RS Vwgh 2019/8/30 Ra 2019/17/0057

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Veröffentlicht am 30.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
VStG §16 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0209 E 24. Jänner 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich. Da eine solche im angefochtenen Erkenntnis nicht erfolgte, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 6.9.2016, Ra 2016/09/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170057.L01

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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