RS Vwgh 1983/3/9 83/01/0002

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Veröffentlicht am 09.03.1983
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Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 lita
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):83/01/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1890/55 E 31. Oktober 1957 VwSlg 4455 A/1957 RS 2

Stammrechtssatz

Von einem Erschleichen des Bescheides kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde die Möglichkeit hatte, die Unrichtigkeit des Parteienvorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeit zu widerlegen, und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983010002.X02

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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