TE OGH 2019/10/9 13Os67/19f

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Veröffentlicht am 09.10.2019
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Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Jukic in der Strafsache gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Sebastian N***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des auf Grund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der von Sebastian N***** direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete, von seiner Vertreterin nicht unterfertigte Antrag auf Erneuerung des Verfahrens, der schon deshalb zurückzuweisen war, weil der Genannte als Anzeiger und Opfer zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0126446 und RS0126176).

Textnummer

E126400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00067.19F.1009.000

Im RIS seit

23.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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