TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/15 98/18/0279

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des KG, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Februar 1998, Zl. SD 873/97, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Februar 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer, der sich seit Ende des Jahres 1987 in Österreich aufhalte, sei am 4. Juli 1991 vom Strafbezirksgericht Wien wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu einer Geldstrafe sowie am 26. Juni 1996 vom Landesgericht Korneuburg wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 3 Z. 3 des Suchtgiftgesetzes zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Demnach sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Der zuletzt genannten Verurteilung habe zugrunde gelegen, daß der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter versucht habe, etwa 73 kg Cannabisharz und etwa 17,5 kg Opium aus der Tschechischen Republik nach Österreich einzuführen. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Dieses Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige im Hinblick darauf, daß gerade an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe, die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maße. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher vorliegend im Grunde des § 36 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - erforderlich und sohin gerechtfertigt.

Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und im Hinblick auf seine familiären Bindungen (Ehegattin und Kind) liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit - als dringend geboten zu erachten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer - wie erwähnt - wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung verurteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund könne für ihn eine Zukunftsprognose keinesfalls positiv ausfallen.

Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG erforderlichen Interessenabwägung sei auf den etwa 9 1/4-jährigen (richtig: 10 1/4-jährigen) inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen gewesen, daß der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich gemindert werde. Allfällige Unterhaltsverpflichtungen könne der Beschwerdeführer - wenn auch möglicherweise in einem eingeschränkten Ausmaß - auch vom Ausland aus leisten. Daß er wegen des Aufenthaltsverbotes nicht mehr mit seiner Familie leben könne, müsse er angesichts der genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen in Kauf nehmen; allerdings könne der Beschwerdeführer den Kontakt mit seiner Familie, insbesondere seinem Kind, dadurch aufrechterhalten, daß er im Ausland von seiner Familie besucht oder dorthin begleitet werde. Diesen - solcherart geminderten - persönlichen Interessen sei das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität gegenüberzustellen gewesen. Bei Abwägung dieser Interessen sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser fremdenpolizeilichen Maßnahme. Sohin erweise sich das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig.

Zutreffend habe die Erstbehörde die gegen den Beschwerdeführer gesetzte Maßnahme auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen. Angesichts der Tatsache, daß die Wiederholungsgefahr gerade bei Suchtgiftdelikten besonders groß sei, könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 (erster Fall) FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

1.2. Der Beschwerdeführer wendet indes gegen den angefochtenen Bescheid (erkennbar) ein, daß sein Verbleib in Österreich keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und somit entgegen der Auffassung der belangten Behörde die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme nicht gerechtfertigt sei. Abgesehen davon, daß das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität "zunächst durch die Strafgerichte wahrgenommen" werde und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren jedenfalls "eine ausreichende Interessenwahrnehmung" darstelle, ergebe sich aus dem "gesamten Vorleben" des Beschwerdeführers, daß dieser sich nicht neuerlich dazu hinreißen lassen werde, strafbare Handlungen zu begehen.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. In Ansehung des Suchtgifthandels, den er zudem in der Absicht begangen hat, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist die Auffassung der belangten Behörde, daß sein Fehlverhalten im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründe und somit die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 98/18/0083). Entgegen der Beschwerde hatte die Behörde diese Beurteilung überdies eigenständig aus dem Blickwinkel des FrG - unabhängig von der von der Beschwerde angesprochenen strafgerichtlichen Rechtsverfolgung - vorzunehmen (vgl. dazu etwa das zu § 18 Abs. 1 FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/18/0461, mwH, das aufgrund der insoweit unveränderten Rechtslage auch hier zum Tragen kommt).

2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid weiters im Grunde des § 37 FrG für rechtswidrig. Angesichts seines "langjährigen (unbescholtenen) Aufenthaltes" in Österreich, während dessen der Beschwerdeführer "immer wieder berufstätig gewesen" sei und sich hier sozial integriert habe, sowie seiner familiären Bindungen "(Ehegattin und Kind)", wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes; in Anbetracht seines makellosen Vorlebens und der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren ergebe sich nämlich, daß der Beschwerdeführer sich nicht neuerlich "dazu hinreißen lassen werde, strafbare Handlungen zu begehen, welche in Zukunft das zu veranschlagende öffentliche Interesse beeinträchtigen könnten"; darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß die ihm zur Last gelegene Straftat "lediglich im Versuchsstadium" geblieben sei und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland für ihn mit großen Nachteilen verbunden wäre, da er dort sämtliche Verbindungen abgebrochen hätte und der Aufbau einer Existenz in diesem Land "aus politischen und sonstigen Gründen nicht möglich wäre".

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat aufgrund des 10 1/4-jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der von ihr festgestellten familiären Bindungen "(Ehefrau und Kind)" in Österreich zutreffend einen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG relevanten Eingriff angenommen. Wenn sie - unter gebührender Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - die maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Gesundheit für so gewichtig erachtet hat, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, so kann dieser, den genannten öffentlichen Interessen den Vorrang einräumenden Wertung angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Die Notwendigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wird im vorliegenden Fall noch dadurch unterstrichen, daß dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 des Suchtgiftgesetzes, also der Handel mit Suchtgift in einer Menge zur Last liegt, die zumindest das 25-fache der im Abs. 1 angeführten großen Menge ausmacht, wobei die zuletzt genannte Menge eine solche ist, deren Weitergabe geeignet ist, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß herbeizuführen. (Vgl. zum Ganzen das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, mwH).

Im Lichte dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommene Interessenabwägung als unbedenklich. Die vom Beschwerdeführer aus seinem langjährigen Aufenthalt abgeleitete Integration hat - von der belangten Behörde richtig erkannt - in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das vom Beschwerdeführer begangene Suchtgiftdelikt - Suchtgifthandel in der Form der gewerbsmäßigen Begehung - eine ganz erhebliche Minderung erfahren; unbeschadet dessen ist festzuhalten, daß aufgrund der in hohem Maß sozialschädlichen Suchtgiftdelikte selbst eine ansonsten volle Integration des Beschwerdeführers dem Aufenthaltsverbot aus der Sicht des § 37 Abs. 2 FrG nicht entgegenstünde. Von daher gesehen hat die belangte Behörde auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten familiären und privaten Interessen der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten nachhaltigen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zutreffend größeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine und seiner Familie Lebenssituation.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998180279.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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