TE Bvwg Beschluss 2019/8/6 G314 2221555-1

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Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2

Spruch

G314 2221555-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über den Verfahrenshilfeantrag des serbischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX), zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots:

A) Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den oben genannten Bescheid zu bewilligen, wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gleichzeitig mit der Einbringung einer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid beantragte der Beschwerdeführer (BF), ihm dafür die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren zu bewilligen. Aus seinem Vermögensbekenntnis vom 11.07.2019 ergibt sich, dass er gänzlich einkommens- und vermögenslos ist und insbesondere über keinerlei Bargeld verfügt, zumal bei allen Punkten (einschließlich Punkt IV.3) Streichungen vorgenommen wurden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte die Beschwerde und den Verfahrenshilfeantrag samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.

Da der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 09.07.2019 noch angegeben hatte, dass er Barmittel von EUR 430 aus seiner Arbeit während des Strafvollzugs habe, wurde er mit Schreiben des BVwG vom 25.07.2019 aufgefordert, sich zur beabsichtigten Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zu äußern, weil das Vermögensbekenntnis insoweit unrichtig sei.

In seiner Eingabe vom 02.08.2019 brachte der BF dazu vor, dass es richtig sei, dass er vor dem BFA Barmittel von EUR 430 angegeben habe. Es sei aber zu berücksichtigen, dass ihm noch die Kosten der Schubhaft auferlegt würden und er seinen Lebensunterhalt mit EUR 430 nicht finanzieren könne. Die Zahlung der Eingabegebühr von EUR 30 würde ihn in seiner Lebensführung stark beeinträchtigen.

Für die Beschwerde an das BVwG ist nach § 1 iVm § 2 BuLVwG-EGebV eine Pauschalgebühr von EUR 30 zu entrichten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8a Abs 1 VwGVG kommt grundsätzlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung davon in Betracht.

Gemäß § 8a Abs 1 VwGVG ist die Verfahrenshilfe u.a. dann zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß § 8a Abs 2 VwGVG sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.

Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über den Verfahrenshilfeantrag auf der Grundlage des von der Partei vorgelegten Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Bei Bedenken gegen dessen Richtigkeit oder Vollständigkeit ist es vom Gericht zu überprüfen. Dieses kann die Partei dabei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit zumutbar, zur Beibringung weiterer Belege auffordern.

Hier ist aufgrund der Eingabe vom 02.08.2019 davon auszugehen, dass der BF zumindest über Bargeld von EUR 430 verfügt und seine ursprünglichen Angaben im Vermögensbekenntnis falsch waren. Es ist ihm ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zumutbar, die - ohnedies äußerst geringe - Gebühr für die Beschwerde an das BVwG zu tragen. Eine allfällige zukünftige Verpflichtung zur Tragung von Schubhaftkosten ändert daran nichts, zumal der BF am 09.07.2019 bedingt aus der Strafhaft entlassen und am 11.07.2019 angeschoben wurde und sich den Verwaltungsakten die Anordnung der Schubhaft nicht entnehmen lässt. Der Verfahrenshilfeantrag ist daher gemäß § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen.

Die Revision ist mangels einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2221555.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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