TE Bvwg Beschluss 2019/8/26 W129 2220791-1

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Veröffentlicht am 26.08.2019
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Entscheidungsdatum

26.08.2019

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §8a Abs1
VwGVG §8a Abs2

Spruch

W129 2220788-1/2E

W129 2220790-1/2E

W129 2220791-1/2E

W129 2220792-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Anträge von XXXX (Erstantragsteller), geb. XXXX , XXXX (Zweitantragsteller), geb. XXXX , XXXX (Drittantragstellerin), geb. XXXX , sowie XXXX (Viertantragsteller), geb. XXXX , allesamt StA. Russische Föderation, vom 01.07.2019 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde (Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl):

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die vier antragstellenden Parteien stellten am 01.07.2019 im Parteienverkehr des Bundesverwaltungsgerichtes einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde (Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

2. Da in den Datenbanken weder bei der genannten Behörde noch beim Bundesverwaltungsgericht ein offenes Verfahren gefunden werden konnte, wurden die Antragsteller ersucht, am 03.07.2019 noch einmal zu erscheinen.

3. Zwischenzeitlich wurde Kontakt mit der zuständigen Referentin bei der genannten Behörde aufgenommen; diese teilte mit, dass den Parteien ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG (bis 2020) hätte ausgefolgt werden sollen; diese hätten sich aber geweigert, ihre Karten "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" entgegenzunehmen und zu unterschreiben.

4. Am 03.07.2019 wurde die Sachlage mit den Antragstellern erörtert; die Antragsteller gaben an, sie wollten einen "Brief", welcher besage, ob sie in Österreich bleiben könnten oder nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die jeweiligen Verfahren der Antragsteller in Bezug auf ihren Antrag auf Internationalen Schutz sind seit 2003 rechtskräftig abgeschlossen.

Den Antragstellern wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG erteilt (geduldeter Aufenthalt).

Den Antragstellern hätte am 18.03.2019 eine neue, bis 05.03.2020 gültige Aufenthaltsberechtigungskarte in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl persönlich ausgefolgt werden sollen, die Annahme wurde jedoch verweigert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus einer Nachschau in den einschlägigen elektronischen Datenbanken sowie aus den vom Bundesamt übermittelten Unterlagen.

Die Sachlage wurde am 03.07.2019 mit den antragstellenden Parteien erörtert; diese traten den Rechercheergebnissen nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - einer Partei Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Gemäß § 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. § 52 BFA-VG entspricht damit den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt daher die Bestimmung des § 8a VwGVG (überhaupt) nicht zur Anwendung (siehe ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP zu § 8a VwGVG).

3.2. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist; es bedarf einer Prüfung im Einzelfall nach bestimmten Kriterien, insbesondere die Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles.

3.3. Im gegenständlichen Fall liegt kein offenes Verfahren vor, weder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch beim Bundesverwaltungsgericht.

Die jeweiligen Anträge auf Internationalen Schutz sind seit 2003 rechtskräftig (negativ) abgeschlossen, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte jedoch von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG.

3.4. Den Antragstellern hätte am 18.03.2019 eine neue, bis 05.03.2020 gültige Aufenthaltsberechtigungskarte in den Räumlichkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl persönlich ausgefolgt werden sollen, die Annahme wurde jedoch ohne nähere Begründung verweigert.

3.5. Da somit die von den Beschwerdeführern behauptete Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht einmal im Ansatz erkannt werden kann, sind die Anträge auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, insbesondere im Hinblick auf eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts.

3.6. Da im vorliegenden Fall der Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

II. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und beruht auf einer eindeutigen Rechtslage (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Voraussetzungen, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2220791.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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