

1. Kein vertragschließender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

2. Der Vorteil dieser Bestimmung kann jedoch von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet."

Das Asylgesetz aus 1968 hatte den in Art. 33 Z. 2 GFK enthaltenen Begriff "besonders schweres Verbrechen" mit der Umschreibung "Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist" präzisiert (vgl. § 4 leg. cit.). Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 verlor ein Flüchtling - u.a. - Asyl, wenn festgestellt wurde, dass hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 33 Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Obwohl diese Bestimmung von einer "Konkretisierung" des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" abzusehen schien, umschrieb § 37 Abs. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 diesen Begriff weiterhin als "Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist" (vgl. dazu Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 148 ff). Gestützt darauf ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass auch unter dem in § 5 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 1991 übernommenen Begriff "besonders schweres Verbrechen" ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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