TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/6 G304 2220767-1

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Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66

Spruch

G304 2220767-1/7Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch Verein für Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt V. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen

Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß

§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist, mit Spruchpunkt IV. gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und mit Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Es wurde ausdrücklich gegen das Einreiseverbot Beschwerde erhoben.

Es wurde beantragt, das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes entsprechend herabzusetzen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.07.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien.

1.2. Er weist im Bundesgebiet keine ordentliche Wohnsitzmeldung auf, sondern war in Österreich nur für die Zeit seiner Schubhaft vom 03.06.2019 bis 17.06.2019 aufrecht gemeldet.

1.3. Fest steht, dass der BF am 01.06.2019 mit dem Flugzeug von Istanbul nach Österreich eingereist ist und tags darauf - am 02.06.2019 - mit gefälschten italienischen Dokumenten vom Flughafen Wien Schwechat nach DUBLIN weiterreisen wollte.

Der BF wurde daraufhin am 02.06.2019 auf Anordnung der Behörde festgenommen und tags darauf - am 03.06.2019 - der belangten Behörde vorgeführt.

1.4. Fest gestellt werden kann, dass der BF am Flughafen Wien ohne Bankomat- oder Kreditkarte und mit unzureichenden Mitteln, um sich über längere Zeit einen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union finanzieren zu können, angetroffen werden konnte, und über kein Aufenthaltsrecht und keine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet verfügt.

1.5. Der BF hat in Albanien noch Familienangehörige - Bruder, Schwester und Lebensgefährtin, in Österreich hingegen keine.

1.6. Bestehende Bindungen des BF zu Österreich in sozialer, sprachlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht feststellbar.

1.7. Der BF kehrte am 17.06.2019 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Es gehen aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen, in welchem ohne konkretere Angaben nur pauschal darauf hingewiesen wurde, auf das Privat- und Familienleben des BF würde keine Rücksicht genommen und das BFA habe fälschlicherweise festgestellt, dass kein Privat- und Familienleben in der Europäischen Union bestehe, keine konkreten Anhaltspunkte hervor, die auf eine Art. 8 EMRK-Verletzung bei Aufenthaltsbeendigung hindeuten könnten, auch nicht aus dem übrigen Akteninhalt.

Eine Grobprüfung der vorliegenden Akten- und amtsbekannten Länderberichtslage ergab jedenfalls auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Art. 3 EMRK-Verletzung bei Aufenthaltsbeendigung und wurde ein solche vom BF in seiner Beschwerde auch nicht dargelegt.

Demgegenüber ergab sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen begründenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid eine die sofortige Ausreise des BF rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal fest gestellt werden konnte, dass der BF am Flughafen Wien ohne Bankomat- oder Kreditkarte und mit unzureichenden Mitteln, um sich über längere Zeit einen Aufenthalt innerhalb der Europäischen Union finanzieren zu können, angetroffen werden konnte, und über kein Aufenthaltsrecht und keine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet verfügt und seine wahre albanische Identität zu verschleiern und mittels gefälschter italienischer Dokumente innerhalb der Europäischen Union zu reisen versuchte.

Der Beschwerde konnte daher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220767.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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