Entscheidungsdatum
08.07.2014Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §22 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Steffler über die Beschwerde I.) des Herrn A B sen., geb. xx und II.) der Frau C B, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. D-E / Dr. E, Kgasse, D, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg betreffend den Antrag auf Feststellung des Wasserbenutzungsrechtes und Berichtigung des Wasserbuches vom 15.03.2013, die
B E S C H L Ü S S E
gefasst:
I. Gemäß §§ 8, 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Art 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Feststellungsantrages
F o l g e g e g e b e n .
II. Gemäß § 31 VwGVG und § 22 Wasserrechtsgesetz (WRG) wird der Antrag auf Feststellung des Bestehens des Wasserbenutzungsrechtes als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
III. Gemäß §§ 8, 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Art 130 Abs 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und § 126 Abs 5 WRG wird die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches als unzulässig
z u r ü c k g e w i e s e n .
Gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 VwGVG wird der Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann weitergeleitet.
IV. Gegen diese Beschlüsse ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz
(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt:
Mit Antrag vom 15.03.2013, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, haben Herr A B sen. und Frau C B die Feststellung, dass sie in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft EZ xx, KG X das Wasserbenutzungsrecht an der Wasserbenutzungsanlage laut Bescheid vom 05.07.2007, GZ: 3.0-200/2006, innehaben, sowie damit verbunden die Berichtigung der Wasserbucheintragung im Wasserbuch zu PZ xx, begehrt.
Diesem Antrag liegt – wie bereits erwähnt – der rechtskräftige Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 05.07.2007 zu Grunde, wonach laut Spruch I Herrn A B jun. gemäß §§ 9 Abs 1, 11, 12, 15, 21 Abs 1, 22 Abs 1, 98, 111 und 112 WRG die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage an der L samt den zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen unter Vorschreibung von Auflagen und Nebenbestimmungen befristet bis 31.12.2040 erteilt wurde. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Eigentum an den Anlagengrundstücken Nr. xx, xy, xz, yz und zz, alle KG X, verbunden.
Laut aktuellem Grundbuchsauszug zu EZ xx der KG X, Bezirksgericht Deutschlandsberg ist Herr A B sen. und Frau C B, jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. xx, xy, xz und yz, je KG X.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG iVm § 3 Abs 1 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 28 Abs 7 VwGVG.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG ist ein Beschluss zu fassen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerden) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Frist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus:
Spruch I:
Der Antrag auf Feststellung des Bestehens des Wasserbenutzungsrechtes wurde am 15.03.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eingebracht. Unzweifelhaft handelt es sich bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 05.07.2007 um die sachlich und örtlich zuständige Wasserrechtsbehörde und hätte daher diese gemäß § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) spätestens 6 Monate nach Einlangen über diesen Antrag, sohin bis spätestens 15.09.2013 zu entscheiden gehabt.
Eine Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie, von gesetzlichen Hindernissen abgesehen, weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze 1, S 791).
Im Rahmen der Beschwerdevorlage durch die säumige Behörde hat diese keine Gründe vorgebracht, die sie an der fristgerechten Entscheidung über den Feststellungsantrag gehindert habe. Daher ist im Sinne des § 8 Abs 1 VwGVG von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen und war daher der Säumnisbeschwerde stattzugeben.
Spruch II:
Die Beschwerdeführer begehren die Feststellung, dass sie in ihrer Eigenschaft als Eigentümer der Liegenschaft EZ xx KG X, bestehend aus den Grundstücken xx, xy, xz und yz, und nicht Herr A B jun. das Wasserbenutzungsrecht an der Wasserbenutzungsanlage laut Bescheid vom 05.07.2007, GZ: 3.0-200/2006, zusteht. Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Hälfteeigentümer der genannten Grundstücke.
Wie bereits oben ausgeführt wurde das mit Bescheid vom 05.07.2007 erteilte Wasserbenutzungsrecht unter anderem mit dem Eigentum an den Anlagengrundstücken Nr. xx, xy, xz und yz, je KG X, gemäß § 22 Abs 1 WRG verbunden.
Im WRG sind Feststellungsbescheide nicht vorgesehen. Ihre Zulässigkeit hängt daher davon ab, ob für ihre Erlassung ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei begründeter Anlass dazu gegeben ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 397f wiedergegebenen Judikatur).
