TE OGH 2019/9/23 9ObA91/19a

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 58.787,34 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 11.000 EUR), über den Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) und die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2019, GZ 15 Ra 11/19h-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.288,16 EUR (darin enthalten 381,36 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht aus Anlass der Berufung das Klagebegehren teilweise, nämlich soweit es die Feststellung anstrebt, dass der Kläger „als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs 2 ASVG“ tätig gewesen und „somit der Pflichtversicherung des ASVG als Dienstnehmer“ unterlegen sei, unter gleichzeitiger Nichtigerklärung dieser Passage des erstgerichtlichen Urteils und der sich darauf beziehenden Teile des erstgerichtlichen Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.

Der vom Kläger dagegen erhobene und von der Beklagten beantwortete Revisionsrekurs (richtig: Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) ist zulässig (RS0043802 [T4]; RS0116348), aber nicht berechtigt.

Gemäß § 355 Z 1 ASVG gehören die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginns und Endes der Versicherung zu den Verwaltungssachen, über die nicht auf dem Rechtsweg, sondern von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist (RS0085482). Für das gegen den Arbeitgeber gerichtete Begehren auf Feststellung der Dauer eines in der Vergangenheit beendeten Arbeitsverhältnisses ist der Rechtsweg hingegen zulässig (RS0039159 [T4]).

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend (RS0045584 [T1]). Davon ausgehend ist der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger in seinem dagegen erhobenen Rekurs meint, sein Klagebegehren erscheine „nur auf den ersten Blick“ als Begehren auf Feststellung der Versicherungspflicht, tatsächlich leite sich aus seinem Klagsvorbringen aber nur das Begehren auf Feststellung des Bestehens eines echten Dienstverhältnisses für die Zeit von 1. 5. 2014 bis 7. 12. 2014 und von 16. 4. 2015 bis 29. 12. 2015 ab, ist dem nicht zu folgen. Der maßgebliche Wortlaut des Klagebegehrens, insbesondere die Formulierung „… und somit der Pflichtversicherung des ASVG als Dienstnehmer unterlag ...“ ist insoweit eindeutig. Das Klagsvorbringen, mit dem die Behauptung, zwischen den Parteien habe ein echtes Arbeitsverhältnis bestanden, begründet wird, steht damit in Einklang.

Dem Rekurs des Klägers war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

II. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Berufungsgericht sowohl das Leistungsbegehren (Entgelt für die unter Punkt I. genannten Zeiträume) als auch das auf Feststellung des Bestehens eines echten Arbeitsverhältnisses für diese Zeiträume gerichtete Klagebegehren ab. Ausgehend von den bindenden, weil vom Berufungsgericht übernommenen, negativen Feststellungen des Erstgerichts zu den vom Kläger behaupteten – außerhalb der Zeiträume der festgestellten Arbeitskräfteüberlassung des Klägers an die Beklagte durch die T***** AG in den Wintersaisonen 2012/13, 2013/14 und 2014/15 erbrachten – Arbeitsleistungen für die Beklagte zeigt die außerordentliche Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die darin relevierten Rechtsfragen zu den Aufgaben eines (konzessionierten) Schischulleiters, dessen „Betriebszeiten“ und der Überlassung eines Schischulleiters sind, worauf auch das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht entscheidungsrelevant. Ein Entgelt bloß für die Zurverfügungstellung seiner Konzession als Schischulleiter hat der Kläger von der Beklagten im Verfahren nicht begehrt.

Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Textnummer

E126392

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00091.19A.0923.000

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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