Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** R*****, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 174.744,80 EUR sA, Rente, Leistung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2019, GZ 4 R 68/19a-24, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 25. Februar 2019, GZ 3 Cg 77/17f-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Kläger hat die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zur behaupteten Befangenheit des Erstrichters im Wiederaufnahmeverfahren (Anlassprozess) in seiner Berufung nicht bekämpft und kann dies in der Revision nun nicht mehr nachholen (RIS-Justiz RS0043338 [T13]; RS0043480 [T22]).
2. Aus einer unrichtigen Beweiswürdigung eines Richters kann grundsätzlich kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden, es sei denn, es läge Willkür vor, weil sich der Richter über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt hat (RS0049947).
Mit seinen abstrakten Darlegungen zum Verhältnis zwischen „Schlüssigkeit“ und „objektiver Wahrheit“ sowie der Bezugnahme auf eine E-Mail vermag der Kläger keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen, das eine willkürliche Beweiswürdigung verneinte, die er dem Erstrichter und dem Berufungsgericht in den Anlassverfahren zum Thema der behaupteten Vereinbarung einer lebenslangen Firmenpension zwei Tage vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH (deren geschäftsführender Gesellschafter er war) vorwirft. Auf die fehlende Eignung des im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Gutachtens eines Sachverständigen, eine Änderung der Beweiswürdigung im wiederaufzunehmenden Verfahren herbeizuführen, geht die Revision nicht konkret ein und zeigt damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
3. Der Verweis in der Revision auf Ausführungen in einem Schriftsatz ist unzulässig und damit unbeachtlich. Jede Rechtsmittelschrift ist ein in sich geschlossener selbständiger Schriftsatz und kann nicht durch Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder in einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden (RS0043616; vgl RS0007029 [T1]).
4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
Textnummer
E126406European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00156.19A.0925.000Im RIS seit
23.10.2019Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019