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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechts dem Einzelnen auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse einzelner zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017170923.L03Im RIS seit
23.10.2019Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019