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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs2a idF 1999/I/106Rechtssatz
Zweck des Verlustausgleichsverbotes des § 2 Abs. 2a EStG 1988 ist es zu verhindern, dass die Vermögensverwaltung durch die Schaffung eines betrieblichen Rahmens zur Herbeiführung steuerlich verwertbarer Verluste verwendet wird (vgl. VfGH 2.10.1998, B 553/98). Die beabsichtigte Erzielung von Lizenzeinnahmen dient nicht dazu, steuerlich verwertbare Verluste durch Schaffung eines betrieblichen Rahmens herbeizuführen. Vielmehr wird durch die "Auslagerung der Produktion" das Anfallen weiterer Aufwendungen vermieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150085.L04Im RIS seit
23.10.2019Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019