TE Bvwg Beschluss 2019/7/30 W277 2118102-2

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W277 2118102-2/12Z

BESCHLUSS

betreffend Aussetzung des Asylverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 38

AVG

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. ESCHLBÖCK, MBA, in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , erfolgte XXXX betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. der Russischen Föderation, vertreten durch XXXX XXXX :

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis

zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ausgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am XXXX seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom XXXX wurde der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

1.3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Dieses Erkenntnis erwuchs mit Zustellung an den Beschwerdeführer am XXXX in Rechtskraft.

2.1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX vor dem BFA zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen wurde.

2.2. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem BFA zu den Gründen seiner zweiten Asylantragstellung am XXXX wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA gemäß § 12a AsylG 2005 der XXXX des BF gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen zweiten Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorbringen habe können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit sei Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubhaft, weswegen der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei.

3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , legte das Bundesverwaltungsgericht den mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit.a B-VG (in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) dem Verfassungsgerichtshof vor und stellte hinsichtlich § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 (in eventu iVm § 22 Abs. 1 BFA-VG in eventu § 12a Abs. 2 AsylG 2005) die Anträge, die genannten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.

Hierzu erging bis dato keine Entscheidung.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

Zu Spruchpunkt A) Aussetzung des Verfahrens

2.2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38 AVG ist im gegenständlichen Verfahren daher anwendbar.

2.2.2. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde gemäß § 38 AVG berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Da diese Voraussetzungen im Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem VfGH vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W277.2118102.2.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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