TE Vwgh Beschluss 2019/8/29 Ra 2019/17/0022

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Veröffentlicht am 29.08.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §54 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der F W A C Kft, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichte s Niederösterreich vom 11. Oktober 2018, LVwG-S-1056/001-2018, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 sprach die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (belangte Behörde) gemäß § 54 Glücksspielgesetz (GSpG) die Einziehung von zwei näher bezeichneten Glücksspielgeräten aus, welche anlässlich einer am 22. November 2017 in einem näher genannten Lokal in W durchgeführten Kontrolle nach dem GSpG dort betriebsbereit und funktionsfähig vorgefunden worden waren.

2 Begründend führte die belangte Behörde hierzu ua. aus, die Einziehung sei zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG zu verfügen, da der Verstoß nicht als geringfügig zu werten sei. Dies deshalb, weil das Aufstellen von illegalen Glücksspielgeräten in Gaststätten und Tankstellen etc. die geradezu übliche Vorgangsweise darstelle, wie in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde. Demzufolge müsse es sich um einen von der tatbestandstypischen Form abweichenden gelinderen Eingriff handeln, um das Merkmal der Geringfügigkeit zu erfüllen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, weshalb die Einziehung nach § 54 GSpG anzuordnen sei. 3 Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG), in der sie der Beurteilung der belangten Behörde, vorliegend handle es sich nicht um einen im Sinne des § 54 Abs. 1 GSpG geringfügigen Verstoß gegen das GSpG, nicht entgegentrat.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die Beschwerde nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen als unbegründet ab (1.) und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis für nicht zulässig (2.).

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Frage ihrer Zulässigkeit ausschließlich moniert, das LVwG habe keine Feststellung dazu getroffen, "ob der Verstoß geringfügig war oder nicht", weshalb ein Verstoß gegen eine näher genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. "Nach Ansicht der Revisionswerberin" sei der Verstoß geringfügig und die Einziehung daher nicht rechtskonform.

Die Revision ist unzulässig:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die Revision legt mit ihrem allgemeinen Zulässigkeitsvorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dar: Wie oben dargestellt, ist bereits dem Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2017 mit näherer Begründung die Beurteilung zu entnehmen, dass gegenständlich ein geringfügiger Verstoß im Sinne des § 54 Abs. 1 GSpG nicht vorliege. Dieser Beurteilung ist die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde an das LVwG nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund gelingt es der revisionswerbenden Partei nicht, die Relevanz des von ihr im Ergebnis behaupteten Begründungsmangels darzutun (vgl. z.B. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0174). Darüber hinaus unterlässt es die revisionswerbende Partei auch völlig, darzulegen, woraus sich die von ihr behauptete Geringfügigkeit ergeben hätte (vgl. z.B. VwGH 31.1.2018, Ra 2017/17/0910, 16.4.2018, Ra 2017/17/0476, 0477, oder auch 6.9.2018, Ra 2017/17/0843). Schließlich ist auch das von der revisionswerbenden Partei zur Begründung der Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, in dem es um die Frage der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Einziehungsverfahren nach dem GSpG ging, für den Revisionsfall nicht einschlägig. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen.

Wien, am 29. August 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170022.L00

Im RIS seit

24.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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