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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. VwGH 25.3.2019, Ra 2019/18/0081, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150029.L01Im RIS seit
14.12.2020Zuletzt aktualisiert am
15.12.2020