RS Vwgh 2019/8/28 Ra 2017/17/0923

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
34 Monopole

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
GSpG 1989 §50 Abs4
HausRSchG 1862

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0302 E 22. November 2017 RS 7(hier nur dritter und vierter Satz)

Stammrechtssatz

Es ist nicht Voraussetzung für ein Betreten von Betriebsstätten zu Kontrollzwecken, dass schon vor dem Betreten feststeht, dass eine Übertretung des Glücksspielgesetzes stattgefunden habe. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293; 6.7.2017, Ra 2017/17/0451). Dieses Betretungsrecht ist seit der Novelle BGBl. I Nr. 118/2015 nach dem expliziten Gesetzeswortlaut auch mit Mitteln des unmittelbaren Zwangs durchsetzbar, sodass verschlossene Haus- oder Zimmertüren geöffnet werden dürfen (vgl. die Materialien RV 684 BlgNR 25. GP, S 33). Die Einholung einer schriftlichen Ermächtigung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Das von § 50 Abs. 4 GSpG normierte Betretungsrecht ist dabei von einer Hausdurchsuchung zu trennen: Das bloße Betreten (einer Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen (vgl. z.B. VfSlg. 13.049/1992, VfSlg. 14.868/1997).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170923.L05

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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