RS Vwgh 2019/8/30 Ra 2019/17/0035

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Veröffentlicht am 30.08.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1
VStG §64 Abs2
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §52

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0034 E 30. Juni 2015 VwSlg 19155 A/2015 RS 1(hier nur der erste und zweite Satz)

Stammrechtssatz

Soweit das Landesverwaltungsgericht die Kostenvorschreibung auf § 64 Abs 1 und 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG stützt, kommt eine sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VStG iSd § 38 VwGVG deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenvorschreibung durch das Verwaltungsgericht in § 52 VwGVG abschließend geregelt ist. Das Verwaltungsgericht ist demnach nicht berechtigt, erstmals Kosten für das erstinstanzliche Verfahren vorzuschreiben. Im Übrigen waren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage die Kosten des Berufungsverfahrens (§§ 64, 65 VStG) dem Bestraften nur dann aufzuerlegen, wenn er auch der Berufungswerber war, weshalb eine Kostenvorschreibung im Berufungsverfahren zu entfallen hatte - Berufungswerber bzw nach Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerdeführer war im vorliegenden Fall eine Amtspartei - (vgl VwGH vom 19. Mai 1993, 92/09/0031; insbesondere VwGH vom 23. Februar 1994, 93/09/0173, betreffend einen Bescheid der Berufungsbehörde, womit der Berufung einer Amtspartei gegen die erstbehördliche Einstellung des Strafverfahrens stattgegeben, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt und dieser zum Kostenersatz gemäß § 64 VStG verpflichtet wurde). Da § 52 Abs 1 und 2 VwGVG im Wesentlichen mit § 64 Abs 1 und 2 VStG in der vor dem 1. Jänner 2014 geltenden Fassung übereinstimmt und § 52 Abs 8 VwGVG inhaltlich § 65 VStG entspricht, ist die bisherige Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf die neue Rechtslage übertragbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170035.L05

Im RIS seit

19.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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