RS Vwgh 2019/9/3 Ra 2018/15/0035

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2
VwGG §41

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0074 B 16. August 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0038, und vom 25. Februar 2016, Ra 2015/08/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150035.L02

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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