RS Vwgh 2019/9/3 Ra 2019/15/0081

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §85
BAO §86a

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/15/0082 B 03.09.2019Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/15/0083 B 03.09.2019Ra 2019/15/0085 B 03.09.2019Ra 2019/15/0087 B 03.09.2019Ra 2019/15/0089 B 03.09.2019Ra 2019/15/0107 B 10.12.2019Ra 2019/15/0109 B 10.12.2019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/15/0007 B 27. April 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0082, näher ausgeführt hat, kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof vom 19. Dezember 2012, 2012/13/0091, und vom 12. August 2015, Ra 2015/16/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150081.L03

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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