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor:
Gemäß § 22 Abs 1 WRG ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsrechten die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.
Dazu wird auf Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz3, 158, Anm. 4 und 5 zu § 22 WRG verwiesen:
Sind Wasserbenutzungsrechte gemäß § 22 mit dem Eigentum an einer Liegenschaft oder Betriebsanlage verbunden, dann werden sie untrennbarer Bestandteil der betreffenden Liegenschaft oder Betriebsanlage und damit zu dinglichen Rechten. … Nur der jeweilige (i.d.R. bücherliche) Eigentümer einer Liegenschaft mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist, - unabhängig vom Wasserbuchstand (VwGH 29.6.1982, 82/07/0116) – Wasserberechtigter. Ist ein Wasserbenutzungsrecht gemäß § 22 mit einer Liegenschaft verbunden, dann ist eine Übertragung an andere Personen als den jeweiligen Liegenschaftseigentümer – dh auch eine spätere Aufhebung dieser Verbindung – nicht möglich (VwGH 25.2.1992, 88/07/0107).
Gemäß § 22 Abs 1 WRG ist das Wasserbenutzungsrecht bei dinglicher Verbundenheit an den jeweiligen Liegenschaftseigentümer gebunden. Das Verwaltungsgericht erkennt daher kein öffentliches Interesse oder rechtliches Interesse der Partei zur Feststellung des Bestehens des Wasserbutzungsrechtes der Beschwerdeführer, zumal dies im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens, insbesondere mit Bescheid vom 05.07.2007 ausdrücklich festgestellt wurde. Mit dem Ausspruch der dinglichen Verbundenheit gelten die Beschwerdeführer als (Mit-)Wasserberechtigte der Wasserbenutzungsanlage bzw. jener Anlagenteilen, die sich auf den Grundstücken befinden, die in ihrem Eigentum stehen.
Daran lässt auch der unrichtige bzw. mangelhafte Wasserbucheintrag zu PZ xx, auf Grund bloß deklarativer Wirkung, keine Zweifel aufkommen.
Dem Antragsteller fehlt es am rechtlichen Interesse, da eine Feststellung auf Grund der eindeutigen Gesetzeslage unter Zugrundelegung des Bescheides vom 05.07.2007 bereits getroffen wurde. Etwas festzustellen, dass bereits feststeht, erscheint jedenfalls entbehrlich. Der Feststellungsantrag war daher mangels rechtlichen Interesses der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruch III:
Die Beschwerdeführer haben mit Antrag vom 15.03.2013 die Richtigstellung ihrer Wasserrechte im Wasserbuch betreffend jener Anlagenteile, die sich auf den in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücken befinden, bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eingebracht.
Gemäß § 8 VwGVG kann Säumnisbeschwerden erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat.
Unzweifelhaft kann im Sinne des § 8 VwGVG nur die örtlich und sachlich zuständige Behörde gemeint sein, der in Folge eine Säumigkeit wegen Nichtentscheidens in der Sache vorgeworfen werden kann.
Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Gemäß § 126 Abs 5 in Verbindung mit § 124 Wasserrechtsgesetz (WRG) kann der Wasserberechtigte beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung einer fehlenden bzw. Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise begehren. Auch § 125 Abs 1 WRG unterscheidet deutlich zwischen der Wasserrechtsbehörde und dem Landeshauptmann als Wasserbuchbehörde, indem eine Zuleitungspflicht von Verordnungen und Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde an die Wasserbuchbehörde normiert wird.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Säumnisbeschwerde (früher: Devolutionsantrag) nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde.
Da hier eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zur bescheidmäßigen Entscheidung über den Antrag gemäß § 126 Abs. 5 WRG vom 15.03.2013 nicht zukam, konnte sie im gegenständlichen Fall auch keine Entscheidungspflicht verletzt haben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt daher zum Schluss, dass die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG wird der Antrag auf Berichtigung im Wasserbuch gemäß § 126 Abs 5 WRG zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann weitergeleiten.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wasserbenutzungsrecht, Berichtigung, Wasserbuch, Wasserbenutzungsanlage, Säumnisbeschwerde, Wasserberechtigter, Eigentümer, dingliche Verbundenheit, EintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.94.34.3793.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019